Vermietung von Hardware Musterklauseln

Vermietung von Hardware. Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbe- zeichnung und -beschrei- bung, Produkt-Nr. Menge Mindest- vertrags- dauer in Monaten Abw. Miet- be- ginn1 Miet- dauer in Mo- naten (feste Lauf- zeit) Abw. Kün- digungs- frist in Monaten2 Automati- sche Ver- längerung um Anzahl Monate3 Monatlicher Mietpreis Monatlicher Gesamtmietpreis 1 Wenn abweichend von Ziffer 16.1 EVB-IT System-AGB 2 Wenn abweichend von Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB 3 Das Mietverhältnis verlängert sich um die vereinbarten Monate, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mietdauer gekündigt wird. Weitere Vereinbarungen zur Kündigungsfrist abweichend von Ziffer 16.1.1 EVB-IT System-AGB ge- mäß Anlage Nr. . Die Vergütung für die gesamte Hardware gemäß Nummer 4.2 ist nicht im Pauschalfestpreis* enthal- ten. Die Vergütung für die Hardware gemäß Nummer 4.2 lfd. Nr. bis ist nicht im Pauschal- festpreis* enthalten.
Vermietung von Hardware. Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber die nachstehend aufgeführte Hardware: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und ‑beschrei­bung, Produkt-Nr. Menge Mindestvertragsdauer in Monaten Abw.Miet­beginn1 Mietdauer in Monaten (feste Laufzeit) Abw. Kündigungsfrist in Monaten2 Automatische Verlängerung um Anzahl Monate3 Monatlicher Mietpreis Monatlicher Gesamtmietpreis
Vermietung von Hardware. 3.6.1 asello vermietet Hardware ausschließlich in Kombination oder zur Verwendung eines Software-Services von asello. 3.6.2 asello behält es sich vor, die Übergabe der zu ver- mieteten Hardware von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird die Sicherheitsleistung nicht durch den Vertragspartner erbracht, hat asello ein außerordentliches Kündigungsrecht. 3.6.3 asello vermietet Hardware ausschließlich für eine Mindestmietdauer von 3 aufeinanderfolgenden Tagen. Wird die Mindestmietdauer nicht erreicht erfolgt die Angebotslegung und Verrechnung auf Grundlage der Mindestmietdauer. 3.6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich die gesamte gemietete Hardware, am ersten Tag nach Xxxxxxxx an asello zurückzusenden, oder, wenn vereinbart, asello die reibungslose Abholung zu ermöglichen. 3.6.5 asello behält es vor, im Nachhinein, die zusätz- lichen Tage in Rechnung zu stellen, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen gem. 3.6.4 erfüllt hat. 3.6.6 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listen- preisen von xxxxxx (auf https:/xxxxxx.xx) in Rechnung gestellt - das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlern in der Bedienung oder Benutzung der Hardware oder sonstige von asello nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; - die Unterstützung bei der Einführung der Hardware sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; - Konfiguration der Hardware - Einrichtung der für die Be- nützung erforderlichen Hardware - Vor Ort Inbetriebnahme durch einen Mitarbeiter von asello 3.6.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich die ge- mietete Hardware ordnungsgemäß und nur durch von ihm geschulte Personen zu verwenden. 3.6.8 asello behält es sich vor, Wertminderungen der Hardware, die über die gewöhnliche Abnutzung während der Vertragslaufzeit hinaus gehen, im Nachhinein dem Ver- tragspartner in Rechnung zu stellen. 3.6.9 Der Vertragspartner darf eine von asello vermietete Hardware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergeben und unter der Voraussetzung das der Dritte die Bedingungen unter denen asello Hardware ver- mietet akzeptiert. 3.6.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, asello über Gefahren für die vermietete Hardware unverzüglich zu informieren, insbesondere bei Gefahr durch Eingriffe Dritter, physische Ereignisse oder behördliche Verfügungen.
Vermietung von Hardware. Ist die Vermietung von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware ent- sprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemvertrag auf, überlässt sie dem Auftraggeber und hält den vertragsgemäßen Zustand während der Mietzeit aufrecht. Der Auftragnehmer nimmt die Verpackung zurück.
Vermietung von Hardware. 4.1. Ein Mietvertrag über die Hardware kommt durch Bestellung des Kunden und schriftliche Auftragsbestätigung von smaXtec zu Stande. Die vermietete Hardware ist nach Beendigung des Mietverhältnisses an smaXtec zu retournieren. Gemietete Boli werden nach Beendigung durch den Kunden entsorgt. 4.2. Wird ein Tier mit eingesetztem Bolus vor Ablauf der Mindestmietdauer verkauft oder einem Schlachtbetrieb übergeben, ist die bis zum Ende der Mindestvertragsdauer noch offene Bolusmiete sofort fällig. Über Ersuchen des Kunden wird smaXtec die fällige Miete aber stattdessen weiterhin monatlich, bis zum Ende der Mietvertragsdauer, verrechnen. 4.3. Die Mindestvertragsdauer richtet sich nach dem Auftragsblatt, mangels gesonderter Vereinbarung beträgt sie 36 Monate ab Übernahme der Hardware. Während der Mindestvertragsdauer ist eine Kündigung des Mietverhältnisses durch eine der Vertragsparteien nicht möglich. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer verlängert sich das Mietverhältnis, wenn es nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.
Vermietung von Hardware. (entfällt)
Vermietung von Hardware. Ist die Vermietung von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware ent- sprechend den Vereinbarungen auf, überlässt sie dem Auftraggeber und hält den vertrags- gemäßen Zustand während der Mietzeit aufrecht. Der Auftragnehmer nimmt die Verpackung zurück.
Vermietung von Hardware. Ist die Vermietung von Hardware vereinbart, überlässt die nicos die Hardware dem Auftraggeber für die im Einzelvertrag bezeichnete Laufzeit. Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Auftraggeber im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags. Die Mietsache darf nur zu den in die- sem Vertrag referenzierten Zwecken verwendet werden. Die nicos liefert die in vorstehendem Absatz bezeichnete Xxxxxxxxx zu dem im Einzelvertrag angegebenen Standort. Hinsichtlich der Kosten für Versand, Versicherungen, Zoll etc. gilt Ziffer 8.1. Eine Einrichtung oder Aufstellung der Hardware durch die nicos erfolgt nur, soweit dies vertraglich besonders vereinbart wurde. Falls dies vereinbart wurde, hat der Auftraggeber vor der Anlieferung der Hardware die ihm von der nicos rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Hardware erforderlich sind. Die nicos wird die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Die nicos ist der hierzu erforder- liche Zugang zu der Mietsache zu gewähren. Die verschuldensunabhängige Haftung der nicos nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Im Falle einer Vertragsbeendigung gilt Xxxxxx 16. Ziffer 2.6 gilt im Falle des Leasings entsprechend.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.