Common use of Verjährungsbeginn Clause in Contracts

Verjährungsbeginn. Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen mit Gesamtabnahme der Vertragsleistung. Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auf- traggeber, die nicht unbillig verweigert wer- den darf. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlen- de Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte wesent- liche Mangel beseitigt oder die letzte fehlende Funktion fehlerfrei integriert und abgenommen wurde.

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Verjährungsbeginn. Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen begin- nen mit Gesamtabnahme der Vertragsleistung. Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung Unter- zeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auf- traggeber, die nicht unbillig verweigert wer- den werden darf. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlen- de fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte wesent- liche wesentliche Mangel beseitigt oder die letzte fehlende Funktion fehlerfrei integriert inte- griert und abgenommen wurde.

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Verjährungsbeginn. Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen erst mit Gesamtabnahme der Vertragsleistung. Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auf- traggeberAuftraggeber, die nicht unbillig verweigert wer- den werden darf. Soweit im Abnahmeprotokoll nicht nur unwesentliche Mängel bzw. fehlen- de fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte wesent- liche wesentliche Mangel beseitigt oder bzw. die letzte fehlende wesentliche Funktion fehlerfrei mangelfrei integriert und abgenommen wurde.

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Verjährungsbeginn. Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen erst mit Gesamtabnahme der Vertragsleistung. Als Abnahmedatum Abnah- medatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auf- traggeberAuftraggeber, die nicht unbillig verweigert wer- den werden darf. Soweit im Abnahmeprotokoll Abnahme- protokoll nicht nur unwesentliche Mängel bzw. fehlen- de fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte wesent- liche wesentliche Mangel beseitigt oder bzw. die letzte fehlende wesentliche Funktion fehlerfrei mangelfrei integriert und abgenommen wurde.

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Verjährungsbeginn. Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen mit Gesamtabnahme der Vertragsleistung. Als Abnahmedatum gilt der Termin der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auf- traggeberAuftraggeber, die nicht unbillig verweigert wer- den werden darf. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlen- de fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte wesent- liche wesentliche Mangel beseitigt oder die letzte fehlende Funktion fehlerfrei integriert und abgenommen wurde.

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