Grunderwerbsteuer. Der Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen löst keine Grunderwerbsteuer aus.
Grunderwerbsteuer. Der Co-Investor im Sinne von § 3 Abs. (2) lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaft, die HL Investment Beteiligungs GmbH, beabsichtigt, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ununterbrochen mit einem Anteil in Höhe von mindestens 10,1 % an der Objektgesellschaft beteiligt zu bleiben. Sofern sich die Beteiligungsquote des Co-Investors entgegen dieser Annahme innerhalb von zehn Jahren, unmittelbar oder mittelbar, verringert und/oder in dieser Höhe bei grunderwerbsteuerlicher Betrachtung von der Finanzverwaltung aufgrund zukünftiger gesetzlicher Regelungen oder anderer Erwägungen nicht anerkannt wird, kann dies zu einer fiktiven Grundstücksübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG führen, die der Belastung mit Grunderwerbsteuer unterliegt. Es besteht das Risiko, dass der Co-Investor die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung nicht zahlt bzw. nicht zahlen kann und die Objektgesellschaft insoweit mit Grunderwerbsteuer belastet wird. Entsprechend mindern sich die Auszahlungen an die Anleger. Gleiches gilt, wenn sich der Gesellschafterbestand am Co-Investor in grunderwerbsteuerlich relevanter Weise ändert. Mit der am 7. Mai 2021 durch den Bundesrat beschlossenen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurden nun die maßgeblichen Schwellenwerte zum 1. Juli 2021 auf 90 % (statt bisher 95 %) herabgesetzt und der Betrachtungszeitraum (d. h. die Haltefrist) auf nunmehr zehn Jahre (statt bisher 5 Jahre) verlängert. Die nunmehr unschädliche Beteiligungsquote beläuft sich demnach auf 89,9 % mit einer Haltefrist von zehn Jahren. Ungeachtet der kürzlich stattgefundenen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Gesetzesänderung und eine weitere Absenkung und/oder eine weitere Verlängerung der Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT 47 grunderwerbsteuerlichen Haltefristen zu einem späteren Zeitpunkt vom Gesetzgeber angestrebt wird, die ggfs. auch auf die bereits abgeschlossenen Verträge Anwendung finden könnte. Dies würde zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.
Grunderwerbsteuer. Mit der am 7. Mai 2021 durch den Bundesrat beschlossenen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde die seit der Finanzministerkonferenz vom 21. Juni 2018 angeregte Grunderwerbsteuerreform nunmehr umgesetzt, welche mit Wirkung zum 1. Juli 2021 nunmehr in Kraft getreten ist. Gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG wird die Änderung des Gesellschafterbestandes einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft - wie eine Grundstücksveräußerung selbst - der Grunderwerbsteuer unterworfen. Voraussetzung ist allerdings, dass innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Erbfälle werden in diese Berechnung nicht einbezogen. Die Investmentgesellschaft hält eine Beteiligung in Höhe von rd. 89,896% an der Objektgesellschaft. Die HL Investment Beteiligungs GmbH bleibt langfristig mit einem Anteil von 10,1 % an der Objektgesellschaft beteiligt. Demzufolge löst weder die Beteiligung der Investmentgesellschaft noch der Beitritt der Anleger zur Investmentgesellschaft eine Belastung mit Grunderwerbsteuer aus.
