Common use of Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ING gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich- rechtliche Sondervermögen. Die ING kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen vergleichbar sind.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ING Bank gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich- rechtliche Sondervermögen. Die ING Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen vergleichbar Sondervermögen vergleich- bar sind.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung Aus­ fertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtvor­ gelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Xxxxxxxxxxxxxx­ xxxxxxxx bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ING gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich- rechtliche öffentlich­recht­ liche Sondervermögen. Die ING kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sonder- öffentlich­rechtlichen Sonder­ vermögen vergleichbar sind.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsbe- rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ING Bank gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung Geschäftsbe- ziehung dem Betrieb Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle telle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich- öffentlich-rechtliche SondervermögenSondervermö- gen. Die ING Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland Aus- land eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-öffentlich- rechtlichen Sonder- vermögen Sondervermögen vergleichbar sind.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung Geschäftsverbindungen zwischen dem Kunden und der ING gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING diesen die- sen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich- rechtliche öffentlich-recht- liche Sondervermögen. Die ING selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen vergleichbar sind.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtvor- gelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung Geschäftsverbindungen zwischen dem Kunden und der ING gilt deutsches Recht. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die ING diesen Kunden die- sen Xxxxxx an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich- rechtliche öffentlich-recht- liche Sondervermögen. Die ING selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sonder- vermögen vergleichbar sind.

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