Verfügungsberechtigung. Kontoinhaber und Bevollmächtigte dürfen über das Girokonto nebst etwaiger Dispositionskredite und Überziehungen verfügen und damit in Verbindung stehende Vereinbarungen treffen. Ein- zelheiten siehe nachfolgend unter B. II. und B. III. der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen.
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