Common use of Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Ver- fügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwen- diger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Seite 2/6 Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Tes- tamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfer- tigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtig- ten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befrei- ender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Ver- fügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwen- diger not- wendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegenvorzu- legen. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Seite 2/6 Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Tes- tamentsvollstreckerzeugnisses Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfer- tigung Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung letztwil- ligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigendenjeni- gen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtig- ten Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befrei- ender befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Ver- fügungsberechtigung Verfügungsbe- rechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Testamentsvollstrecker- zeugnisses oder weiterer hierfür notwen- diger notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige fremd- sprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Seite 2/6 Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Tes- tamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfer- tigung Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, ErbvertragErbver- trag) nebst zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtig- ten Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befrei- ender befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Ver- fügungsberechtigung Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Testaments- vollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwen- diger notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Seite 2/6 Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Tes- tamentsvollstreckerzeugnisses Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfer- tigung Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtig- ten Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befrei- ender befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.. 130240 DGVERLAG 05.12 Seite 1 von 5 (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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