Vergleichsversuche. (1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Par- teien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen. (2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Vergleichsversuche. (1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Par- teien Parteien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt betei- ligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.
(2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.
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Samples: Trade Agreement