Vermeidung und Minimierung Musterklauseln

Vermeidung und Minimierung. Die beim Bau der geplanten Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster zu erwartenden Lärmimmissionen werden durch technische, bauliche und organisatorische Schall- schutzmaßnahmen so weit wie möglich minimiert, um sicherzustellen, dass es für die Anwohner nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schallimmissionen kommen wird. Wichtige Wegbeziehungen für Baumaßnahmen und Zufahrten werden nur kurz- fristig beansprucht. Sollte es zu einer temporären Unterbrechung der Erholungsinfra- struktur (Wander- und Radwege) kommen, werden Ausweichrouten ausgeschildert.
Vermeidung und Minimierung. Für die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen sowie Beeinträchti- gungen bemerkenswerter, seltener und gefährdeter Tiere sind artbezogene spezifische Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowohl vor als auch während und nach der Bauphase (z. B. bauvorbereitende Maßnahmen, Aufstellung von Schutzzäunen im Bereich von besonders empfindlichen Bereichen, Anbringung von Einzelbaumschutz an gefährdeten Bäumen, Durchführung einer ökologischen Baubegleitung während der Bauzeit) umzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Schutzmaßnahmen sind bei der Durchführung des Planvorhabens keine bzw. lediglich schwache verbleibende Auswir- kungen hinsichtlich des Teilschutzgutes Tiere zu erwarten.
Vermeidung und Minimierung. Um nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Fläche zu vermeiden und zu minimieren, sind weitreichende Bodenschutzmaßnahmen durchzuführen, unter an- derem eine flächensparende Arbeitsstreifengestaltung (so viel Platzbedarf wie nötig und so wenig Platzbedarf wie möglich), Schutzmaßnahmen beim Bau (z. X. Xxxxxx der Randflächen, sachgemäße Lagerung des Bodens), die Berücksichtigung jahreszeitli- cher Witterungsbedingungen mit ausreichenden Pufferzeiten bei der Bauzeitenplanung, die Beachtung einer geeigneten Bodenfeuchte bei der Ausführung von Bodenarbeiten, die Vermeidung der Vermischung unterschiedlicher Bodenmaterialien, die Minimierung der Inanspruchnahme von Eingriffsflächen sowie Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Bodenerosion (Ordner 12, Kapitel 16 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“, dort Ziffer 4.2.2). Zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruch- nahme für Zufahrten und Arbeitsbereiche sind diese auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Zudem werden die Zuwegungen und die verschiebbaren Teile der Baustelleneinrichtungsflächen in der Regel nur auf zeitnah wiederherstellbaren und we- nig empfindlichen Biotoptypen eingerichtet, um die baubedingte Inanspruchnahme von Gehölzen weitestgehend zu minimieren.
Vermeidung und Minimierung. Bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser können durch die Ausführung der Arbeiten nach dem Stand der Technik sowie durch die Einhaltung von Sauberkeitsvorschriften vermieden werden. Die Trassierung erfolgt so weit wie möglich außerhalb der grundwasserbeeinflussten Bereiche, so dass Wasserhaltungs- maßnahmen weitgehend unterbleiben können. Die eingesetzten Maschinen entspre- chen dem Stand der Technik, so dass die Gefahr für das Grundwasser (z.B. durch Schmier- oder Kraftstoffeintrag) reduziert ist. Erforderlich werdende temporäre Wassereinleitungen aus Wasserhaltungsmaßnah- men in Fließgewässern werden gewässerverträglich gestaltet (Ordner 12, Kapitel 16 „Landschaftspflegerischer Begleitplan“, dort Ziffer 4.2.3). Hierzu ist u.a. vorgesehen, dass auf eine dauerhafte Verrohrung verzichtet wird, Überfahrungsmöglichkeiten aus- reichend dimensioniert werden, Klär- und Absetzbecken für Trübstoffe eingerichtet wer- den sowie Fließgewässer rechtwinklig gequert werden.
Vermeidung und Minimierung. Da mit dem Vorhaben keine Verluste klimatisch relevanter Gehölzstrukturen verbunden sind, kann auf Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das Schutzgut Klima und Luft verzichtet werden.
Vermeidung und Minimierung. Da die Gashochdruckleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster unterirdisch verlegt wird, wird das Re- lief der Landschaft nicht verändert. Oberirdische Bauwerke werden nicht errichtet. So- mit ist eine nachhaltige Veränderung der Landschaft nicht zu erwarten, zumal eine be- stehende Leitung ausgetauscht wird und es zu keiner erheblichen Aufweitung vorhan- dener Schneisen kommen wird. Dort, wo baubedingt Gehölzentnahmen stattfinden, wird das Landschaftsbild geringfü- gig modifiziert. Die Gehölzentfernung bewirkt kleinräumig eine Veränderung der Licht- und Windverhältnisse in der bodennahen Luftschicht. Gequerte Gehölzbereiche werden durch Bepflanzung weitgehend wieder geschlossen.
Vermeidung und Minimierung. Bautätigkeiten im direkten Umfeld bekannter Kulturdenkmäler sind möglichst zu vermei- den. Die Vorhabenträgerin ist zudem verpflichtet, die Generaldirektion Kulturelles Erbe vorab über den Baubeginn zu informieren. Sollten bei den Bauarbeiten Funde angetrof- fen werden, wird die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer zur Bergung der Funde hinzugezogen. Bei dieser Vorgehensweise werden nachteilige Beeinträchtigungen von Kulturgütern ausgeschlossen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und