Versicherungen und Haftung Musterklauseln

Versicherungen und Haftung. Die pflegeberechtigte Person verpflichtet sich zum Abschluss bzw. zur Weiterführung einer Privathaftpflichtversicherung. Sie übergibt dem Betrieb spätestens bei Einzug eine Kopie der Versicherungspolice. Der Betrieb schliesst jede Haftung für direkte und indirekte Schäden (inkl. Folgeschäden), die sich aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung, der Pflege der pflegeberechtigten Person und diesem Vertragsverhältnis ergibt soweit gesetzlich zulässig aus. Dieser Haftungsaus- schluss umfasst insbesondere, aber nicht abschliessend, Personen- und Sachschäden. Wert- volle Gegenstände (Vasen, Porzellan, Skulpturen, Bilder usw.) sind so aufzustellen bzw. aufzubewahren oder einzuschliessen, dass sie bei Reinigungsarbeiten durch den Betrieb nicht beschädigt werden können. Der Betrieb haftet zudem nicht für abhandengekommene Wertsachen und sonstige Gegen- stände der pflegeberechtigten Person.
Versicherungen und Haftung. Für unsere Mitarbeitenden wurden sämtliche obligatorischen Versicherungen abge- schlossen und die Auftragnehmerin ist für Betriebshaftpflichtfälle mit einer Garantie- summe von 5 Mio. Schweizer Franken für Personen- und Sachschäden versichert. Die Auftragnehmerin führt die Arbeiten mit grosser Sorgfalt aus. Es gilt die gesetzliche Haftung. Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeitenden Allfällige Schäden werden dem Kunden umgehend gemeldet. Für ausserhalb unseres Dienst- leistungsbereiches entstandene Schäden, lehnt die Auftragnehmerin jegliche Haftung ab.
Versicherungen und Haftung. 5.1. Alle Tageskinder, die durch die Koordinationsstelle der Kindertagespflege der Johan- niter-Unfall-Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt an eine Tagespflegperson vermittelt wurden, stehen bei der Betreuung in Kindertagespflege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Bayerische Landesunfallkasse). Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich.
Versicherungen und Haftung. A. Haftpflichtversicherung (Fremdschäden): Das vermietete Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Fremdschäden, die durch diese Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind bzw. die Versicherungsdeckung überschreiten, trägt der Mieter, sofern den Vermieter kein Verschulden trifft und hat den Vermieter schad- und klaglos zu stellen.
Versicherungen und Haftung. Eine Versicherung für die Veranstaltung sowie eine allfällige Haftpflichtversicherung für Schäden am Mie- tobjekt ist Sache des Mieters. Eine Privathaftpflichtversicherung ist empfehlenswert. Die Pferdesport Pfannenstiel AG lehnt jegliche Haftung, so weit gesetzlich zulässig, für Schäden ab.
Versicherungen und Haftung a) xxxxxxxx.xx trifft alle geforderten Massnahmen, um dem Kunden sichere und fachgerechte Lagerbedingungen zu gewährleisten.
Versicherungen und Haftung a) XX.XX trifft alle geforderten Massnahmen, um sichere und fachgerechte Lagerbedingungen zu gewährleis- ten.
Versicherungen und Haftung. A) Haftpflichtversicherung (Fremdschäden):
Versicherungen und Haftung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Veranstaltung, d.h. für eventuelle Schäden oder Zwischenfälle während der Veranstaltung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ansonsten muss er selbst für die resultierenden Schäden aufkommen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für die Durchführung seiner Aktivitäten bzw. Veranstaltung erforderlichen Versicherungen abzuschließen. Ferner muss er eine Annullierungskostenversicherung abschließen. Ohne Versicherungspolice übernimmt der Vertragspartner selbst die gesamte Haftung. Beaulieu SA übernimmt keinerlei Haftung für jegliche (mit Erlaubnis von Beaulieu SA) gelagerte Objekte, vor allem bei Verlust oder Diebstahl. Es obliegt dem Vertragspartner, die gelagerten Objekte versichern zu lassen, ebenso wie die anderen Objekte, die sich in verschiedenen Räumlichkeiten von Beaulieu SA oder in den Ausstellungsräumlichkeiten befinden. Ferner übernimmt Xxxxxxxx SA keinerlei Haftung für Körperverletzungen bzw. Beschädigungen während der Veranstaltung, die aus externen Faktoren resultieren und außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Haftung ist ausgeschlossen bei Direkt- oder Folgeschäden, bei entgangenen Profiten, entgangenen Geschäften, nicht verwirklichten Einsparungen und anderen vergleichbaren Schäden. Sofern Beaulieu SA nicht eindeutig haftbar gemacht werden kann, trägt der Vertragspartner die alleinige Verantwortung für alle Risiken.
Versicherungen und Haftung. 3.2 Die Landeshauptstadt ist verpflichtet, ausreichende Betriebs- und Berufhaftpflichtversicherungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten und hat bei Änderungen des versicherten Risikos die Versicherungen jährlich entsprechend anzupassen. Die Mitgliedschaft der Landeshauptstadt im Haftpflichtschadenausgleich der deutschen Großstädte wird insoweit als genügend angesehen.