Erlöschen des Anspruchs Musterklauseln

Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn der Grad der Be- rufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das erforderliche Ausmaß (vgl. § 2 Abs. 8) sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder die jeweilige Leistungsdauer der BUZ endet.
Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn keine Erwerbsun- fähigkeit mehr vorliegt, die versicherte Person stirbt oder die jeweilige Leistungsdauer der EUZ endet.
Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn der Grad der Be- rufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder die jeweilige Leistungsdauer der BUZ endet. Die vertragliche Leistungsdauer endet jedoch nicht vor dem Wegfall der Versorgungsbedürftigkeit und dem frühestmöglichen Ren- tenbeginn aus der Hauptversicherung. Beitragszahlung während Anspruchsprüfung
Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn keine Erwerbsun- fähigkeit mehr vorliegt, die versicherte Person stirbt oder die jeweilige Leistungsdauer der EUZ endet. Die vertragliche Leis- tungsdauer endet jedoch nicht vor dem Wegfall der Versor- gungsbedürftigkeit und dem frühestmöglichen Rentenzahlungs- beginn aus der Hauptversicherung. Beitragszahlung während Anspruchsprüfung
Erlöschen des Anspruchs. Mit Beendigung des Versicherungsvertrages erlöschen sämtli- che Ansprüche auf Versicherungsleistungen.
Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Entgeltsicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, zu dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminde- rung begründet gestellt werden kann bzw. auf Altersrente (auch vorzeitige) gestellt ist oder Anspruch auf Regelaltersrente besteht. Wird dem Antrag zu einem späteren als dem Termin der Antragstellung stattgegeben, erfolgt bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs die Nachzahlung bis zur Höhe der Ent- geltsicherung.
Erlöschen des Anspruchs. Für ein Erlöschen oder eine Befreiung ist nichts ersichtlich.
Erlöschen des Anspruchs a. bei Wiederauffüllen des Stammkapitals? i. Umkehrschluss aus § 31 II GmbHG (Gesellschafter im Bsp. bösgläubig und daher Rückerstattungspflicht unabhängig von Erforderlichkeit zur Gläubigerbefriedigung) ii. Keine Zweckerreichung, da Einlageverpflichtung nicht durch anderweitige Abdeckung des Stammkapitals (z.B. aus erwirtschafteten Gewinnen) erlischt. b. durch Aufrechnung? i. Gebot der realen Kapitalaufbringung ii. Rechtsgedanke des § 19 II 2 GmbHG => Aufrechnung nur in diesen Fällen zulässig!
Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Rente erlischt, wenn der Grad der Berufs- unfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter das erforderliche Ausmaß (vgl. § 2 Absatz 9) sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder die Leistungsdauer der Ver- sicherung endet.
Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistungen erlischt mit Ablauf des Monats, in welchem die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person endet. Der Anspruch auf Arbeitsunfähig- keitsleistungen endet ferner, wenn die versicherte Person stirbt oder die Leistungsdauer der Versicherung endet. Wenn bei der versicherten Person Berufsunfähigkeit gemäß § 2 eingetreten ist und wir für den Zeitraum seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit erbracht haben, so werden diese Leistungen mit den für diesen Zeitraum fälligen Berufsunfähigkeitsleistungen verrechnet und bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten nicht be- rücksichtigt. Wenn wir Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit erbringen, sind wir berechtigt, zu prüfen, ob bei der versicherten Person nach wie vor Arbeitsunfähigkeit besteht. Ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistungen besteht nicht, wenn wir für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Leistungen infolge Berufsunfähigkeit oder als Überbrückungshilfe erbringen oder erbracht haben. Wenn Ausschlüsse zu Art und Umfang des Versicherungsschut- zes vertraglich vereinbart sind, dann gelten diese Ausschlüsse auch für Arbeitsunfähigkeitsleistungen. Die Regelungen zu zeitlich befristeten Anerkenntnissen gemäß § 12 Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen infolge Arbeitsunfähigkeit. Leistungen infolge Wegfalls von Krankentagegeld- zahlungen durch den privaten Krankenversicherer (Überbrückungshilfe)