Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.
Leistungserbringung 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen. 4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen. 4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen. 4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. 4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun. 4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt. 4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen. 4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen. 4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten Terminen und in der vertraglich festgehaltenen Form die verlangten operationellen und finanziellen Berichte (Abrechnungen, Prüfberichte) ein. 4.10 Die Beauftragte hält sich an die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung. Sie befolgt die geltenden nationalen Vorschriften und Grundsätze des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz/Sitz hat respektive die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards). 4.11 Betreffend den Kauf und die Behandlung von Material gilt Folgendes: a. Wird Material, das im Hinblick auf die Ausführung des Vertrages nötig und im Budget aufgeführt ist, durch die Beauftragte getätigt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. In diesem Fall werden die Verträge durch die Beauftragte ausgehandelt und der Auftraggeberin vor der Unterzeichnung zur Genehmigung vorgelegt. Die entsprechenden Rechnungen werden der Beauftragten zugestellt, die den Vertragspflichten stellvertretend für die Auftraggeberin nachkommt. Rabatte und Rückvergütungen, die bei der Materialbeschaffung durch die Beauftragte erzielt werden, gelten als Kostenminderung. b. Das für den Auftrag eingekaufte Material bleibt in jedem Fall im Eigentum der Auftraggeberin. c. Die Beauftragte behandelt das Material der Auftraggeberin sorgfältig und führt darüber ein Inventar. Bei der Rück- oder Weitergabe des Materials unterbreitet die Beauftragte ein Übergabeprotokoll. x. Xxx Auftraggeberin entscheidet vor Vertragsende über die Weiterverwendung des Materials und die Verwendung eines allfälligen Erlöses. Die Beauftragte weist einen allfälligen Erlös in der Schlussabrechnung aus. 4.12 Die Beauftragte muss bei der Vertragserfüllung jederzeit klar zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. In allen Veröffentlichungen bezeichnet sie den Auftrag als ein «von ihr durchgeführtes Projekt der Schweizerischen Eidgenossenschaft». Die Beauftragte hat sich zudem an die CD-Bund- Richtlinien zu halten.
Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.
Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Entsorgung Der Aussteller ist für die Reinigung und Abfallentsorgung seines Messestandes verantwortlich. Er ist verpflichtet und verantwortlich für die sortenreine Trennung der anfallenden Abfälle nach Wert- und Reststoffen. Am Abend eines jeden Auf- und Abbautages müssen sämtliche Abfälle aus den Hallen entfernt werden, oder in den vorgeschriebenen Be- hältnissen der Messe Stuttgart zur Entsorgung bereitgestellt sein, die vom Servicepartner der LMS fachgerecht entsorgt werden. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Abfallrichtlinien der Messe Stuttgart (LMS) im Stuttgart Messe Service-Por- tal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in den Serviceunterlagen.
Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.