Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften bis siebten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten bis zehnten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr. 6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
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Samples: Allgemeine Überlassungs Und Geschäftsbedingungen (Aüb), Allgemeine Überlassungs Und Geschäftsbedingungen (Aüb)
Vermittlungsprovision. 6.1. (1) Bei Übernahme des Mitarbeiters Leiharbeitnehmers aus der Überlassung durch den Kunden Entleiher oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme Über- nahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter 2 Bruttomonats- gehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahresein- kommens); - Bei bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter 1,5 Bruttomo- natsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahres- einkommens); - Bei bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt 1 Bruttomonats- gehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahreseinkom- mens); - Bei bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt halbes Brut- tomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojah- reseinkommens); - Bei bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr. Die Provision ist zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
6.2. (2) Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters Leiharbeitnehmers mit dem Kunden Entleiher und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister Verleiher dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene voran- gegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden Ent- leiher und dem Mitarbeiter Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet be- gründet wird. Dabei ist es irrelevant ob zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters Leiharbeit- nehmers mit einem mit dem Kunden Entleiher nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
(3) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und welches Bruttomonatsgehalt mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart ist.
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Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen Unter- nehmen steht dem Personaldienstleister STANDBY eine Vermittlungsprovision Vermittlungs- provision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffeltge- staffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter 2 Brutto- monatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter 1,5 Brutto- monatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBrutto- jahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt 1 Bruttomonats- gehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahresein- kommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften neunten Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister STANDBY dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision Ver- mittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet be- gründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen Unter- nehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
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Samples: Employee Leasing Agreement
Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden oder einem mit diesem nach § 18 AktG rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und dem von 4U überlassenen Arbeitnehmer (sog. Vermittlung) während der Überlassung durch den steht 4U eine Vermittlungsprovision zu. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung erfolgt. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm nach rechtlich oder wirtschaftlich gem. § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Personaldienstleister Bewerber durch 4U ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, 4U mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall 4U Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer darlegt, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
6.3. In den in den Ziff. 6.1 genannten Fällen hat der Kunde eine Vermittlungsprovision zuan 4U zu zahlen. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme ohne vorherige Überlassung beträgt die Provision: Stundenverrechnungssatz x 200 Stunden - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); Provision: Stundenverrechnungssatz x 200 Stunden - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); Provision: Stundenverrechnungssatz x 150 Stunden - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); Provision: Stundenverrechnungssatz x 125 Stunden - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); Provision: Stundenverrechnungssatz x 80 Stunden - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.26.4. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung von 4U bei dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreienKunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermittlungsprovision. 6.1. 11.1 Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); 2,5 Bruttomonatsgehälter, - Bei bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten bis zehnten sechsten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); Bruttomonatsgehälter, - Bei bei einer Übernahme vom elften siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter, - bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw0,5 Bruttomonatsgehälter. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. 11.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
11.3 Bei einer Personalvermittlung ohne vorherige Überlassung wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 Bruttomonatslöhnen des vermittelten Kandidaten zzgl. gesetzl. MwSt. erhoben. Die Vermittlungsprovision wird spätestens mit Abschluss des Arbeitsvertrags fällig und in Rechnung gestellt.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung Über- lassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem BruttomonatsgehaltBruttomonats- gehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens)Provi- sion 3 Bruttomonatsgehälter; - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens)Provisi- on 2 Bruttomonatsgehälter; - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens)Provisi- on 1,5 Bruttomonatsgehälter; - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision Provi- sion ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens)1 Bruttomonatsgehalt; - Bei einer Übernahme Übernah- me nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen vorange- gangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch den- noch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene vorangegan- gene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch hier- durch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
6.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass an ihn überlassene Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Arbeit nicht von anderen Unternehmen unlauter abgeworben werden. Sollte der vom Personal- dienstleister überlassenen Mitarbeiter innerhalb von 3 Monaten nach beendeter Überlassung über ein anderes Unternehmen im Rahmen der Arbeit- nehmerüberlassung oder auf werkvertraglicher Basis für den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen tätig werden, so wird ebenfalls eine Vermittlungsprovision fällig. Dieses beträgt das 3fache des letzten monatlichen Bruttogehalts beim Personaldienstleister zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.4. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem vorge- stellten Bewerber und dem Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Benennung des Bewerbers durch den Personaldienstleister zustan- de, so wird vermutet, dass der Bewerber durch den Personaldienstleister vermittelt wurde und es wird ebenfalls eine Vermittlungsprovision fällig. Dieses beträgt das 3fache des monatlichen Bruttogehalts zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wel- ches der Kunde mit dem Bewerber vereinbart hat. Eine Vorstellung liegt bereits mit der Zusendung eines einfachen Bewerberprofils an den Kunden vor, auch wenn in dem überlassenen Profil der Name des Bewerbers nicht vollständig angegeben ist oder sonst entscheidende Merkmale fehlen. Der Personaldienstleister erbringt die direkte Vermitt- lungsleistung nach bestem Wissen nach den Vorga- ben des Kunden. Die Entscheidung für einen Be- werber fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Kunden. Eine darüber hinausgehende Gewähr- leistung besteht nicht, insbesondere übernimmt der Personaldienstleister keine Gewährleistung für die Geeignetheit des Bewerbers im Hinblick auf die Zwecke des Kunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung Und Personalvermittlung
Vermittlungsprovision. 6.1. 6.1 Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen Überlassung, steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2,0 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 1,0 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein 0,5 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens); . - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. 6.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung Überlas- sung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision Vermitt- lungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis Anstellungsver- hältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet be- gründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden Die oben genannten Regelungen gelten auch dann Anwendungfür den Fall, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dass der Mitarbeiter über ein drittes Unter- nehmen dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommtüberlassen wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung Zahlungspflicht zu befreien.
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Samples: Personaldienstleistungsvertrag
Vermittlungsprovision. 6.16.1 Bei der Direktvermittlung eines Arbeitnehmers ohne vorherige Über- lassung (Direktvermittlung), berechnet Luculentus dem Kunden (Arbeitgeber) ein Vermittlungshonorar in Höhe von 20% des zu erwartenden Jahreseinkommens, inklusive aller Sonderzahlungen und Gratifikationen, des vermittelten Bewerbers. Bei Übernahme Das Honorar ist fällig mit Abschluss des Mitarbeiters Arbeitsvertrages zwischen Bewerber und Arbeitgeber.
6.2 Übernimmt der Kunde/ Entleiher einen Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag oder 6 Monate danach, so wird eine Vermittlungs- provision zu Gunsten von Luculentus fällig. Maßgeblich ist der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zuVertrags- abschluss, bzw. die Tätigkeitsaufnahme, wenn diese früher war. Die Höhe Vermittlungsprovision beträgt 20 % des zu erwartenden Jahreseinkommens bei dem Entleiher. Für jeden Monat, den der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehaltüberlassene Mitarbeiter beim Entleiher eingesetzt war, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier Monate beträgt reduziert sich die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzwum 1/12. einen Der Entleiher verpflichtet sich auf Anfrage mitzuteilen, ab wann der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften bis siebten Monat beträgt überlassene Mitarbeiter seine Tätigkeit aufgenommen hat, wann die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten bis zehnten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehrarbeitsvertragliche Vereinbarung geschlossen wurde und wie hoch das zu erwartende Jahreseinkommen, inklusive aller Sonderzahlungen und Gratifikationen ist.
6.2. 6.3 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters Arbeitnehmers aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungspro- vision zu. Die Vermittlungsprovision zuversteht sich netto zzgl. der ge- setzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter Arbeitnehmer nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach pro- zentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme vom fünften siebten bis siebten neunten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual pro- zentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme vom achten zehnten bis zehnten zwölften Monat beträgt die Provision 2 ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des BruttojahreseinkommensBruttojahreseinkom- mens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters Arbeitneh- mers mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister Personaldienstleis- ter dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis Anstellungsver- hältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung Über- lassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann AnwendungAn- wendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters Arbeitnehmers mit einem mit dem Kunden nach § 18 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen Unterneh- men zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
6.3. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der in Ziffer 6.1 genannten Fristen - bei einem mit dem Kunden nach § 15 ff. AktG verbundenen Un- ternehmen eingestellt wird oder - bei einem mit dem Kunden nicht nach §§ 15. ff. AktG verbundenen Unternehmen eingestellt und von dort beim Kunden als Zeitarbeit- nehmer eingesetzt wird.
6.4. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeits- vertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden, dem nach § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb.
6.5. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.
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Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden entsprechen-den Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
7.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister die für die Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dort fälligen Branchenzuschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, den Personaldienstleister über Vereinbarungen im Kundenbetrieb i.S.v. Ziffer 5.7. zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag niederzulegen. Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AÜB befindlichen Auskunftsbogen zu tätigen und haben wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfolgen. Dem Kunden ist bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft empfindliche Rechtsfolgen für den Personaldienstleister haben kann. Sollte dies unterbleiben, kann der Personaldienstleister trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden aussetzen. Das Recht des Personaldienstleisters bei Verstößen gegen die Informationspflichten seine Leistung zu verweigern, entsteht unabhängig von einem etwaigen Haftungsanspruch des Personaldienstleisters gemäß Ziffer 8.4.
7.2. Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen.
8.1. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.
8.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Haftungsfälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss etc.).
8.4. Sollte der Kunde gegen seine Informationspflichten aus Ziffer 7 verstoßen, weil er diesen entweder nicht nachkommt, die von ihm gemachten Angaben nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sind oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen gemäß Ziffer 5.6. unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber dem Personaldienstleister entstehen, ist der Personaldienstleister frei, darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
8.5. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.
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Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier drei Monate beträgt die Provision 4 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften vierten bis siebten sechsten Monat beträgt die Provision 3 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten siebten bis zehnten neunten Monat beträgt die Provision 2 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
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Samples: Employee Leasing Agreement
Vermittlungsprovision. 6.112.1 Kommt es zu einer Einstellung eines Bewerbers innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung (Übersendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen), wird eine Vermittlungsvergütung i.H.v. Bei Übernahme 2,5 Bruttomonatsgehälter des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht Bewerbers beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Auftragnehmer die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehaltdes vereinbarten Bruttojahresgehalts mitzuteilen.
12.2 Optional kann die Vermittlungsvergütung, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzieltunter Erhöhung des Gesamtvermittlungshonorars, auch wie folgt gestaffelt: - Bei einer Übernahme innerhalb aufgeteilt werden:
12.2.1 50% der ersten vier Monate beträgt Rechnungssumme werden bei Unterschrift des Arbeitsvertrages mit dem vermittelten Kandidaten in Rechnung gestellt. Weitere 50% werden drei Monaten nach Arbeitsantritt in Rechnung gestellt, sofern sich der vermittelte Kandidat weiterhin im ungekündigtem Arbeitsverhältnis befindet. Dadurch erhöht sich die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom fünften bis siebten Monat beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom achten bis zehnten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme vom elften bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehrVermittlungsprovision auf 2,75 Bruttomonatsgehälter.
6.2. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis 12.2.2 50% der Rechnungssumme werden bei Unterschrift des Mitarbeiters Arbeitsvertrages mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen istvermittelten Kandidaten in Rechnung gestellt. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von Weitere 50% werden sechs Monaten nach Arbeitsantritt in Rechnung gestellt, sofern sich der letzten Überlassung begründet vermittelte Kandidat weiterhin im ungekündigtem Arbeitsverhältnis befindet. Dadurch erhöht sich die Vermittlungsprovision auf 3 Bruttomonatsgehälter.
12.3 Die Vermittlungsvergütung wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, spätestens jedoch (sofern noch kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein sollte) mit Beginn der Beschäftigung, fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages bzw. Beschäftigungsbeginns zahlbar.
12.4 Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers besteht auch dann, wenn der Bewerber innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Auftraggebers (§ 15 ff. AktG) - z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unabhängig davon, ob der Bewerber für den ursprünglich vorgesehenen oder für einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann AnwendungGleiches gilt für den Fall, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreiendass der Bewerber Gesellschafter in mehreren Gesellschaften ist.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Und Personalvermittlungsvertrag
Vermittlungsprovision. 6.1. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Überlassung durch den Kunden Auftraggeber oder ein mit ihm nach § 18 AktG rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen steht während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Personaldienstleister Arbeitnehmer von ARWA ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch ARWA ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ARWA mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn ARWA im Streitfall Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision zuan ARWA zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
a. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt: - Bei Vermittlungsprovision beträgt • bei einer Übernahme innerhalb der ersten vier 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, • bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, • bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats nach Beginn der Überlassung 1 Bruttomonatsgehalt, • bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
b. Ist für die vom Arbeitnehmer im Betrieb des Auftraggebers auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine höhere berufliche Qualifikation erforderlich, so beträgt die Provision 4 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei Vermittlungsprovision abweichend von den vorstehend genannten Werten • bei einer Übernahme vom fünften bis siebten Monat beträgt die Provision innerhalb der ersten 3 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen Monate nach Beginn der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter, • bei einer Übernahme vom achten innerhalb des 4. bis zehnten Monat beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehalt (bzw6. einen Monats nach Beginn der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter, • bei einer Übernahme vom elften innerhalb des 7. bis zwölften Monat beträgt die Provision ein Bruttomonatsgehalt (bzw9. einen Monats nach Beginn der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens); - Bei Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, • bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 1 Bruttomonatsgehalt. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
6.2Auftraggeber und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis Der Auftraggeber legt ARWA eine Kopie des Mitarbeiters mit dem Kunden und unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der letzten Überlassung begründet wirdvor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Satz 1 Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und Satz 2 finden dem Arbeitnehmer vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet. Das Vermittlungshonorar nach den vorstehenden Regelungen steht ARWA auch dann Anwendungzu, wenn ARWA das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer durch Kündigung beendet hat und der Arbeitnehmer anschließend vom Auftraggeber oder einem mit dem Kunden nach § 18 AktG ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreienim Sinne der vorstehenden Regelungen übernommen wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen