Verpackung, Versand, Anlieferung Musterklauseln

Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen. Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen. Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen Best Practice zu entsorgen und/oder zurückzunehmen. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen. Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1 und 6) und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 – abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG. Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen. Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transport- versicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung der AN. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt 6) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/AL-Nummer etc.) beizubringen. Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs- /Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstige...
Verpackung, Versand, Anlieferung. Alle Lieferteile sind so zu verpacken und zu versenden, dass sie in einwandfreiem Zustand auf der Baustelle eintreffen und dort ggf. im Freien gelagert werden können. An den Außenseiten jeder Verpackung sowie an allen Liefergegenständen selbst ist die maßgebende Bestellnummer, Positions- und Gegenstandsbezeichnung gut sichtbar anzubringen. Der AN hat dem AG die Versandbereitschaft rechtzeitig und schriftlich anzuzeigen und hat sich mit der Bauleitung des AG über die Anlieferungstermine und die Reihenfolge der Sendungen zu verständigen. Der AN trägt die volle Versand- und Transportgefahr frei Verwendungsstelle für alle Lieferungen und hat alle hierzu erforderlichen Versicherungen zu seinen Lasten abzuschließen. Frachtkosten werden vom AG nicht verauslagt. Mehrkosten und Schäden durch fehlerhafte Abfertigung bzw. Nichtausnutzung der Ladefähigkeit der Transportmittel trägt der AN. Die Entladung auf der Baustelle gehört, soweit im Bestellschreiben nicht anderweitig vereinbart, zum Leistungsumfang des AN. Ist beim Eintreffen der Lieferung kein Personal des AN anwesend, so nimmt der AG nur nach besonderer Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung die Lieferung entgegen. Die Entgegennahme einer Lieferung bedeutet keine Anerkennung ihrer Ordnungsmäßigkeit. Muß auf Verlangen des AG der Versand der Lieferung verschoben werden, so ist diese vom AN fachmännisch einzulagern. Die Übernahme der hieraus entstehenden Kosten wird gesondert vereinbart.
Verpackung, Versand, Anlieferung. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Speditionsbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Ver- packung hat den in der EU sowie insbesondere den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Rege- lungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insbesondere umwelt- freundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der folgenden bzw. sonstig vereinbarten Verpackungs-/Versand-/Doku- mentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen/zu tra- gen. Aus Verschulden des AN (z.B. verschuldete Leistungsstörungen, Lieferungen zur Mängelbehebung, etc.) entstehende Mehrkosten für Sondertransport (z.B. Luftfracht) inklusive vorgeschriebener Verpackung sind durch den AN zu übernehmen. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des AN.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.