Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. 2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Für Material, für das wir nach der Rechnungslegung die Einlagerung übernehmen müssen, berechnen wir Lagergebühren. 3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Werden vom Verkäufer auf den Waggons bzw. LKW Stahlverladegestelle/Coilmulden verwendet, sind diese an die Versandstation des Verkäufers frachtfrei zurückzuschicken. 4. Bei Transportschäden und Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Abweichend von § 412 HGB ist der Käufer für die Entladung auf eigene Kosten und Gefahr verantwortlich. 5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Sind handelsübliche Lieferklauseln vereinbart, gelten die Incoterms in der Ausgabe von 1990.
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Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 13.1. Wir bestimmen den Der Spediteur oder FrachtführerFrachtführer wird durch die Lieferantin bestimmt.
23.2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem GrundeGrund, den der Käufer Bestel- ler zu vertreten hat, verzögert, so sind wir ist die Lieferantin berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung Er- haltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen Massnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen innert angemessener Frist abgerufen oder abgeholt wird. Die gesetzlichen gesetzli- chen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Für Material, für das wir nach der Rechnungslegung die Einlagerung übernehmen müssen, berechnen wir Lagergebühren.
33.3. Soweit handelsüblichVerpackung, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der KäuferTransporthilfsmittel etc. Werden vom Verkäufer auf werden nicht zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine über den Waggons bzw. LKW Stahlverladegestelle/Coilmulden verwendetTransportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, sind diese an die Versandstation des Verkäufers frachtfrei zurückzuschickenz.B. für eine längerfristige Auf- bewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Verein- barung.
43.4. Bei Transportschäden und Fehlmengen hat der Käufer Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Abweichend von § 412 HGB ist Transportschäden sind der Käufer für die Entladung auf eigene Kosten Lieferantin und Gefahr verantwortlichdem Spediteur sofort schriftlich anzuzeigen.
53.5. Mit der Übergabe der Ware vom Produktionswerk oder Lager an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch aber mit dem Verlassen der Ware des Werkes Lagers oder des LagersProduktionswerkes, geht die Gefahr auf den Käufer Besteller über. Sind handelsübliche Lieferklauseln vereinbart, gelten die Incoterms in der Ausgabe von 1990.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. 3.1 Wird die Verladung Ware vereinbarungsgemäß oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögertauf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung geht mit der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Für Material, für das wir nach der Rechnungslegung die Einlagerung übernehmen müssen, berechnen wir Lagergebühren.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Werden vom Verkäufer auf den Waggons bzw. LKW Stahlverladegestelle/Coilmulden verwendet, sind diese Auslie- ferung an die Versandstation des Verkäufers frachtfrei zurückzuschicken.
4. Bei Transportschäden und Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Abweichend von § 412 HGB ist der Käufer für die Entladung auf eigene Kosten und Gefahr verantwortlich.
5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführerunseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer Auftraggeber über.
3.2 Wir bewirken Versand und Verpackung nach bestem eigenem Ermessen, haften jedoch nicht für preisgünstigste Verpackung und Verfrachtung. Sind handelsübliche Lieferklauseln vereinbartAls Nachweis einwandfreier Verpackung reicht die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur, gelten Frachtführer oder Versender aus. Einwegverpackung wird preisgünstig berechnet und nicht zu- rückgenommen.
3.3 Versandfertig gemeldete Xxxx muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
3.4 Bei Lieferverträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und entsprechende Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Teilt der Auftraggeber nicht rechtzeitig ein oder ruft er nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, selbst einzuteilen und die Incoterms in der Ausgabe Ware zu liefern, oder aber nach fruchtloser Nachfristsetzung von 1990dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
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Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1I. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wir bestimmen Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. eifeler bestimmt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung). Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden abgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Auftrag mit Angaben über den Spediteur oder FrachtführerVersicherungswert seitens des Auftraggebers. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
2II. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir ist eifeler berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers Auftraggebers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Für Material, für das wir nach der Rechnungslegung die Einlagerung übernehmen müssen, berechnen wir Lagergebühren.
3III. Soweit handelsüblich, liefern wir liefert eifeler die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der KäuferAuftraggeber. Werden vom Verkäufer auf Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine über den Waggons bzw. LKW Stahlverladegestelle/Coilmulden verwendetTransportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, sind diese an die Versandstation des Verkäufers frachtfrei zurückzuschickenz.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4IV. Bei Transportschäden und Fehlmengen hat der Käufer Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Abweichend von § 412 HGB ist der Käufer für die Entladung auf eigene Kosten und Gefahr verantwortlich.
5. V. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer Auftraggeber über. Sind handelsübliche Lieferklauseln vereinbart, gelten die Incoterms in der Ausgabe von 1990.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen