Vergleichsversuche. (1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Par- teien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.
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Vergleichsversuche. (1) . Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in auf den Gebieten der Par- teien Mit- gliedstaaten vermarkteten Partien werden können Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchendurchgeführt werden.
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Vergleichsversuche. (1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Par- teien Parteien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt betei- ligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.
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