Common use of Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige Clause in Contracts

Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige. (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungs- schein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angebli- cher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. (3) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrer jedes eigenen Fahrzeugs, – als Mieter eines Fahrzeugs, – als Fahrgast, – als Fußgänger, – als Radfahrer. (4) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrs-Rechtsschutz für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige. (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungs- schein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angebli- cher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. (3) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrer jedes eigenen Fahrzeugs, – als Mieter eines Fahrzeugs, – als Fahrgast, – als Fußgänger, – als Radfahrer. (4) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrs-Rechtsschutz für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige. (1) Sie haben Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungs- schein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: – Eigentümer, – Halter, – Leasingnehmer/Xxxxxx, – Fahrer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: – Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a), zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d), zum Beispiel nach einer fehlerhaften Reparatur in der Autowerkstatt, – Steuer-Rechtsschutz nach § 2 e), zum Beispiel wegen der Kfz-Steuer, – Sozial-Rechtsschutz nach § 2 f), zum Beispiel wegen Ablehnung von Sozialleistungen nach einem Verkehrsunfall, – Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2 g) aa), zum Beispiel beim Entzug des Führerscheins, – Straf-Rechtsschutz nach § 2 i) aa), zum Beispiel in einem Strafverfahren wegen angebli- cher Fahrerflucht, – Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j), zum Beispiel wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, – Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l), zum Beispiel als Schmerzensgeldberechtigter in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls. (3) Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffent- lichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar – als Fahrer jedes eigenen Fahrzeugs, – als Mieter eines Fahrzeugs, – als Fahrgast, – als Fußgänger, – als Radfahrer. (4) Wenn wir einen Rechtsschutzfall im Verkehrs-Rechtsschutz für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. – Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. – Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versi- cherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Das geschieht entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel für grob fahrlässiges Verhalten: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhn- lich hohem Maße.) Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkennt- nis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für – den Eintritt des Rechtsschutzfalls, – die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder – den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. (5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge, zum Erwerb von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zu Lande. Ebenso der Zweck zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch. Die Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen nicht: – auf Sie oder – auf den mitversicherten Personenkreis zugelassen sein oder – auf seinen/Ihren Namen mit einem Versicherungskenn- zeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein.

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