Geltungsbereich, Abwehrklausel Musterklauseln

Geltungsbereich, Abwehrklausel. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der 4U @work Personalservice GmbH (nachfolgend "4U") und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend "Kunde") über die Überlassung von Zeitarbeitnehmern (nachfolgend "Überlassungsverträge"). 4U und der Kunde werden nachfolgend gemeinsam auch als "Vertragsparteien" bezeichnet. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, 4U stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Geltungsbereich, Abwehrklausel. 1. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Lieferbe- dingungen“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtlichem Sondervermögen („Käufer“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen. 2. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichen- de oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Geltungsbereich, Abwehrklausel. 1.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individualvertraglich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung. 1.2 Davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich zurückgewiesen. Solche Bedingungen verpflichten den Auftragnehmer nur, falls er sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. 1.3 Durch Erteilung eines Auftrages per Bestellung oder per Vertrag bestätigt der Auftraggeber, dass er diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Kenntnis genommen hat und sie von ihm anerkannt werden.
Geltungsbereich, Abwehrklausel. 1. Vertragspartner der im Rahmen der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschlossenen Verträge sind die PPU Umwelttechnik GmbH (im Folgenden „PPU“) und der AUFTRAGGEBER. Die Kontaktdaten der PPU findet der AUFTRAGGEBER unter I-4. Für Vertragsabschlüsse zwischen dem AUFTRAGGEBER und PPU gelten ausschließlich diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung stehenden Fassung. Diese AGB werden durch die Bestellung oder durch Versendung der Ware anerkannt. 2. Die von PPU angebotenen Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Angebote richten sich an Unternehmer sowie Verbraucher. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 3. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individualvertraglich (projektbezogene Werks-und Werkslieferverträge) schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im vorliegenden STAND zum Zeitpunkt der Bestellung. Davon abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBER werden ausdrücklich zurückgewiesen. Solche Bedingungen verpflichten die PPU nur, falls diese von ihr ausdrücklich und schriftlich in Textform anerkannt worden sind. Ist der AUFTRAGGEBER Unternehmer, gelten die AGB der PPU gleichfalls für künftige Geschäftsbedingungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 4. Kontaktdaten der PPU: PPU Umwelttechnik GmbH HypoVereinsbank Bayreuth Xxxx Xxxx Xxxxxxx 0 IBAN: DE 8877 3200 7200 2542 4794 00000 Xxxxxxxx BIC: XXXXXXXX000 Registergericht: Bayreuth Tel.: +49(0)000-000 00 000 Fax::+49(0)000-000 00 000 HRB-Nr.: 4726 xxxxx@xxx-xxxxxxxxxxxxx.xx USt-IdNr.:DE259224458 www. xxxxxxxx.xxx
Geltungsbereich, Abwehrklausel. 1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen bei unseren Lieferanten und Zulieferern (nachfolgend nur "Lie- feranten"). Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für den Kauf beweglicher Sachen, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder über Unterlieferanten oder Zulieferer bezieht (nachfolgend auch "Lieferung"), sowie für den Bezug von Dienst-/Werkleistungen (nachfolgend auch "Leistung"). Lieferungen und/oder Leistungen werden nachfol- gend auch als "Vertragsgegenstand" bezeichnet. 1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenste- hende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung aus- drücklich zu. 1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der Einkaufsbedingungen werden wir den Lieferanten in diesem Fall informieren.
Geltungsbereich, Abwehrklausel. Diese AEB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von der MOTORTECH GmbH (nachfolgend auch „MOTORTECH“, „wir“ oder „uns“ genannt) mit dem Vertragspartner abge- schlossenen Kauf-, Werklieferungs-, Werk- oder Dienstverträge, sowie ähnliche Verträge, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und sofern nicht in den Verträgen selbst oder in unseren Bestellschrei- ben anderes bestimmt ist. Etwaige abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen unserer Vertragspartner sind uns gegenüber unwirksam. Sie werden auch dann nicht Vertragsbe- standteil, wenn uns diese in einer Auftragsbestätigung oder in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben übersandt werden und unser Vertragspartner ohne vorherigen Widerspruch durch uns die Lieferung oder Leistung ausführt oder wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Soweit unser Vertragspartner die AEB nicht gelten lassen will, muss er innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet von der Absendung unserer Bestellung, ausdrücklich und schriftlich widersprechen. Man- gels anderweitiger ausdrücklicher Abreden gelten die von uns erteilten Aufträge mit unseren AEB in jedem Falle dann, wenn der Vertragspartner ohne fristgerechten Widerspruch gegen unsere AEB mit der Ausführung des Auftra- ges beginnt.

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  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,