Verpflichtungen des Kreditgebers. 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrages (Nummer 7.2 der Bürgschaftsrichtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. 3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist. 3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen. 3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen. 3.5 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könnten, der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenn 3.5.1 sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern, 3.5.2 der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät, 3.5.3 der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind, 3.5.4 sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig erweisen, 3.5.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird, 3.5.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird, 3.5.7 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen aus Brandenburg verlegt werden. 3.6 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums der Finanzen auszuüben. 3.7 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. 3.8 Kommt der Kreditgeber seiner Anzeigepflicht nach Nummer 3.5.2 oder seiner Verpflichtung nach Nummer 3.7 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht. 3.9 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Der Abtretende ist Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers. 3.10 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
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Verpflichtungen des Kreditgebers. 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrages (Nummer 7.2 der Bürgschaftsrichtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.5 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könnten, der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beauftragten des Landes gemäß Nummer 6.1 der Bürgschaftsrichtlinie unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenn
3.5.1 sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,
3.5.2 der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,
3.5.3 der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
3.5.4 sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig erweisen,
3.5.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
3.5.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.5.7 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen aus Brandenburg verlegt werden.
3.6 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums der Finanzen auszuüben.
3.7 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
3.8 Kommt der Kreditgeber seiner Anzeigepflicht nach Nummer 3.5.2 oder seiner Verpflichtung nach Nummer 3.7 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.
3.9 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Der Abtretende ist Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
3.10 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Verpflichtungen des Kreditgebers. 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrages (Nummer 7.2 6.2 der BürgschaftsrichtlinieBürgschafts- richtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwendenanzuwen- den.
3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer Kreditneh- mer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften Ge- schäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.5 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könnten, der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigenanzu- zeigen, insbesondere wenn
3.5.1 sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - – die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechternverschlech- tern,
3.5.2 der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten Til- gungsraten auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,
3.5.3 der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
3.5.4 sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- Ver- mögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig erweisen,
3.5.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
3.5.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers Kreditge- bers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.5.7 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche we- sentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Fi- nanzen aus Brandenburg verlegt werden.
3.6 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums der Finanzen auszuüben.
3.7 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen Änderun- gen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums Minis- teriums der Finanzen.
3.8 Kommt der Kreditgeber seiner Anzeigepflicht nach Nummer 3.5.2 oder seiner Verpflichtung nach Nummer 3.7 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.
3.9 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung Kreditforde- rung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtigan- zeigepflichtig. Der Abtretende ist Erfüllungsgehilfe des neuen KreditgebersKre- ditgebers.
3.10 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers Kreditge- bers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung Zweckbestim- mung der Verrechnung entgegensteht.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Verpflichtungen des Kreditgebers. 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrages (Nummer 7.2 der Bürgschaftsrichtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.5 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könnten, der Deloitte & Touche GmbH PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenn
3.5.1 sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,
3.5.2 der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,
3.5.3 der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
3.5.4 sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig erweisen,
3.5.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
3.5.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.5.7 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen aus Brandenburg verlegt werden.
3.6 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums der Finanzen auszuüben.
3.7 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
3.8 Kommt der Kreditgeber seiner Anzeigepflicht nach Nummer 3.5.2 oder seiner Verpflichtung nach Nummer 3.7 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.
3.9 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Der Abtretende ist Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
3.10 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Verpflichtungen des Kreditgebers. 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrages Antrags (Nummer 7.2 10.1.1 der BürgschaftsrichtlinieBürgschaftsrichtlinie Arbeitsraum) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kaufmannes anzuwenden. Der Kreditgeber hat insbesondere alles zu tun, um Schäden abzuwenden und den Ausfall so gering wie möglich zu gestalten.
3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist. Bei der Finanzierung von Bauvorhaben zur Modernisierung oder Instandhaltung, die mit dem Erwerb von Arbeitsraum in Zusammenhang stehen, ist der Kreditgeber verpflichtet, während der Bauphase der Investitionsbank Berlin (im Folgenden IBB genannt) und dem bürgenden Land (den für Finanzen und Kultur zuständigen Senatsverwaltungen) in den in der Bürgschaftsurkunde festgelegten Fristen über die Erfüllung der mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Auflagen zu berichten. Der Kreditgeber hat ferner über bekannt werdende Kostensteigerungen oder sonstige Finanzierungsschwierigkeiten die IBB und das bürgende Land (die für Finanzen und Kultur zuständigen Senatsverwaltungen) unverzüglich zu unterrichten.
3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.5 Der Kreditgeber hat der IBB bei der Kreditgewährung sowie im Falle von Änderungen der Kreditkonditionen während der Laufzeit des verbürgten Kredits jeweils den neuesten Zins- und Tilgungsplan einzureichen.
3.6 Der Kreditgeber hat der IBB mindestens einmal pro Jahr – auf besondere Anfrage und in schwierigen Fällen auch unterjährig – über die wirtschaftliche Entwicklung bzw. zur Kapitaldienstfähigkeit der mit Bürgschaften geförderten Künstlerinnen und Künstler bzw. ihrer Zusammenschlüsse zu berichten. Zusätzlich hat der Kreditgeber der IBB zeitnah für den Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres den Kontostand der verbürgten Kredite sowie eine aktuelle Einschätzung des Bürgschaftsrisikos einzureichen.
3.7 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könntenkönnen, der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft IBB unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenninsbesondere
3.5.1 3.7.1 wenn sich - – auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,
3.5.2 3.7.2 wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten Tilgungs- leistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als drei 3 Monate in Verzug gerät,
3.5.3 3.7.3 wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen Bestimmungen des Kreditvertrages vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
3.5.4 3.7.4 wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,
3.5.5 3.7.5 wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
3.5.6 3.7.6 wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.5.7 das geförderte Unternehmen oder 3.7.7 wenn die Betriebsstätte der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile geförderten Künstlerinnen und Künstlern bzw. ihres Zusammenschlusses ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Kultur zuständigen Senatsverwaltung aus Brandenburg Berlin verlegt werden,
3.7.8 wenn das Kreditengagement im Jahresabschlussbericht des das Kreditinstitut prüfenden Wirtschaftsprüfers kritisch erwähnt wird.
3.6 3.8 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Ministeriums der Finanzen auszuübenKreditgebers zu berücksichtigen.
3.7 3.9 Stundungen der vereinbarten Zins- oder TilgungsleistungenTilgungszahlungen, die einen Zeitraum von sechs 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums Einwilligung der FinanzenIBB.
3.8 3.10 Kommt der Kreditgeber seiner Anzeigepflicht nach Berichtspflicht gemäß Nummer 3.5.2 3.7.2 oder seiner Verpflichtung nach gemäß Nummer 3.7 3.9 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.
3.9 3.11 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung des Ministeriums Einwilligung der FinanzenIBB. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche ZustimmungEinwilligung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Der Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende ist Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
3.10 3.12 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
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Verpflichtungen des Kreditgebers. 3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrages (Nummer 7.2 6.2 der BürgschaftsrichtlinieBürgschafts- richtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwendenanzuwen- den.
3.2 Der Kreditgeber hat sich bei Abruf der Kreditmittel vom Kreditnehmer Kreditneh- mer schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften Ge- schäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.5 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könnten, der Deloitte & Touche GmbH Pricewater- houseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenn
3.5.1 sich - auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde - – die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechternverschlech- tern,
3.5.2 der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten Til- gungsraten auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,
3.5.3 der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
3.5.4 sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- Ver- mögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig erweisen,
3.5.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird,
3.5.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers Kreditge- bers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,
3.5.7 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche we- sentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Fi- nanzen aus Brandenburg verlegt werden.
3.6 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums der Finanzen auszuüben.
3.7 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen Änderun- gen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums Minis- teriums der Finanzen.
3.8 Kommt der Kreditgeber seiner Anzeigepflicht nach Nummer 3.5.2 oder seiner Verpflichtung nach Nummer 3.7 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.
3.9 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung Kreditforde- rung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtigan- zeigepflichtig. Der Abtretende ist Erfüllungsgehilfe des neuen KreditgebersKre- ditgebers.
3.10 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers Kreditge- bers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung Zweckbestim- mung der Verrechnung entgegensteht.
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