Ableben des Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag bleibt auch nach dem Ableben des Kunden bestehen. Der oder die Erben haben dem Vermögensverwalter gegenüber ihre Berechtigung durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins oder der beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Eröffnung der Verfügung(en) von Todes wegen nachzuweisen Sind mehrere Erben vorhanden, so ist der Vermögensverwalter lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben zu führen. Der Widerruf eines oder mehrerer Erben oder eines Testamentsvollstreckers bringt den Auftrag und die Vollmacht für sämtliche Erben zum Erlöschen. Ist ein Testamentsvollstrecker berufen, so wird der Vermögensverwalter die Korrespondenz mit diesem führen. Der Testamentsvollstrecker hat sich durch Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu legitimieren.
Ableben des Kunden. Der Auftrag zur Vermögensverwaltung und die an den Vermögensverwalter erteilten Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tode des Kunden. Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist der Vermögensverwalter lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu führen. Der Vermögensverwalter kann bei Vorhandensein mehrerer Erben verlangen, dass von den Erben ein Bevollmächtigter benannt wird, der die Miterben vertritt.
Ableben des Kunden. Im Falle des Todes eines Kunden wird Xxxxxx den oder die Erben mit angemessenen Kräften unterstützen. Die an Raisin erteilten Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tode des Kunden. Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist Xxxxxx lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu führen. Xxxxxx kann bei Vorhandensein mehrerer Erben verlangen, dass von den Erben ein Bevollmächtigter benannt wird, der die Miterben vertritt.
Ableben des Kunden. 9.1 Der Vermögensverwaltungsvertrag bleibt auch nach dem Ab- leben des Kunden bestehen. Sind mehrere Erben oder Testaments- vollstrecker vorhanden, so ist der Vermögensverwalter lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevoll- mächtigten der Erben oder einem Testamentsvollstrecker zu füh- ren. Der Widerruf eines oder mehrerer Erben oder eines Testa- mentsvollstreckers bringt den Vertrag und die Vollmacht für sämt- liche Erben zum Erlöschen.
9.2 Nach dem Ableben des Kunden hat derjenige, der sich gegen- über DJE auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der DJE seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuwei- sen; Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker.
9.3 Wird der DJE eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf DJE denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen, und insbesondere mit be- freiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der DJE be- kannt ist, dass der dort Genannte zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments nicht verfügungsberech- tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt ge- worden ist.
Ableben des Kunden. Der Servicevertrag erlischt nicht mit dem Tode des Kunden. Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu führen. Der Auftragnehmer kann bei Vorhandensein mehrerer Erben verlangen, dass von den Erben ein Bevollmächtigter benannt wird, der die Miterben vertritt.
Ableben des Kunden. Der Auftrag zur Vermögensverwaltung und die an die Raisin Bank erteilten Vollmachten erlöschen mit dem Tod eines Kunden. Zur Abwicklung der Vertragsbeziehung ist die Raisin Bank bei Vorhandensein mehrerer Erben lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu führen. Die Raisin Bank kann bei Vorhandensein mehrerer Erben verlangen, dass von den Erben ein Bevollmächtigter benannt wird, der die Miterben vertritt. Des Weiteren gelten die Bedingungen gemäß Ziffer II, Nummer 13 Sonderbedingungen für das Raisin Bank Depot.
Ableben des Kunden. Im Falle des Todes eines Kunden wird Xxxxxx den oder die Erben mit angemessenen Kräften unterstützen. Die an Raisin erteilten Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tode des Kunden. Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist Xxxxxx lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu führen. Xxxxxx kann bei Vorhandensein mehrerer Erben verlangen, dass von den Erben ein Bevollmächtigter benannt wird, der die Miterben vertritt. Sofern der Kunde eine Generalvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht auf den Tod oder über den Tod hinaus erteilt hat und diese Vollmacht die Angelegenheiten der Vermögenssorge abdeckt, beschränken sich nach dem Tod des Kunden die Befugnisse des Bevollmächtigten lediglich darauf, die spezifischen Produkte des Kunden abzuwickeln. Liegt keine der oben genannten Vollmachten vor, behalten sich Raisin sowie die Raisin Bank vor, insbesondere folgende Unterlagen anzufordern: (i) die Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie, (ii) Nachweis der Erbberechtigung im Original oder in beglaubigter Kopie (z.B. Erbschein, Testament oder Erbvertrag) sowie (iii) Ausweiskopie aller Erben. In Einzelfällen sind die Raisin GmbH sowie die Raisin Bank AG berechtigt, weitere Dokumente der Erben anzufordern.
Ableben des Kunden. Dieser Vertrag bleibt auch nach dem Ableben des Kunden bestehen. Der oder die Erben haben der LAIC Vermögensverwaltung GmbH gegenüber ihre Berechtigung durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins oder der beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Eröff- nung der Verfügung(en) von Todes wegen nachzuweisen. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die LAIC Vermögensverwaltung GmbH lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben zu führen. Der Widerruf eines oder mehrerer Erben oder eines Testamentsvollstreckers bringt diesen Vertrag für sämtliche Erben zum Erlöschen. Ist ein Testamentsvollstrecker berufen, so wird die LAIC Vermögensverwaltung GmbH die Kor- respondenz mit diesem führen. Der Testamentsvollstrecker hat sich durch Vorlage einer Aus- fertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu legitimieren. Nr. 3.9 bleibt unberührt.
Ableben des Kunden. Im Falle des Ablebens des Kunden vor und nach Ablauf der vertraglichen Mindestbindungsdauer sind die Erben bzw. Legatare als Rechtsnachfolger des Kunden innerhalb von sechs Monaten nach der Einantwortung berechtigt, in diesen ZukunftsVorsor- gePlan-Vertrag ohne Nachversteuerungsfolgen einzutreten. Dabei sind für die Berechnung der Mindestbindungsdauer die Be- sitzzeiten des Erblassers und des Erben beziehungsweise Legatars stets zusammenzurechnen. Im Falle einer Auszahlung hat eine Nachversteuerung gemäß § 108g Absatz 5 EStG zu erfolgen. Die Erfüllung der Entnahmevoraus- setzungen gemäß oben genannter Bestimmungen wird der Kunde bzw. sein Rechtsnachfolger der Bank durch geeignete Ur- kunden nachweisen.
Ableben des Kunden. Der Servicevertrag erlischt nicht mit dem Tode des Kunden. Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist der Auftragnehmer lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu führen. Der Auftragnehmer kann bei Vorhandensein growney Technology & Service GmbH Xxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxx T +00 00 0000 0000-0 F +00 00 0000 0000-0 E xxxxxxx@xxxxxxx.xx W xxxxxxx.xx Deutsche Bank IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX0XXXX Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxx Amtsgericht Charlottenburg HRB 222534 B USt-IdNR: DE335590052 mehrerer Erben verlangen, dass von den Erben ein Bevollmächtigter benannt wird, der die Miterben vertritt.