Wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1(b) der SFDR-Verordnung nicht die nachteiligen Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren, da dieser Rechtsrahmen noch nicht vollständig umgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft hat Kenntnis der Kriterien in Anhang 1 der Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS, „Regulatory Technical Standards“), der Stufe 2 der europäischen Regulierung, die die SFDR-Verordnung (Stufe 1) begleitet und am 2. Februar 2021 veröffentlicht wurde. Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt die gesetzliche Entwicklung und prüft kontinuierlich ihre Position. Die Verwaltungsgesellschaft wird ihre Entscheidung spätestens bei Inkrafttreten der zweiten Stufe der EU-Verordnung erneut überprüfen.
Wichtigste nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Verwaltungsgesellschaft berücksichtigt im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der SFDR-Verordnung nicht die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren, da dieser Rechtsrahmen noch nicht vollständig umgesetzt wurde. Die Verwaltungsgesellschaft hat Kenntnis der Kriterien in Anhang 1 der Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS, „Regulatory Technical Standards“), der Stufe 2 der europäischen Regulierung, die die SFDR-Verordnung (Stufe 1) begleitet und am 2. Februar 2021 veröffentlicht wurde. Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt die gesetzliche Entwicklung und prüft kontinuierlich ihre Position. Die Verwaltungsgesellschaft wird ihre Entscheidung spätestens bei Inkrafttreten der zweiten Stufe der EU-Verordnung erneut überprüfen. Die Rechte der Miteigentümer werden in Anteilen ausgedrückt, wobei jeder Miteigentumsanteil einem gleichen Anteil am Fondsvermögen entspricht. Jeder Anteilsinhaber verfügt im Verhältnis zur Anzahl der von ihm gehaltenen Anteile über ein Miteigentumsrecht am Vermögen des Fonds. Die Dauer des Fonds beträgt 99 Jahre ab dem Datum seiner Gründung, außer im Falle einer vorzeitigen Auflösung oder der in den vorliegenden Vertragsbedingungen genannten Verlängerung der Fondsdauer (s. Artikel 11). Die Merkmale der einzelnen Anteilskategorien und die jeweiligen Zugangsbedingungen sind im Verkaufsprospekt des FCP festgelegt. Die einzelnen Anteilskategorien können: - unterschiedliche Modalitäten der Ertragsverwendung aufweisen (Ausschüttung oder Thesaurierung), - auf unterschiedliche Währungen lauten, - unterschiedliche Verwaltungskosten beinhalten, - unterschiedliche Ausgabeaufschläge und Rücknahmegebühren beinhalten, - einen unterschiedlichen Nominalwert aufweisen. Es besteht die Möglichkeit der Zusammenlegung oder der Aufteilung von Anteilen. Die Anteile können auf Beschluss des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft in auf Zehntel, Hundertstel, Tausendstel oder Zehntausendstel lautende Bruchteile gestückelt werden. Die Bestimmungen über die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen gelten für Bruchteile von Anteilen, deren Wert sich stets nach dem Wert des Anteils richtet, den sie repräsentieren. Alle anderen Bestimmungen über Anteile gelten für Bruchteile von Anteilen, ohne dass dies weiter spezifiziert werden muss, sofern nichts anderes festgelegt ist. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann auf eigenen Beschluss eine Anteilsteilung durch die Schaffung neuer Ante...