Verpackung, Versand und Transport Musterklauseln

Verpackung, Versand und Transport. 1. Verpackung und Beförderung erfolgen ohne besondere Vereinbarung nach Ermessen des Lieferanten und auf Kosten des Käufers. 2. Beanstandungen über Beschädigung, Verlust und Verspätung sind dem letzten Frachtführer und dem Lieferanten sofort zu melden. Schadenfolgen aus Unterlassung der zur Wahrung seiner Rechte nöti- gen Formalitäten trägt der Käufer. 3. In Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweiligen Fassung.
Verpackung, Versand und Transport. (§ 6 VOL/B)
Verpackung, Versand und Transport. 1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers (Ex Works, Incoterms 2015) entweder in Einweg-Verpackungen, die Eigentum des Käufers werden, oder in Leihverpackungen (V2A-Tanks, IBCs, Behälter, Kisten, Paletten und dergl.). Leihverpackungen sind unverzüglich nach Entleerung an uns in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurück zusenden bzw. je nach Vereinbarung zur Abholung bereitzu- stellen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus unserer aktuellen Preisliste bzw. aus den Bedingungen der jeweiligen Transport- unternehmen. 2. Im Falle der Beschädigung oder Zerstörung einzelner Leihver- packungen trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten. 3. Ohne abweichende Vereinbarungen erfolgen unsere Lieferun- gen Ex Works bzw. ab Lager (Incoterms 2015). 4. Die Xxxx der Versandart bleibt, sofern der Käufer keine be- sondere Versandart ausdrücklich vor-geschrieben hat, uns über- lassen. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Käufers. 5. Bei festgestellten Transportschäden oder Fehlmengen ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten und uns entsprechende Bescheinigungen des Spediteurs vor - zulegen, die die Transportschäden oder Fehl- mengen belegen.
Verpackung, Versand und Transport. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gelieferten Waren im Einklang mit folgenden Bestimmungen zu verpacken, auszuliefern, zu versenden und abzurechnen.
Verpackung, Versand und Transport. Die Lieferung erfolgt i.d.R in Einweg-Verpackungen, die nicht berechnet und Eigentum des Käufers werden. • Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ex works Roßdorf bzw. ab Lager. Die Xxxx der Versandart bleibt, sofern keine besondere Versandart ausdrücklich vereinbart wurde, uns überlassen. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung, Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Käufers. • Bei festgestellten Transportschäden oder Fehlmengen ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten und uns entsprechende Bescheinigungen des Spediteurs vor - zulegen, die die Transportschäden oder Fehlmengen belegen.
Verpackung, Versand und Transport. 1. Verpackung und Beförderung erfolgen ohne besondere Vereinbarung nach Ermessen des Lieferanten und auf Kosten des Käufers. 2. Beanstandungen über Beschädigung, Verlust und Verspätung sind dem letzten Frachtführer und dem Lieferanten sofort zu melden. Schadenfolgen aus Unterlassung der zur Wahrung seiner Rechte nötigen Formalitäten trägt der Käufer. 3. In Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweiligen Fassung.
Verpackung, Versand und Transport. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Verpackungs- und Versandkosten zu Lasten des Lieferanten. Soweit ATN keine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, ist der Lieferant verpflichtet, bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten zu den jeweils niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung des vertraglichen Leistungsumfanges zu versenden. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Verpackungs- und Versandvorschrift trägt der Lieferant. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant. Die gelieferte Ware ist verpackt – und im Einklang mit der Vertraulichkeitserklärung – anzuliefern, sofern die Natur der Ware eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in der Bestellung von ATN genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. Verpackungsmaterial wird von ATN nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdrucke des Eigentümers als Leihmaterial erkennbar ist. Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit Fahrzeugen der ATN oder von einem durch ATN bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Wird die Ware vom Lieferanten in beschädigter Verpackung an den Fahrer von ATN oder den von ATN bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist ATN berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Etwaige ATN dadurch entstandene Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Gelieferte Waren werden von ATN zum Zeitpunkt der Anlieferung nur hinsichtlich der Art und Menge, sowie auf äußerlich sichtbare Schäden, insbesondere Transportschäden, geprüft. ATN ist verpflichtet, den Lieferanten über etwaige festgestellte Mängel aus einer solchen Prüfung („offene Mängel“) unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angaben der in der Bestellung von ATN angegebenen Produktbezeichnung sowie Bestell- und Produktnummern und der gelieferten Mengen beizufügen.

Related to Verpackung, Versand und Transport

  • Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Xxxx der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.