Common use of Vermittlungsprovision Clause in Contracts

Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften bis siebten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten bis zehnten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

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Samples: www.ah-zeitarbeit.de, www.ah-zeitarbeit.de

Vermittlungsprovision. 6.1. 6.1 Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen Überlassung, steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2,0 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 1,0 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein 0,5 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

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Samples: www.fuerst-personal.de

Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechen-den Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

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Samples: www.amg-recruiting.de

Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen Unter- nehmen steht dem Personaldienstleister STANDBY eine Vermittlungsprovision Vermittlungs- provision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffeltge- staffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter 2 Brutto- monatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter 1,5 Brutto- monatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBrutto- jahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt 1 Bruttomonats- gehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahresein- kommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften neunten Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

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Samples: www.standby-profis.de

Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters Arbeitnehmers aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungspro- vision zu. Die Vermittlungsprovision zuversteht sich netto zzgl. der ge- setzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter Arbeitnehmer nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach pro- zentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme vom fünften siebten bis siebten neunten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual pro- zentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme vom achten zehnten bis zehnten zwölften Monat beträgt die Provision 2 ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahreseinkom- mens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

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Samples: www.bpg-personal.de

Vermittlungsprovision. 6.1. (1) Bei Übernahme des Mitarbeiters Leiharbeitnehmers aus der Überlassung durch den Kunden Entleiher oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme Über- nahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter 2 Bruttomonats- gehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahresein- kommens); - Bei bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter 1,5 Bruttomo- natsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahres- einkommens); - Bei bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt 1 Bruttomonats- gehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahreseinkom- mens); - Bei bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt halbes Brut- tomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojah- reseinkommens); - Bei bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr. Die Provision ist zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

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Samples: www.yakabuna.de

Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

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Samples: ipd-personal.de