Verschwiegenheit beider Parteien Musterklauseln

Verschwiegenheit beider Parteien. (1) Ich verpflichte mich, während der Dauer und auch nach Beendigung des Coaching- Programms, über alle vertraulichen Informationen von Dir Stillschweigen zu bewahren. (2) Du bist verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen Xx im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangst, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit mir Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die Du von mir im Rahmen des Coaching-Programms erhalten oder auf die Du Zugriff hast. (3) In Gruppenprogrammen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für vertrauliche Informationen der anderen Teilnehmer, die Du im Rahmen des Programms über diese erfährst.
Verschwiegenheit beider Parteien. Ich verpflichte mich, während der Dauer und auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, über alle vertraulichen Informationen von dir Stillschweigen zu bewahren. Wir haben dazu eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung abgeschlossen.
Verschwiegenheit beider Parteien. (1) Wir verpflichten uns, während der Dauer und auch nach Beendigung der Zusammenarbeit über alle vertraulichen Informationen von dir Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit dir Dritten gegenüber zu verwenden. (2) Du bist ebenfalls verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen du im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangst, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit uns Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die du von uns im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten oder auf die du Zugriff hast. (3) Du bist dir der Tatsache bewusst, dass alle Informationen, die du während unserer Zusammenarbeit über die Art und Weise unserer Leistungserbringung erhältst (von uns entwickelte Ideen, Konzepte und Betriebserfahrungen (Know-how)) und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der Natur der Sache nach geheim zu halten sind, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Aus diesem Grunde verpflichtest du dich, das Geschäftsgeheimnis zu wahren und über die vorgenannten Informationen Stillschweigen zu wahren. (4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wirkt über das Ende unserer Zusammenarbeit hinaus. (5) Nicht von der Geheimhaltung betroffen sind Informationen, die • bereits vor Vertraulichkeitsverpflichtung der anderen Partei bekannt waren; oder • unabhängig entwickelt wurden; oder • bei Informationsempfang öffentlich zugänglich waren oder sind oder anschließend ohne Verschulden der anderen Partei öffentlich zugänglich wurden. (6) Für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig. (7) In Gruppenprogrammen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für vertrauliche Informationen der anderen Teilnehmer, die du im Rahmen des Programms über diese erfährst.
Verschwiegenheit beider Parteien. (1) Ich verpflichte mich, während der Dauer und auch nach Beendigung des Coachings, der Beratung der Dienstleistung über alle vertraulichen Informationen von Dir Stillschweigen zu bewahren. (2) Du bist verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen Xx im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangst, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit mir Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die Du von mir im Rahmen des Coaching-Programms erhalten oder auf die Du Zugriff hast. (3) In Gruppenprogrammen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für vertrauliche Informationen der anderen Teilnehmer, die Du im Rahmen des Programms über diese erfährst. (1)Im Coaching, meiner Beratung, meinen Online-Kursen, meinen Social-Media Auftritten, Büchern, ebooks, digitalen Produkten zeige ich Muster, Möglichkeiten und/oder Handlungsoptionen auf und gebe ggf. allgemeine Handlungsempfehlungen. Die Umsetzungsverantwortung und das Treffen von Management / Entscheidungen obliegen allein Dir. Meine Empfehlungen beruhen auf meinen Praxis-Erfahrungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Aktualität. Meine Leistungen als Immobilien - Sachverständige und Maklerin werden von mir aufgrund meiner Ausbildung & meinen Erfahrungswerten nach besten Wissen und Gewissen ausgeführt und erbracht jedoch kann ich Ihnen keinerlei Garantien oder Gewährleistungen dafür aussprechen. Meine gesamten Leistungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit & Aktualität.
Verschwiegenheit beider Parteien. (1) Wir verpflichten uns, während der Dauer und auch nach Beendigung der Programme, über alle vertraulichen Informationen von Dir Stillschweigen zu bewahren. (2) Du bist verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen Xx im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangst, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit uns Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die Du von uns im Rahmen der Programme erhalten oder auf die Du Zugriff hast. (3) In Gruppenprogrammen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für vertrauliche Informationen der anderen Teilnehmer, die Du im Rahmen des Programms über diese erfährst.
Verschwiegenheit beider Parteien. (1) Die Vertraulichkeit des Coachings- bzw des Supervisionsprozesses und der jeweiligen Ergebnisse ist essentiell für den erfolgreichen Verlauf und die vertrauensvolle Beziehung zwischen den Teilnehmer:innen und Coach bzw. Supervisor:in. Ich verpflichte mich daher, während der Dauer und auch nach Beendigung des Coachings bzw. der Supervision, über alle vertraulichen Informationen der Teilnehmer:innen Stillschweigen zu bewahren. (2) Sie sind verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen Sie im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit mir, Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die Sie von mir im Rahmen des Coaching-Programms erhalten oder auf die Sie Zugriff haben. (3) In der Gruppenarbeit gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für vertraulichen neuen Informationen, die alle Teilnehmer:innen wechselseitig im Rahmen des Programms über die anderen erfahren. Sofern Sie gegenüber Teilnehmer:innen weisungsbefugt sind, verpflichten Sie sich, diese anzuweisen, eine Verschwiegenheitserklärung zu unterschreiben, die die Inhalte und Ergebnisse des Coachings bzw. der Supervision schützt. (4) Sie verpflichten sich mir und allen Teilnehmer:innen gegenüber, weder mich noch Teilnehmer:innen als Zeugen (bspw. im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens oder Gerichtsverfahrens) hinsichtlich der Inhalte / Ergebnisse von Coaching bzw. Supervision zu benennen und alles zu unterlassen, was die Geheimhaltung der Inhalte / Ergebnisse gefährdet. Insbesondere dürfen Sie von einem aus einer Arbeitgeberstellung gegenüber Teilnehmer:innen heraus ggf. vorhandenem Weisungsrecht, Inhalte preiszugeben, nicht Gebrauch machen. (5) Ich behalte mir vor, Teilnehmer:innen von dem Coaching / der Supervision auszuschließen, die nicht bereit sind, eine Verschwiegenheitserklärung über die Inhalte des Coachings oder der Supervision zu unterschreiben. In diesem Fall bleibt mein Anspruch auf Vergütung bestehen, da es sich um eine Pflichtverletzung auf Seiten der/s Teilnehmer:in handelt.
Verschwiegenheit beider Parteien. (1) Ich verpflichte mich, während der Dauer und auch nach Beendigung der Beratung/Dienstleistung, über alle vertraulichen Informationen von dir Stillschweigen zu bewahren. (2) Du bist verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen du im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangst, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit mir Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt auch für alle Unterlagen, die du von mir im Rahmen meiner Beratung/Dienstleistung erhalten oder auf die du Zugriff hast.

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  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.