Verjährungen Musterklauseln

Verjährungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme des Bauwerkes. Für folgende Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innerhalb welche die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu beanstanden sind: • Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Rieden und dergleichen gemäss NPK 184D/09, 200 • Sämtliche Pflegearbeiten bei Bepflanzungen gemäss NPK 184D/09, 300 • Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184D/ 09, 700 Für die übrigen Gärtnerwerke gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann der Kunde auftretende Mängel jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge während der ersten 2 Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Schäden, die nicht unverzüglich gerügt und dadurch bei sofortiger Behebung hätten vermieden werden können, hat der Bauherr selber zu tragen. Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind etwaige Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich innert Wochenfrist zu rügen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Kunde zu tragen.
Verjährungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme des Bauwerkes. Für folgende Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innerhalb welche die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu beanstanden sind: • Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Rieden und dergleichen gemäss NPK 184D/09, 200 • Sämtliche Pflegearbeiten bei Bepflanzungen gemäss NPK 184D/09, 300 • Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184D/09, 700 • Rasenroboter, Bewässerungsanlagen und Magnetventile, Beleuchtungen, Pumpen und Filteranlagen, Beschichtungen von Wasserbecken, reine Materiallieferungen und Installationen von Geräten sofern diese in der Garantie der Hersteller/Lieferanten liegen Für die übrigen Gärtnerwerke gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann der Bauherr auftretende Mängel jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge während der ersten 2 Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Schäden, die nicht unverzüglich gerügt und dadurch bei sofortiger Behebung hätten vermieden werden können, hat der Bauherr selber zu tragen. Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist sind etwaige Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich innert Wochenfrist zu rügen. Für vom Unternehmer beauftragte Unterakkordanten, gelten die Konditionen und Haftungsbestimmungen dieser Unterakkordanten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.