Verpflichtung zur Dokumentation Musterklauseln

Verpflichtung zur Dokumentation. Der VP wählt erst nach dem strukturierten Beratungsge- spräch, in dem er einen Gesamteindruck vom Kunden gewon- nen hat, im Sinne des Kunden einen Versicherungsschutz aus, der dem Gesundheitszustand, den finanziellen Möglichkeiten und den Wünschen des Kunden entspricht. Er weist den Kun- den auf die eventuell nicht versicherten Risiken hin. Er verpflich- tet sich weiterhin, eine Kopie des Versicherungsantrages und der Vermittlungs- bzw. Beratungsdokumentation aufzubewah- ren (mind. 10 Jahre) und zur Dokumentation auch für den Kun- den im MSC/Kundenzugang hochzuladen. Er verpflichtet sich außerdem, die Aufzeichnung und Aufbewahrung von elektro- nischer Kommunikation (z. B. E-Mail/Chat/Videoberatung, etc.) zu gewährleisten. Die technischen Möglichkeiten hierzu stehen dem VP im MSC bereit. Bei der eventuellen Nutzung der Video-/ Telefonaufzeichnung im Kundenzugang/App, weist der VP den Kunden darauf hin, dass diese zu Beweiszwecken aufgenom- men und die Aufzeichnungen im Dokumentenarchiv des jewei- ligen Kunden abgespeichert werden. Gleichzeitig ist auch der VP einverstanden, dass die Beratungsgespräche, die er über den Kundenzugang/App mit seinen Kunden führt, durch die FK MFA aufgenommen werden. Der VP ist verpflichtet dem Kunden den Kundenzugang zur Verfügung zu stellen.
Verpflichtung zur Dokumentation. Der VP ist zur Dokumentation des Beratungs- bzw. Vermitt- lungsprozesses verpflichtet. Dabei nutzt er, die im MSC bzw. von den Plattformen/KVGs zur Verfügung gestellten Dokumente wie Anlegerprofil, Gesprächsdokumentation mit Geeignetheits- test (§ 18 FinVermV) bzw. Angemessenheitstest und den Rah- menvertrag/Risikohinweis und lässt diese von seinem Kunden gegenzeichnen. Er verpflichtet sich eine Kopie aller nötigen Do- kumente insbesondere des Antrages, des Anlegerprofils, der Gesprächsdokumentation mit Geeignetheitstest bzw. Ange- messenheitstest und des Rahmenvertrags/Risikohinweises aufzubewahren (mind. 10 Jahre) und zur Dokumentation, ins- besondere zur Beweissicherung für den Kunden im MSC hoch- zuladen. Er verpflichtet sich außerdem die Aufzeichnung und Aufbewahrung von elektronischer (z. B. E-Mail/Chat) und die te- lefonische Kommunikation (Taping), bei Vermittlungs- und Be- ratungsgesprächen mit dem Endkunden (mind. 5 Jahre) unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen zu den Aufzeich- nungen (Artikel 72 ff. der Delegierten Verordnung; § 83 WpHG; § 18a FinVermV) zu gewährleisten. Die technischen Möglich- keiten hierzu stehen dem VP im MSC/Kundenzugang bzw. der App bereit. Bei der Nutzung der Video-/Telefonaufzeichnung im Kundenzugang/App, weist der VP den Kunden darauf hin, dass diese zu Beweiszwecken aufgenommen und die Auf- zeichnungen im Dokumentenarchiv des jeweiligen Kunden ab- gespeichert werden. Gleichzeitig ist auch der VP einverstanden, dass die Vermittlungs- und Beratungsgespräche die er über den Kundenzugang/App mit seinen Kunden führt durch die FK aufgenommen werden. Der VP ist verpflichtet dem Kunden den Kundenzugang zur Verfügung zu stellen.
Verpflichtung zur Dokumentation. Der VP wählt erst nach dem strukturierten Beratungsgespräch, in dem er einen Gesamteindruck vom Kunden gewonnen hat, im Sinne des Kunden einen Versicherungsschutz aus, der dem Gesund- heitszustand, den finanziellen Möglichkeiten und den Wünschen des Kunden entspricht. Er weist den Kunden auf die eventuell nicht versicherten Risiken hin. Er verpflichtet sich weiterhin, eine Kopie des Versicherungsantrages und der Vermittlungs- bzw. Bera- tungsdokumentation aufzubewahren und ggf. bei Aufforderung vorzuzeigen. Vereinbart der VP mit dem Versicherungsnehmer ver- traglich einen Ausschluss der Beratung, verpflichtet sich der VP in diesem Fall, dem Versicherungsnehmer einen anderen Service an- zubieten, welcher die von ihm angebotene Leistung verbessert. Der VP informiert seine Kunden darüber, dass alle Gesellschaften, An- träge gemäß den allgemeinen und/oder besonderen Versicherungs- bestimmungen annehmen oder ablehnen können. Der VP verpflichtet sich, unter keinen Umständen dem Kunden gegenüber Aussagen zu den zu vermittelnden Versicherungen zu treffen, die nicht aufgrund schriftlicher Unterlagen des Anbieters nachvollziehbar sind. Vor Entgegennahme eines Versicherungsan- trages bzw. eines Kundenauftrages hat der VP dem Kunden die aktuellen Versicherungsbedingungen sowie weitere VVG-relevante Dokumente auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen. Der VP/ seine UV verpflichtet/verpflichten sich, den Empfang der Unter- lagen vom Kunden schriftlich bestätigen zu lassen und dem Ver- sicherungsnehmer nach Unterzeichnung eine Durchschrift auszu- händigen. Die diversitas stellt dem VP im Maklerservicecenter alle gültigen Dokumente der Versicherer zur Verfügung, soweit diese der diversitas vorliegen. Diese sind bei Bedarf vom VP bei der diversitas oder beim jeweiligen Versicherer anzufordern. Weiterhin hat der VP seinem Kunden alle im Hinblick auf Art und Umfang der beab- sichtigten Geschäfte zweckdienlichen Informationen, insbesondere über alle, das Angebot betreffenden wirtschaftlichen (u.a. Höhe der Abschluss- und Abschlussfolgeprovision des Beraters), recht- lichen und steuerlichen Zusammenhänge, ohne dabei gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen mitzuteilen, die für die Ent- scheidung des Kunden von Bedeutung sein können. Der VP verpflichtet sich, alle Anträge mit entspechendem Deckblatt (aus dem MSC zu generieren) entweder im MSC direkt hochzuladen, alternativ als PDF direkt unter dem im MSC angelegten Vertrag unter Dokumente in den zu bearbeitenden Kategorie...

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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten