Vergütungspolitik der Kapital- verwaltungsgesellschaft Musterklauseln

Vergütungspolitik der Kapital- verwaltungsgesellschaft. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die relevanten Mitarbeiter gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 KAGB eine Vergü- tungspolitik festgelegt. Diese Vergü- tungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Wer- ten und Interessen der Kapitalverwal- tungsgesellschaft und der von ihr ver- walteten Investmentgesellschaften, wie beispielsweise der vorliegenden Investmentgesellschaft, sowie der An- leger dieser Investmentgesellschaften. Grundsätzlich von der Vergütungspoli- tik betroffen sind Mitarbeiter und Füh- rungskräfte der Kapitalverwaltungs- gesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf die Risikoprofile der Kapitalver- waltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Investmentgesellschaf- ten auswirken, das heißt Risikoträger, Mitarbeiter in Kontrollfunktionen so- wie alle Mitarbeiter, die eine Gesamt- vergütung erhalten, auf Basis derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Führungskräfte und Ri- sikoträger. Diese Mitarbeiter erhalten derzeit eine fixe Vergütung. Einige Mitarbeiter sind indes auch bei anderen Gesellschaf- ten der Paribus-Gruppe, vornehm- lich der Paribus Holding GmbH & Co. KG, angestellt und werden von diesen Gesellschaften neben einer Fixver- gütung (teilweise) auch mit variablen Bestandteilen entlohnt. Die Kapital- verwaltungsgesellschaft wird sicher- stellen, dass die (variable) Vergütung der anderen Gesellschaften der Pari- bus-Gruppe nicht in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Vergütungs- politik steht. Entscheidungen über die Höhe der Vergütung werden von der Geschäfts- führung der Kapitalverwaltungsgesell- schaft getroffen. Sollte die Geschäfts- führung selbst betroffen sein, trifft der Aufsichtsrat der Kapitalverwaltungs- gesellschaft die entsprechende Ent- scheidung. Die Einzelheiten der Vergütungspoli- tik der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind auf der Internetseite der Kapital- verwaltungsgesellschaft unter www. xxxxxxx-xxx.xx veröffentlicht. Die auf der Internetseite einsehbaren Einzel- heiten der aktuellen Vergütungspoli- tik umfassen neben der Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der sonstigen Zuwendungen sowie der Identität der für die Zuteilung der Ver- gütung und der sonstigen Zuwendun- gen zuständigen Personen auch die Zusammensetzung des Vergütungs- ausschusses, sofern ein solcher gebil- det wurde. Auf Anfrage stellt die Kapitalverwal- tungsgesellschaft jedem Anleger kos- tenlos eine Papierversion der Angaben auf der Internetseite zur Verfügung.

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,