Umweltverträglichkeitsprüfung Musterklauseln

Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. seine Änderung auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. Un- ter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlich, anhand der Merkmale des Vorhabens, des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 ein zustufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner Umwelt relevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens, - Standort des Vorhabens, - Merkmale der möglichen Auswirkungen, zu dem Ergebnis, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG unterbleiben kann. Dies bedeutet allerdin...
Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten:
Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass vor der Erteilung einer Genehmigung für Vorhaben oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Energie oder Rohstoffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt, Land, Boden, Wasser, Luft oder Klima, das kulturelle Erbe oder die Landschaft haben können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung0 durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Bewertung werden solche erheblichen Auswirkungen ermittelt und bewertet.
Umweltverträglichkeitsprüfung. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, wenn diese Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
Umweltverträglichkeitsprüfung. Anlage I
Umweltverträglichkeitsprüfung. Artikel 1
Umweltverträglichkeitsprüfung. Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 LNGG sowie § 4 Abs. 1 LNGG i.V.m. Nr. 2.5 der Anlage zum LNGG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht durchzuführen, wenn eine beschleunigte Zulassung des Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Mit dem Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung werden sämtliche Einwendun- gen und Stellungnahmen, die sich auf diese beziehen, formal hinfällig. Am 01. Juni 2022 ist das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) in Kraft getreten. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LNGG ist das UVPG im Zulassungsverfahren für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 LNGG nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 LNGG ist keine UVP durchzuführen, wenn die beschleunigte Zulas- sung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Von einem relevanten Beitrag ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/1742 vom 10.05.2022) regelmäßig auszugehen, wenn über die (angebundene) konkrete Anlage mehr als nur geringfügig LNG eingespeist werden kann und soll und die Gasmangel- lage weiterhin vorliegt oder weiter droht, wofür eine Gaswarnstufe nach dem Notfallplan Gas nach der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasver- sorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (SoS-VO) ein Indiz ist, und sie nicht zwischenzeitlich durch andere neu hinzugekommene sichere Bezugs- quellen dauerhaft weggefallen ist. Von einem mengenmäßig relevanten Beitrag kann entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 LNGG regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von zumindest 5 Mrd. m³ erreicht bzw. überschreitet. Anbindungsleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LNGG leisten regelmäßig einen relevanten Beitrag dazu, eine Krise der Gasversor- gung abzuwenden, wenn sie zur Anbindung einer Anlage, für die die Behörde nach ihrer Einschätzung von einem solchen Beitrag ausgeht, an das Fernleitungsnetz benö- tigt werden. Das mit diesem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben, die LNG-Anbin- dungsleitung Gasversorgungsleitung Nr. 104 vom Voslapper Groden in Wilhelmshaven nach Friedeburg zur Einbindung in die NETRA ist unzweifelhaft dazu geeignet, einen solchen relevanten Beitrag zu leisten, Die WAL wird zur An...
Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBI. I S. 2756) in der zurzeit geltenden Fassung, regelt in § 3 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Bestimmung, für welche Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen sind. An- lagen nach Ziffer 7.1.3.1 der 4. BImSchV zum Halten oder Aufzucht von Mastgeflügel werden unter Nummer 7.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG erfasst. Für derartige Anlagen ist gemäß § 3c Satz 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfal- les vorzunehmen. Die Bewertung des Vorhabens gemäß § 3c UVPG ergab, dass eine Umweltverträglichkeits- prüfung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage wurde die MR Agar-Service Dienstleistungen für Stadt und Land GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxx 00x in 48653 Coesfeld von der Antragstellerin beauftragt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen. Die MR Agar-Service Dienstleistungen für Stadt und Land GmbH kommt in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nachvollziehbar und plausibel zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, Nachteile und Belästigungen in erheblichem Ausmaß zu be- sorgen sind.
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Europäische Kommission wird die Umweltverträglichkeitsprüfung des AKW Temelin unterstützen und überwachen. Die tschechischen Behörden weiten die derzeit stattfindende Umweltverträglichkeitsprüfung von 78 baulichen Veränderungen freiwillig auf eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung der gesamten Anlage unter vollständiger Berücksichtigung der bisher erfolgten Expertentätigkeit aus. Die Vorgangsweise im Rahmen dieser Ausweitung wird insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme von Nachbarländern durch die Ratsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie des Rates Nr. 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie des Rates Nr. 97/11/EG), bestimmt. Die erweiterte Umweltverträglichkeitsdokumentation, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, wird Informationen zur Projektdokumentation und anderen Referenzdokumenten in dem Maße enthalten, in dem sie zum Verständnis und zur Beurteilung der Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsdokumentation unter Einhaltung der europäischen Standards einschließlich der Kriterien betreffend Betriebsgeheimnisse beitragen. Der kommerzielle Betrieb des AKW Temelin wird erst nach Abschluss der Untersuchungen in den Bereichen nukleare Sicherheit und Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen. Beide Seiten kommen überein, diesen Prozess bis Ende Mai /Anfang Juni 2001 abzuschließen.
Umweltverträglichkeitsprüfung. Die vorgesehene Baumaßnahme bedurfte keiner formellen Umweltverträglichkeitsprü- fung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LNGG. (vgl. Teil B, Ziffer 1.7 – Verfahren/Umweltverträglichkeitsprüfung – und Ziffer 2.5 – materiell-rechtliche Bewertung/Umweltbetrachtung – in diesem Beschluss).