Grunderwerbsteuer. Der Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen löst keine Grunderwerbsteuer aus. Beschränkte Steuerpflicht in Österreich Seit 1. September 2003 ist in Österreich das Immobilien- Investment-Fondsgesetz (ImmoInvFG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde in Österreich eine beschränkte Steuerpflicht für jene Gewinne eingeführt, die ein ausländischer Anleger über einen Offenen Immobilienfonds aus österreichischen Immobilien erzielt. Besteuert werden die laufenden Bewirtschaftungsgewinne aus der Vermietung und die aus der jährlichen Bewertung resultierenden Wertzuwächse der österreichischen Immobilien. Steuersubjekt für die beschränkte Steuerpflicht in Österreich ist der einzelne Anleger, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (bei Körperschaften weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung) in Österreich hat. Für natürliche Personen beträgt der Steuersatz für diese Einkünfte in Österreich 25 %. Erzielt der Anleger pro Kalenderjahr insgesamt maximal 2.000 EUR in Österreichsteuerpflichtige Einkünfte, braucht er keine Steuererklärung abzugeben und die Einkünfte bleiben steuerfrei. Bei Überschreiten dieser Grenze oder nach Aufforderung durch das zuständige österreichische Finanzamt ist eine Steuererklärung in Österreich abzugeben. Für Körperschaften beträgt der Steuersatz in Österreich 25 %. Anders als bei natürlichen Personen gibt es für diese keinen gesetzlichen Freibetrag. Für die Besteuerung ist das Finanzamt Wien 1/23 zuständig. Die auf einen Anteil entfallenden in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind im Jahresbericht gesondert ausgewiesen. Dieser Betrag ist mit der vom Anleger im Zeitpunkt der Ausschüttung gehaltenen Anzahl von Anteilen zu multiplizieren. 3 %-Steuer in Frankreich Seit dem 1. Januar 2008 unterfallen Immobilien- Sondervermögen grundsätzlich dem Anwendungsbereich einer französischen Sondersteuer (sog. französischen 3 %- Steuer), die jährlich auf den Verkehrswert der in Frankreich gelegenen Immobilien erhoben wird. Das französische Gesetz siehtfür französische Immobilien- Sondermögen sowie vergleichbare ausländische Sondervermögen die Befreiung von der 3 -%Steuer vor. Nach Auffassung der französischen Finanzverwaltung sind deutsche Immobilien- Sondervermögen nicht grundsätzlich mit französischen Immobilien- Sondervermögen vergleichbar, so dass sie nicht grundsätzlich von der 3 %- Steuer befreit sind. Um von dieser Steuer befreit zu werden, muss das Sondervermögen BNP Paribas MacStone nach Auffassung der französischen Finanzver...
Grunderwerbsteuer. Der Abschluss von Kaufverträgen über den Erwerb von Immobi- lien durch Objektgesellschaften unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nach dem von der jeweiligen Objektgesell- schaft geschuldeten Kaufpreis einschließlich der sonstigen von der jeweiligen Objektgesellschaft gegenüber der Verkäuferin übernommenen Leistungen. Die Grunderwerbsteuer beträgt in Abhängigkeit von der Belegenheit der Immobilie derzeit zwi- schen 3,5 % und 6,5 % der in dieser Weise ermittelten Gegen- leistung. Nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft fällt im Rahmen der bei den Objektgesellschaften grundsätzlich vorgesehenen Kapitalerhöhungen keine weitere Grunderwerbsteuer an. Das Gleiche gilt bei dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung an den Objektgesellschaften durch die Investmentgesellschaft, sofern Gesellschafter vor dem Erwerb der Immobilien oder während der letzten fünf Jahre zu mehr als 5 % am Vermögen der Objekt- gesellschaft beteiligt sind und dies für weitere fünf Jahre bleiben. Zwar fällt gemäß § 1 Abs. 2 a Satz 1 GrEStG die Grunderwerb- steuer erneut an, sofern eine Personengesellschaft ein inländi- sches Grundstück hält und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsver- mögen auf neue Gesellschafter übergehen. Es ist jedoch vorge- sehen, dass sich im Falle eines Immobilienerwerbs einer Objekt- gesellschaft ein Gesellschafter bereits vor dem Erwerb eines Grundstücks mit mehr als 5 % des Gesellschaftsvermögens an der jeweiligen Objektgesellschaft beteiligt und beteiligt bleibt. Somit sollte sich die Beteiligung am Vermögen der jeweiligen Objektgesellschaft durch eine Kapitalerhöhung im Rahmen des Anlegerbeitritts bzw. der Erhöhung durch die Investmentgesell- schaft oder einem Erwerb einer Beteiligung an einer Objektge- sellschaft nicht um mindestens 95 % ändern können. Insoweit wird ergänzend insbesondere im Hinblick auf die Ände- rung oder Erweiterung der Grunderwerbsteuertatbestände auf die Ausführungen im Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unterabschnitt „Steuerrisiken“, verwiesen.
Grunderwerbsteuer. Wir sind verpflichtet den Kaufvertrag auch an das zuständige Finanzamt zu übersenden, damit das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnen kann. Der Käufer erhält direkt von dem Fi- nanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer beträgt im Land Bremen 5 % und im Land Niedersachen ebenfalls 5 %.
Grunderwerbsteuer. 🡪 wird einmalig durch das Finanzamt gegenüber dem Erbbauberech- tigten erhoben, diese ist jedoch niedriger als bei einem Eigentums- grundstück. 🡪 Anliegergebühren, eventuell anfallende Erschließungskosten oder Grundsteuern zahlt der Erbbauberechtigte. • Sie sparen den Grundstückskaufpreis. • Sie verfügen über mehr Geld für Ihr Traumhaus. • Sie haben Planungssicherheit durch die lange Laufzeit. • Sie haben „grundstücksgleiche Rechte“ und handeln wie ein Grundstückseigentümer. • Sie sind Eigentümer der Immobilie. • Sie können Mieten erzielen, da Ihnen die Immobilie gehört. • Sie haben meist bessere Konditionen bei der Finanzierung, da der Grundstückserwerb entfällt. • Sie zahlen niedrigere Vertragsnebenkosten (wie z.B. eine niedrigere Grunderwerbsteuer).
