Common use of Verfügungsberechtigung Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Rahmenkreditvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der GeschäftsunfähigkeitGeschäfts- unfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((= insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung Ver- tretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis Vertretungsver- zeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, Vorsorgevollmachen genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigtberech- tigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung Vertre- tungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurdewur- de; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((= insbesondere der Eintritt der GeschäftsunfähigkeitEntscheidungsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis Vertretungsver- zeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung Verfü- gung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung Vertretungsbe- rechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich schrift- lich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasstnachzu-weisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.Geschäftsun-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber Kontoin- haber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt er- gibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität Iden- tität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei VorsorgevollmachtenVorsorge- vollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers Vollmachtge- bers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((= insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.Vertretungsverzeichnis

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((=insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie ATG-K.001.05 haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((= insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren de- ren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen de- nen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung Vertretungs- berechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung Vertretungsberechti- gung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.und

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich schrift- lich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung Vertretungsberechti- gung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasstbefreien.

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Verfügungsberechtigung. (1) Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. . (2) Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, Vorsorgevollmachten genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigtberech- tigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung Vertre- tungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((= insbesondere der Eintritt der GeschäftsunfähigkeitGe- schäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto Vorsorgevollmacht gemäß § 284 f ABGB erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber Kontoinha- ber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugtbe- fugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung Ver- fügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei VorsorgevollmachtenVorsorgevoll- machten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine VollmachtVoll- macht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers Voll- machtgebers umfasst.

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Verfügungsberechtigung. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie . Sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit ((= insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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