Verhältnis zu Dritten Musterklauseln

Verhältnis zu Dritten jede Partei ist für sich allein verantwortlich für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Sie trifft Vorkehrungen derart, dass Vertragsverhältnisse mit Dritten die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht behindern oder vereiteln; dies schließt insbesondere Eigentum oder Miteigentum eines Dritten an IP ein, das durch die Partei in das Vorhaben eingebracht wird; Dritte keinen Zugang zu Ergebnissen des Vorhabens erlangen, es sei denn in Übereinstimmung mit den Regelungen der Abschnitte 7 und 11. Jede Partei informiert den Koordinator unverzüglich schriftlich davon, wenn Dritte als Unterauftragnehmer mit der Erfüllung übertragener Aufgaben beauftragt werden sollen. Dieser führt schnellstmöglich eine Entscheidung des Steuerkreises über die Beauftragung herbei. Die beauftragende Partei trägt Sorge dafür, dass der Unterauftragnehmer die Regelungen nach Abschnitt 7 einhält. Dem Unterauftragnehmer steht weder ein Nutzungsrecht an Ergebnissen anderer Parteien noch Eigentum an den eigenen Ergebnissen nach Abschnitt 10 zu.
Verhältnis zu Dritten. Den Vertragsparteien ist es nicht gestattet, mit anderen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen oder mit einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern analoge oder andersartige Verträge oder andere Übereinkommen über das Arbeitsverhältnis abzuschliessen.
Verhältnis zu Dritten. 1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Gasabgabe- reglement festgehalten.
Verhältnis zu Dritten. Lohnersatzleistungen von Sozialversicherungen oder ersatzpflichtigen Dritten fallen der VBSG zu, solange sie den Lohn weiter ausrichten. Anteilmässige Ersatzleistungen werden entsprechend angerechnet.
Verhältnis zu Dritten. SumUp ist nicht Partei des Rechtsverhältnisses zwischen dem Nutzer und dem Karteninhaber und SumUp übernimmt keinerlei Haftung für den der Transaktion zugrundeliegenden Gegenstand, insbesondere die Art und Güte der zum Kauf angebotenen Waren und Dienstleistungen, den Kaufpreis, Rabatte, Gewährleistungen usw. Der Nutzer tritt nach außen hin stets als eigenständige und von SumUp unabhängige Rechtspersönlichkeit auf.
Verhältnis zu Dritten. Die Vertragsparteien fordern Staaten, die keine Vertragsparteien sind, und die internationalen Organisationen bei Bedarf auf, an der Durchführung dieses Protokolls mitzuwirken.
Verhältnis zu Dritten a) Der Kunde darf ohne unsere vorherige Zustimmung die überlassene Sache weder an Dritte weitervermieten oder sie Dritten sonstwie überlassen noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der überlassenen Sache einräumen. b) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an der überlassenen Sache zu begründen versuchen oder geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich über unser Eigentumsrecht an der überlassenen Sache in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.

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  • Nutzung durch Dritte 18.1 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nut- zung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. 18.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. 18.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der net services angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die net services gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstat- tungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich