Verfügungsberechtigung. Verfügungen über das Depot, Empfangsbescheinigungen u. ä. sind von Personen zu unter- zeichnen, die der Bank gegenüber für den gesamten Geschäftsverkehr oder für den Geschäftszweig »Verschlossene Depots« zeichnungsberechtigt sind. Hinterleger, für die ein Unterschriftenblatt der in Satz 1 genannten Arten bei der Einlieferung des Depots nicht vor- liegt, haben ein Unterschriftenblatt für den Geschäftszweig »Verschlossene Depots« einzu- reichen.
Appears in 3 contracts
Samples: www.bundesbank.de, www.bundesbank.de, www.bundesbank.de
Verfügungsberechtigung. Verfügungen über das Depot, Empfangsbescheinigungen u. ä. sind von Personen zu unter- zeichnen, die der Bank gegenüber für den gesamten Geschäftsverkehr oder für den Geschäftszweig Ge- schäftszweig »Verschlossene Depots« zeichnungsberechtigt sind. Hinterleger, für die ein Unterschriftenblatt der in Satz 1 genannten Arten bei der Einlieferung des Depots nicht vor- liegt, haben ein Unterschriftenblatt für den Geschäftszweig »Verschlossene Depots« einzu- reichen.
Appears in 3 contracts
Samples: www.bundesbank.de, www.bundesbank.de, www.bundesbank.de