VERGÜTUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN Musterklauseln

VERGÜTUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN. 1. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Vergütung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Stunden- und Verrechnungssätze von ICPDAS-EUROPE, die auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übermittelt werden. 2. ICPDAS-EUROPE ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen liegende Abschlagszahlungen zu verlangen.
VERGÜTUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN. 15.1 Für die Nutzung der sonnenCommunity ist ein monatli- cher Mitgliedsbeitrag, der in Angebot und Auftragsbestäti- gung spezifiziert wird (im Folgenden „Community-Beitrag“), zu zahlen. Die Höhe des Community-Beitrags richtet sich nach dem zwischen dem Mitglied und sonnen eServices ge- schlossenen Stromliefervertrag bzw. eines Vertrags über die Lieferung anderer Energiedienstleistungen. 15.2 Der Community-Beitrag ist jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. 15.3 Daneben zahlt das Mitglied den in Angebot und Auf- tragsbestätigung definierten Arbeitspreis pro kWh. 15.4 Bezieht das Mitglied sonnenStrom, leistet es auf seinen Stromverbrauch monatlich im Voraus eine Abschlagszahlung. Abschlagszahlungen werden von sonnen eServices auf Basis der Verbrauchsdaten des Mitglieds ermittelt (Ziff. 14.), oder, soweit keine Daten ermittelt werden können, aufgrund allge- meiner Erfahrungswerte nach billigem Ermessen bestimmt. Soweit das Mitglied glaubhaft macht, dass sein Verbrauch er- heblich geringer ist, wird sonnen eServices dieses angemes- sen berücksichtigen. 15.5 Im Rahmen der sonnen Stromprodukte rechnet sonnen eServices gegenüber dem Mitglied den festgestellten Strom- verbrauch jährlich ab, soweit nicht vorzeitig Zwischenabrech- nungen oder eine Endabrechnung erteilt wird. Etwaig zu hohe Abschläge werden im Rahmen der nächsten regelmäßi- gen Jahresrechnung verrechnet bzw. erstattet, Nachzahlun- gen dem Konto des Mitglieds belastet. 15.6 Soweit eine andere Form nicht vorgeschrieben ist, wer- den Abrechnungen in elektronischer Form zur Verfügung ge- stellt. sonnen eServices steht es frei, die Abrechnung per Mail, oder über den Community-Online-Zugang des Mitglieds zur Verfügung zu stellen. 15.7 Die Strompreise beinhalten die Kosten für Beschaffung und Vertrieb, zu zahlende Netznutzungsentgelte, das Entgelt des Netzbetreibers für Messung und Messstellenbetrieb, Ab- rechnung, Strom- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden, gesetzlichen Höhe, Konzessionsabgaben, Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Umlage), der Stromnetzent- geltverordnung (Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV), die Offshore-Umlage (§ 17 f EnWG) und die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten. 15.8 Zahlungen haben per Dauerauftrag oder im Lastschrift- verfahren zu erfolgen. Soweit die Zahlung mittels Lastschrift erfolgt, obliegt es dem Mitglied, für eine ausreichende De- ckung des Xxxxxx Sorge zu tragen. Soweit mangels der erfor...

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  • Abschlagszahlungen Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

  • Vorauszahlungen 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen so- wie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. 6.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Ab- rechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeit- raum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 6.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungs- systeme einrichten.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständigen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung werden durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichtet. Die Jahresprämien werden am letzten Tag vor Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres (siehe 1.7.2) wird die erste Jahresprämie anteilig fällig. 2.1.2 Nach Vereinbarung können Sie Jahresprämien auch in halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Für auf den Garantieteil entfallende Prämien- teile betragen die Ratenzahlungszuschläge ca. 1,5 % bei halbjährlicher, ca. 2 % bei vierteljährlicher und ca. 2,5 % bei monatlicher Zahlung. 2.1.3 Die erste Prämie (Einlösungsprämie) ist unver- züglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, je- doch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- beginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum ver- einbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. Die Prämien können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto im Inland ab. 2.1.4 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.3 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.5 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.6 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfol- ge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungs- pflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Schulungen 19 Schulung, Information der Ärzte (1) Die Krankenkassen und die KVWL informieren die teilnahmeberechtigten koordinierenden Gynäkologen sowie die Krankenhäuser/Kooperationszentren über Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms Brustkrebs. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungs- ziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsauf- träge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmebe- rechtigten Gynäkologen erhalten hierzu umfangreiche tagesaktuelle Informationen über die Internetseite der KVWL. (2) Dies gilt gleichermaßen für die teilnahmeberechtigten Krankenhäuser und Kooperations- zentren. (3) Die Schulungen der teilnahmeberechtigten Gynäkologen sowie Krankenhäuser/ Kooperationszentren dienen der Erreichung der vereinbarten Versorgungsziele. Die In- halte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbeson- dere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Partner dieser Verein- xxxxxx definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an eine für die strukturierten Be- handlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnahmeberechtigter Ärzte. (4) Die in den Anlagen 1 bis 2 (Strukturqualität) geforderten Fort- und Weiterbildungsmaßnah- men finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVWL nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sind die strukturierten medizinischen Inhalte nach § 9 dieser Vereinbarung, auch zur quali- tätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, einzubeziehen. (5) Alle durchgeführten Schulungen widersprechen nicht den Inhalten der RSAV, sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fas- sung. (1) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte der struk- turierten Behandlungsprogramme insbesondere durch die Patientinneninformation nach Anlage 9. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden The- rapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Die Inanspruchnahme von Patientinneninformationen ist freiwillig. Eine Nicht-Inanspruch- nahme führt nicht zum Ausschluss der Patientin aus dem strukturierten Behandlungspro- gramm. Schulungsprogramme sind für Patientinnen mit Brustkrebs nicht zielführend.