Grunderwerbsteuer. Der unmittelbare Erwerb von Grundstücken ist nach der Fondskonzeption nicht vorgesehen. Grunderwerbsteuer kann jedoch entstehen, wenn die Investmentgesellschaft mindes- tens 95 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört. Ob die- se Anteile in einem einheitlichen Vorgang erworben werden oder die Beteiligungsgrenze erst im Zeitablauf überschrit- ten wird, ist ohne Belang. Da das Gesetz in diesem Fall den Erwerb des Grundstückes durch die Investmentgesellschaft fingiert, ist sie Schuldnerin der Grunderwerbsteuer. Auf Ebene der Immobilienentwicklungsgesellschaften wer- den bei inländischen Grundstückserwerben Grunderwerb- steuerbelastungen eintreten. Darüber hinaus kann sich bei Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse nach dem Grundstückserwerb eine zusätzliche Grunderwerbsteuerbe- lastung ergeben, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer für den Kauf der Immobilie beträgt € 771.000,00 und wurde bei Fälligkeit in dieser Höhe gezahlt. Hin- sichtlich grunderwerbsteuerlicher Fragen zur Aufnahme neuer Gesellschafter wird auf die weiteren Ausführungen im Kapitel 19 „An- gaben zu den für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften“ des Verkaufsprospektes verwiesen. Notar- sowie Gerichtskosten und weite- re Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie wurden mit insgesamt € 65.000,00 zzgl. teilweise anfallender Umsatzsteuer angesetzt, was rund 0,42 Prozent der Kaufpreiszahlung (ohne an- schaffungsbedingte Nebenkosten sowie Zuschüssen, Investitionen und Maklercour- tage) entspricht. Der Betrag ist aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt. Da noch nicht alle Gebühren erhoben worden sind, kön- nen sich Abweichungen ergeben. Etwaige Abweichungen verändern die Liquiditätsre- serve.
Grunderwerbsteuer. Aufgrund einer Grundgesetzänderung dür- fen seit dem 01.09.2006 die Bundeslän- der selbst den Steuersatz für die Grund- erwerbsteuer festlegen. Hiervon hat das Bundesland Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Im Finanzierungs- und Investiti- onsplan (Prognose) wurde die Grunderwerb- steuer für den Erwerb des Grundstückes in Weinheim daher mit dem vom Bundesland Baden-Württemberg festgelegten Steuer- satz zum Zeitpunkt des Erwerbes von fünf Prozent berücksichtigt. Gemäß §1 Abs. 2a Grunderwerbsteuerge- setz (im Folgenden auch „GrEStG“ abge- kürzt) gilt der unmittelbare oder mittelbare Übergang von mindestens 95,00 Prozent der Anteile an einer Grundstückspersonen- gesellschaft auf neue Gesellschafter als ein auf die Übereignung eines Grundstückes auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, das Grunderwerbsteuer auslöst. Bei der Ermittlung des Vomhundert- satzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Die Regelung findet auch Anwendung auf den Eintritt in eine Grundstückspersonengesellschaft über eine Treuhänderin. Zu Zweifelsfragen hat sich die Finanzverwaltung in dem Schreiben vom 18.02.2014 geäußert (FinMin Baden- Württemberg, Erlass vom 18.02.2014 – 3-S4501/41). Unter Anteil an der Personengesellschaft ist der Anteil der einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Dieser definiert sich als der den einzelnen Gesellschaftern zustehende Wertanteil am Reinvermögen und ist ein schuldrechtlicher, gesellschaftsvertraglicher Anspruch des ein- zelnen Gesellschafters gegen die Gesamt- heit. Änderungen der Beteiligung am Gesell- schaftsvermögen von Altgesellschaftern im Verhältnis zueinander sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Zu den Altgesellschaf- tern gehört die Kommanditistin NDS Ver- waltungsgesellschaft mbH, die unverändert, auch nach dem Beitritt der neuen Komman- ditisten, 5,21 Prozent der Gesellschaftsan- teile hält. Somit wechseln nicht mindestens 95,00 Prozent der Gesellschaftsanteile, so- dass der §1 Abs. 2a GrEStG nicht zur An- wendung kommt.