Common use of Versicherung des Gutes Clause in Contracts

Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerver- sicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt. 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftragge- bers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt- üblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem an- deren Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Ver- gütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. 22.

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Samples: oos.medica.de, logistics-bls.de, www.abc-messe.com

Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerver- sicherungLager- versicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit da- mit vor Übergabe des Gutes beauftragt. 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse Inte- resse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftragge- bers Auftrag- gebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem pflichtge- mäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt- üblichen marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem an- deren anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder o- der sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Ver- gütung Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. 22.

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Samples: www.vogel-international.com, www.road-star.info

Versicherung des Gutes. 21. Versicherung des Gutes 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes Gu- tes (z. z.B. Transport- oder Lagerver- sicherungLagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auf- traggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versi- chernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gu- tes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auf- traggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt. Ziffer 21.1 Abs. 2 ADSp 2016 ist jetzt in Ziffer 21.5 geregelt 21.2 Der Spediteur hat ist berechtigt, aber nicht verpflich- tet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, dass die Einde- ckung einer Versicherung im Interesse des Auf- traggebers liegt, insbesondere wenn 21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftragge- bers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn Satz 1 ist inhaltlich überarbeitet; im Übrigen redaktionelle Überar- beitung a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrs- vertrag eine Versicherung besorgt hat, 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Ge- schäftsbeziehung Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, b. der Spediteur bei einem früheren Verkehrs- vertrag eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Einde- ckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung Einde- ckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht be- steht insbesondere nicht, wenn a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, 21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt, b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.3 Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermes- sen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingun- gen abzuschließen, es sei denn, der Auftragge- ber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Ver- sicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren in Textform eine andere Weisung. 21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Versi- cherung Weisungen des Auftragge- bers insbesondere Auftraggebers insbe- sondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt- üblichen marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Geringfügig inhaltlich überarbei- tet 21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden versi- chernden Güter oder aus einem an- deren anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bislang in Ziffer 21 eins ADSp 2016 geregelt 21.4 Besorgt der Spediteur im Interesse des Auftrag- gebers eine Versicherung, die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sons- tige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versiche- rungsfällen und Havarien, so steht dem Spedi- teur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. 21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine VersicherungVersiche- rung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags Ent- schädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHava- reien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Ver- gütung Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. Inhaltlich überarbeitet, Vergü- tungsanspruch nur noch für den Fall der bei Besorgung des Ver- sicherungsschutzes nach Ver- tragsabschluss 22.

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Samples: www.amschler-versicherungen.de

Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerver- sicherungLagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.2 Der Spediteur hat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn 21.2.1 a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 b. der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ Gutes angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, 21.3.2 b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 21.3 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftragge- bers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt- üblichen marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann , es sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur wegen unter Angabe der Art Versicherungssumme und der zu versichernden Güter oder aus einem an- deren Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilendeckenden Gefahren in Textform eine andere Weisung. 21.6 21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Ver- gütung Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. 22.

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Samples: skd-services.de

Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. z.B. Transport- oder Lagerver- sicherungLagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21.2 Der Spediteur hat ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, dass die Einde- ckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn 21.2.1 a. der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat, 21.2.2 b. der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ Gutes angegeben hat. 21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn 21.3.1 a. der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt, 21.3.2 b. der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist. 21.4 21.3 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftragge- bers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefah- ren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt- üblichen marktüblichen Bedingungen abzuschließen. 21.5 Kann , es sei denn, der Auftragge- ber erteilt dem Spediteur wegen unter Angabe der Art Versicherungssumme und der zu versichernden Güter oder aus einem an- deren Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilendeckenden Gefah- ren in Textform eine andere Weisung. 21.6 21.4 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung im Interesse des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder übernimmt er sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen Versiche- rungsfällen und HavareienHavarien, so steht ihm dem Spediteur auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Ver- gütung Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu. 22.

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Samples: www.worlee.de