Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms auf die Schutzgüter (vgl. § 3 Satz 1 UVPG). Schutzgüter sind hierbei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (vgl. § 3 Satz 2 UVPG). Gemäß § 24 Abs. 1 UVPG hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, welche • die Umweltauswirkungen des Vorhabens, • die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und • die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG sind daher die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, der von der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die Stellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 UVPG verpflichtet, die Umweltauswirkungen d...
Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten:
a) weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung;
b) eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung; oder
c) eine mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren im Verlauf der Vorbereitung von Beschlüssen angewandt werden, die alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags betreffen, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.
(3) Die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren finden auf jede Veränderung einer Tätigkeit Anwendung, gleichviel ob sich die Veränderung aus einer Steigerung oder Verringerung der Intensität einer laufenden Tätigkeit, aus der Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, der Aussendienststellung einer Einrichtung oder auf sonstige Weise ergibt.
(4) Xxxxxx Tätigkeiten von mehreren Vertragsparteien gemeinsam geplant, so benennen die beteiligten Vertragspartner eine aus ihrer Mitte zur Koordinierung der Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Umweltverträglichkeitsprüfung. Wenn ein Projekt eine bestimmte Größe erreicht, ist überdies ein Umweltverträg- lichkeitsprüfungsverfahren auf Basis des UVP-G 2000 durchzuführen. Dies ist ge- mäß Anhang 1 (Spalte 2 Z 6) bei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindesten 20 MW oder mit mindestens 20 Kon- vertern oder bei Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebie- ten mit einer Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mindestens 10 Konver- tern jedenfalls erforderlich. In beiden Fällen wird die Umweltverträglichkeitsprü- fung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, weshalb anstelle eines umfangrei- chen Umweltverträglichkeitsgutachtens eine Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen eingeholt wird. Der verfahrensrechtliche Vorteil einer Genehmigung nach UVP-G 2000 ist, dass aufgrund der umfassenden Konzentrationswirkung über sämtliche Genehmigun- gen, die nach Bundes- und Landesrecht erforderlich sind, in einem Verfahren ab- gesprochen wird. Die Einholung weiterer Genehmigungen nach den Materiengeset- zen (etwa NÖ XxXX 0000, XX NSchG 2000, Forstgesetz, Luftfahrtgesetz) erübrigt sich in diesem Fall. Sowohl der Inhalt als auch der Beteiligtenkreis sind im Verfah- ren nach dem UVP-G 2000 wesentlich umfassender, weshalb sich die Dauer des Verfahrens wesentlich verlängern kann. Die bisherigen Windkraftprojekte der Emittentin wurden zum Teil in UVP-Verfahren, zum Teil in Materienverfahren ge- nehmigt.
Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBI. I S. 2756) in der zurzeit geltenden Fassung, regelt in § 3 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Bestimmung, für welche Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind. An- lagen nach Ziffer 7.1.3.1 der 4. BImSchV zum Halten oder Aufzucht von Mastgeflügel werden unter Nummer 7.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG erfasst. Für derartige Anlagen ist gemäß § 3c Satz 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfal- les vorzunehmen. Die Bewertung des Vorhabens gemäß § 3c UVPG ergab, dass eine Umweltverträglichkeits- prüfung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage wurde die MR Agar-Service Dienstleistungen für Stadt und Land GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxx 00x in 48653 Coesfeld von der Antragstellerin beauftragt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen. Die MR Agar-Service Dienstleistungen für Stadt und Land GmbH kommt in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nachvollziehbar und plausibel zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile und Belästigungen in erheblichem Ausmaß zu be- sorgen sind.
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Europäische Kommission wird die Umweltverträglichkeitsprüfung des AKW Temelin unterstützen und überwachen. Die tschechischen Behörden weiten die derzeit stattfindende Umweltverträglichkeitsprüfung von 78 baulichen Veränderungen freiwillig auf eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung der gesamten Anlage unter vollständiger Berücksichtigung der bisher erfolgten Expertentätigkeit aus. Die Vorgangsweise im Rahmen dieser Ausweitung wird insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme von Nachbarländern durch die Ratsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie des Rates Nr. 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie des Rates Nr. 97/11/EG), bestimmt. Die erweiterte Umweltverträglichkeitsdokumentation, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, wird Informationen zur Projektdokumentation und anderen Referenzdokumenten in dem Maße enthalten, in dem sie zum Verständnis und zur Beurteilung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsdokumentation unter Einhaltung der europäischen Standards einschließlich der Kriterien betreffend Betriebsgeheimnisse beitragen.
Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass vor der Erteilung einer Genehmigung für Vorhaben oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Energie oder Rohstoffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt, Land, Boden, Wasser, Luft oder Klima, das kulturelle Erbe oder die Landschaft haben können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung0 durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Bewertung werden solche erheblichen Auswirkungen ermittelt und bewertet.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung einschlägige Informationen zur Verfügung stehen, und räumt der Öffentlichkeit Zeit und Möglichkeiten ein, sich an diesem Verfahren zu beteiligen und Stellungnahmen abzugeben.
(3) Jede Vertragspartei veröffentlicht und berücksichtigt vor der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben oder die Tätigkeit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn diese Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(2) Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 muss jede Vertragspartei nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften
a) sicherstellen, dass alle interessierten Personen einschließlich Nichtregierungsorganisationen frühzeitig und effektiv die Gelegenheit haben, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, und dass ihnen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich zu dem Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu äußern,
b) die Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Umweltauswirkungen vor der Erteilung der Genehmigung berücksichtigen,
c) die Ergebnisse und Feststellungen der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlich zugänglich machen und
d) soweit angemessen erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf Folgendes ermitteln und bewerten:
Umweltverträglichkeitsprüfung. Einordnung des Vorhabens unter die Kriterien der Anlage 1 zu § 7 UVPG Überschlägige Beschreibung der relevanten Merkmale des Vorhabens Beschreibung der relevanten Merkmale des Standortes und der Ausgangslage Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 7 UVPG
Umweltverträglichkeitsprüfung. Anlage I
Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wurde festgestellt, dass das Vorhaben nicht UVP- pflichtig ist, da das Vorhaben – gemäß Prüfung und unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien - keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind.