Verschmelzung – Aufspaltung – Auflösung – Liquidation Artikel 10 – Verschmelzung – Aufspaltung Musterklauseln

Verschmelzung – Aufspaltung – Auflösung – Liquidation Artikel 10 – Verschmelzung – Aufspaltung. Die Verwaltungsgesellschaft kann die im Fonds befindlichen Vermögenswerte ganz oder teilweise in einen anderen von ihr oder von einer anderen Gesellschaft verwalteten OGAW einbringen oder den Fonds in zwei oder mehrere andere Investmentfonds aufspalten, die anschließend von ihr verwaltet werden. Die Verschmelzung oder Aufspaltung darf erst nach entsprechender Benachrichtigung der Anteilsinhaber erfolgen. Im Anschluss an die Verschmelzung oder Aufspaltung wird eine neue Bescheinigung über die Anzahl der von jedem Anteilsinhaber gehaltenen Anteile ausgehändigt.