Besondere Bestimmungen für Werkverträge Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 9. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestim- mungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB. 9.1. Angaben des Bestellers. Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Für Werkverträge gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Falls es sich laut den gesetzlichen Bestimmungen bei der mit dem Auftraggeber geschlossenen vertraglichen Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt gemäß der Paragrafen 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel III. zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in Kapitel I., den besonderen Bestimmungen in Kapitel II und den Schlussbestimmungen in Kapitel IV dieser AGB. 13.1. Falls eine Lieferung von PTV der Abnahme unterliegt, kann die PTV eine schriftliche Abnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung verlangen. Eine solche Erklärung kann nur abgelehnt werden, wenn die Lieferung einen wesentlichen Mangel aufweist. 13.2. Die Abnahme gilt als wirksam, wenn a) der Kunde seit mehr als zwei Wochen in Besitz der Lieferung ist, b) die Lieferung produktiv eingesetzt wird oder c) der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt sofern der Auftraggeber vorher keine wesentlichen Mängel schriftlich berichtet hat. Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (xxx.xxxx.xx) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche, die aus den Gründen für das Schlichtungsverfahren entstehen, wird ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens aufgehoben. Der Anspruch verjährt frühestens drei Monate nach Ende der Aufhebung. Wenn keine Schlichtung erreicht wird oder das Schiedsverfahren scheitert, wenden sich die Vertragsparteien an ein allgemein zuständiges Gericht.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 10.1 Die Abnahme der Leistung hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich geschlossene Teilleistungen oder lieferungen. 10.2 Erfolgt nach Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. 10.3 Hat der Auftraggeber oder Bauherr die Leistung oder Lieferung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen als erfolgt. 10.4 Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretenen Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB. Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu lasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind. Anpassungsvorbehalt.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 9. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Rechte an werkvertraglichen Leistungen (1) Für die Übertragung des Sacheigentums finden die Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt entsprechende Anwendung. (2) An Unterlagen, welche wir dem Kunden – gleich in welcher Form, z.B. in Papier oder elektronisch - zugänglich machen oder übergeben, behalten wir uns sämtliche Schutzrechte, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte vor. Die bloße Zugänglichmachung oder Übergabe begründet weder eine Übertragung von Rechten noch die Einräumung von Nutzungs- rechten oder Lizenzen. (3) Wir bleiben Inhaber an sämtlichen ausschließlichen Schutzrechten an Werkleistungen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwa Abweichendes vereinbart. (4) Soweit wir verpflichtet sind, dem Kunden Nutzungsrechte an werkvertraglichen Leistungen einzuräumen, schulden wir dem Kunden im Zweifel die Einräumung eines nicht-ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungs- rechts zur Nutzung der Werkleistung für eigene betriebliche Zwecke. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, bestimmen sich Art und Umfang der Nutzung im Übrigen nach dem von beiden Vertragsparteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Der Kunde erhält jedoch in keinem Fall das Recht zur Bearbeitung oder zum Vertrieb der Werkleistungen.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. 1 Geltungsbereich Für den zwischen Ihnen als Besteller und uns als Werkunternehmer geschlossenen Werkvertrag gelten die Artikel 1 und 5 dieser AGB. Wenn der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (Auftragsfertigung), finden die Art. 1 und 2 oder 3 dieser AGB Anwendung.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Über die vorgenannten Allgemeinen Bestimmungen gemäß vorstehendem Abschnitt I. hinaus gelten ferner die nachfolgenden Besonderen Bestimmungen für alle Werkverträge, die JPM als Auftraggeber bzw. Besteller abschließt.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge. Für Werkverträge, insbesondere für Wartungs- u. Serviceleistungen, gelten ergänzend zu den Regelungen unter TEIL A folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Fall widersprechender Regelungen Vorrang genießen.