Besondere Bestimmungen für Werkverträge Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 9. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Für Werkverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 9. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestim- mungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Falls es sich laut den gesetzlichen Bestimmungen bei der mit dem Auftraggeber geschlossenen vertraglichen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt gemäß der Paragrafen 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel III. zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in Kapitel I., den besonderen Bestimmungen in Kapitel II und den Schlussbestimmungen in Kapitel IV dieser AGB.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 10.1 Die Abnahme der Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich geschlossene Teilleistungen oder lieferungen.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB. Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu lasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind. Anpassungsvorbehalt.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Für Werkverträge, insbesondere für Wartungs- u. Serviceleistungen, gelten ergänzend zu den Regelungen unter TEIL A folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Fall widersprechender Regelungen Vorrang genießen.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 18 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AG § 19 VERLETZUNG VON MITWIRKUNGSPFLICHTEN § 20 ABNAHME § 21 GEWÄHRLEISTUNG
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Die nachfolgenden Regelungen unter Ziff. 28. bis einschließlich 29. gelten ausschließlich für Leistungen unsererseits, die zum Inhalt die Erstellung eines Werkes haben und somit den Bestimmungen eines Werkvertrags unterfallen.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 1 Geltungsbereich § 1a Einheitspreisvertrag