Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt. 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- Trans- port- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt be- sorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung Versi- cherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter Lager- halter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung Versi- cherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen Bedingun- gen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten Tätig- keiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarei- en, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Adsp 2017
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere insbeson- dere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter Lager- halter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Versiche- rung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich hin- sichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden versichern- den Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags Entschädigungs- betrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder LagerversicherungLagerver- sicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers Auftragge- bers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren Gefah- ren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen markt- üblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen an- deren Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung Ver- gütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Speditionsbedingungen
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere insbe- sondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine WeisungWei- sung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden ent- scheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten ansons- ten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- Trans- port- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftrag- gebers liegt, insbesondere wenn
21.2.1 a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 b. der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ Gutes angegeben hat.
21.3 . Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
21.3.2 b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter Lager- halter ist.
21.4 21.3 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene ange- messene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer Zitfer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Speditionsbedingungen, Allgemeine Speditionsbedingungen
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach Vertragsabschluss auf Weisung pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen (Adsp), Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder LagerversicherungLager- versicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftragge- bers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach Vertragsabschluss pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzu- schließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftragge- bers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Weisung Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden ein- zelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Kundeninformationsbroschüre, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder LagerversicherungLager- versicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit da- mit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse Inte- resse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers Auftrag- gebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem pflichtge- mäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder o- der sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Ergänzung Zu Den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber Auftrag- geber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat Spedi- teur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
21.2.1 a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 b. der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ Gutes angegeben hat.
21.3 . Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht be- steht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
21.3.2 b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 21.3 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren in Text- form eine andere Weisung.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene ange- messene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.des
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wennSpediteur
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber Auftrag- geber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers Auf- traggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- Trans- port- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragtder Güter be- auftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungs- schutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.2 Der Spediteur hat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung Versi- cherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
21.2.1 a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 b. der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ Gutes angegeben hat.
21.3 . Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
21.3.2 b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 21.3 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene ange- messene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn -der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, -der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn -der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, -der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu- marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen Versiche- rungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
b. der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn
a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung.
21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat nach Vertragsabschluss auf Weisung pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Speditions Und Geschäftsbedingungen
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung Geschäfts- beziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben angege- ben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht be- steht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere ins- besondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine VersicherungVersi- cherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenmitzu- teilen. Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.6 Besorgt 21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten Tätig- keiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- Transport-oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ " angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Transportoder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn – der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, – der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn – der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, – der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach Vertragsabschluss auf Weisung pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen markt-üblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen an-deren Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber Auftrag- geber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragtbeauf- tragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers Auftragge- bers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere ins- besondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Ver- sicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere ins- besondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über über Art und Umfang Um- fang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter ver- sichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags Entschädi- gungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung Ab- wicklung von Versicherungsfällen und HavareienHava- reien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsüblicheortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
b. der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn
a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung.
21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.6 Besorgt 21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
Appears in 1 contract
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Inter- esse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
b. der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes angegeben hat.
a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung.
21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags Entschädigungs- betrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder LagerversicherungLager- versicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse Inte- resse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers Auftrag- gebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem pflicht- gemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHava- reien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene ange- messene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.seiner
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.die
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach Vertragsabschluss auf Weisung pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Xxxxxx der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versiche- rungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.2 Der Spediteur hat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse Inter- esse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 , der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ (Ziffer 3.4) angegeben hat.
21.3 . Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 wenn der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
21.3.2 , der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 21.3 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließ- lich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindeckenFür die Versicherungsbesorgung, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung Einziehung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung Abwick- lung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spediteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem ei- nem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber Auftragge- ber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers Auftragge- bers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere insbe- sondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Versi- cherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere insbeson- dere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem pflichtge- mäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung Versi- cherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden versi- chernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags Entschädi- gungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung Ab- wicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsüblicheortsüb- liche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder LagerversicherungLagerversi- cherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber Auftragge- ber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermu- ten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, ins- besondere wenn - der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat, - der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbe- sondere nicht, wenn - der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, - der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach Vertragsabschluss auf Weisung pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versiche- rung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers eine Versicherunggehandelt, übernimmt er ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrs- vertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließ- lich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige des Entschädigungsbetrages und sonsti- ge Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so Havarien steht ihm auch ohne Vereinbarung dem Spe- diteur eine ortsübliche, ansonsten angemessene besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 21.2 Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Einde- ckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
b. der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn
a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftragge- ber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren in Textform eine andere Weisung.
21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen Versiche- rungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)