Verhaltenscodex Musterklauseln

Verhaltenscodex. 14.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der je- weils anwendbaren Rechtsordnung(en), sowie die einschlä- gigen Embargo- und/oder Sanktionsbestimmungen, einzu- halten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Ver- letzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinder- arbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen und die Umweltschutzgesetze beachten. 14.2. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatori- schen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen ent- sprechender international anerkannter Initiativen auf Grund- lage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C- TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber oder an vom Auftraggeber bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulati- onen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen aus- schließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwa- ige Unter-Auftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnah- men zu treffen. Für die Zusammenarbeit vereinbaren die Parteien die Geltung der Regelungen des Verhaltenskodex auffindbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/x- ser_upload/downloads/Mabanaft_Code-of-Conduct_de.pdf. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Parteien verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und – sofern vereinbart - sich darum zu bemühen ihre Unterauf- tragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Doku- ment aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflich- ten. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für Mabanaft Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller zugehörigen Lieferverträge zu beenden. 14.3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Ver- pflichtungen, so ist der Auftraggeber unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtver- letzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
Verhaltenscodex. EXIDE (der „Käufer“) hat einen Verhaltenskodex für Lieferanten (der „Verhaltenskodex“) entwickelt, um seine sozialen und ökologischen Verpflichtungen mit seinen Vertragspartnern zu teilen. Durch die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit EXIDE verpflichtet sich der Lieferant, den Verhaltenskodex zu respektieren und seine eigenen Lieferanten und Subunternehmer (die "Subunternehmer") aufzufordern, die in diesem Kodex festgelegten Grundsätze einzuhalten. Der Verhaltenskodex ist unter folgendem Internetlink veröffentlicht: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxx/xxxxxxx/xxxxx/0000- 11/EP001-Ac.Supplier.code_.conduct.pdf Nach vorherigerMitteilung an den Lieferanten ist EXIDE berechtigt, den Lieferanten und seine Subunternehmer zu auditieren oder durch einen von EXIDE benannten Dritten auditieren zu lassen, um die Einhaltung der Regeln und des Verhaltenskodex zu überprüfen. Der Rahmen dieser Prüfung wird gemeinsam zwischen EXIDE und dem Lieferanten festgelegt. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex durch den Lieferanten kann zur Beendigung der laufenden Geschäftsbeziehung und zum Ausschluss des Lieferanten von künftigen Geschäften mit EXIDE führen.
Verhaltenscodex. 20.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jedweder Form der Bestechung, Preisabsprachen, der Verletzung der Grundrechte von Menschen beteiligen. 20.2. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. 20.3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist HEITEC unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
Verhaltenscodex. Der Besteller hat sich dazu verpflichtet, die grundlegenden Prinzipien in den Bereichen der Menschenrechte, der Arbeitsbedingungen, des Umweltschutzes und des Kampfes gegen die Korruption zu unterstützen und anzuwenden.
Verhaltenscodex. 14.1.1 Die Veranstalterin ist berechtigt, Teilnehmende von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen, wenn die Teilnehmenden vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen ihre Teilnehmerverpflichtungen verstoßen und einen Anspruch daran einen gegebenenfalls durch die Teilnehmenden zu verantwortendem Schaden ersetzen zu lassen. Insoweit behält sich die Veranstalterin die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor. Es besteht im Falle des berechtigten Ausschlusses der Teilnehmenden kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Teilnahmegebühren und Honorare. 14.1.2 Ebenfalls weist die Veranstalterin auf ein respektvolles miteinander, das ebenfalls einen professionellen Umgang mit Teilnehmern, Gästen, Personal und allen Beteiligten darstellt. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, bei nicht Einhaltung den/die Teilnehmer der Veranstaltung ohne Kostenrückerstattung auszuladen.

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  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.