Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage (1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der Redakteurin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: (BBG der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung2 oder Pensionszusage das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt. (2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt. 1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG. 2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- men. Die zu entrichtenden Beiträge betragen 8 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach §
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Samples: Tarifvertrag
Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage
(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der RedakteurinRedak- teurin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbe- messungsgrenze des Versorgungswerks liegt um 400 DM über der jeweils gelten- den Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Anlage 2 zu SGB VI) , solange die gesetzliche Bei- tragsbemessungsgrenze nach den seit dem 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Be- stimmungen festgesetzt wird. Ab 1.1.2002 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: (BBG Versorgungwerks um 200 Euro über der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragsbemes- sungsgrenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung. Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung2 Direktversicherung oder Pensionszusage Pensionszu- sage im Sinne des § 40 b EStG das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung Bei- tragsbemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt.
(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden hinausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages Verlags unterliegen nicht der BeitragspflichtBeitrags- pflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt.
1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG.
2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- menaufnehmen. Die zu entrichtenden Beiträge betragen 8 v. H. Dies gilt nicht für etwaige Änderungen der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach §Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure an Tageszeitungen
Versicherungsbeiträge. 10 23 Bemessungsgrundlage
(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der Redakteurin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: Versor- gungswerks liegt um 200 € über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Mo- natsbezüge der Angestelltenversicherung (BBG der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = § 18 Abs. 1 SGB IV i.V.m. Anlage 2 zu SGB VI), solange die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung nach den seit dem 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung2 Direktversicherung oder Pensionszusage im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG oder § 40 b EStG das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung Bei- tragsbemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt.
(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt.
1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG.
2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- men. Die zu entrichtenden Beitragsbemessungsgrenze liegt seit dem 01.01.2002 bei 4700 Euro.
(1) Die Beiträge betragen 8 berechnen sich aus der jeweiligen Bemessungsgrundlage (§ 23) wie folgt:
1. Für Redakteurinnen und Redakteure, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche- rungspflichtig sind: 7,5 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
2. Für Redakteurinnen und Redakteure, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ver- sicherungspflichtig sind, kommt zu den 7,5 v. H. nach Nr. 1 ein weiterer Betrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Bemessungsgrundlage bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversiche- rung ergibt.
(2) Verlag und Redakteurin/Redakteur schulden die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 zu 2/3 und 1/3. Den Beitragsanteil, der analog der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird (gem. Abs. 1 Nr. 2) schulden Verlag und Redakteurin/Redakteur je zur Hälfte.
(3) Ist die Redakteurin/der Redakteur außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Ta- rifvertrages tätig und unterliegt sie/er dort einer Rentenversicherungspflicht, so berechnen sich die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1.
(4) Hat sich die Redakteurin/der Redakteur gemäß §§ 5,6 SGB VI von der Rentenversiche- rungspflicht befreien lassen, so mindert sich der Beitragsanteil des Verlags gemäß Abs. 1 Nr. 2 um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung. Mindestens ist vom Verlag jedoch der Beitragsanteil zu zahlen, wie er sich aus Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ergäbe. Die bei den Versicherungsverträgen anfallenden Überschussanteile werden entsprechend dem jeweils zugrunde liegenden Überschuss-Verteilungssystem zum Aufbau zusätzlicher Versi- cherungsleistungen verwendet. Die Barauszahlung von Überschussanteilen ist ausgeschlos- sen.
(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Beitragsanteil der Redakteurin/des Redakteurs von de- ren/dessen jeweiligem Monatsgehalt einzubehalten und ihn im Namen und für Rechnung der Redakteurin/des Redakteurs zusammen mit dem Beitragsanteil des Verlages an das Versor- gungswerk abzuführen. Die Redakteurin/der Redakteur ist verpflichtet, sich ihren/seinen Bei- tragsanteil vom Gehalt abziehen zu lassen.
(2) Bei Mehrfachbeschäftigung einer Redakteurin/eines Redakteurs verteilt das Versorgungs- werk, sofern insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, die Beitragszah- lungspflicht im Verhältnis der Gehälter auf die versicherungspflichtigen Beschäftigungsver- hältnisse, ohne dass es eines Antrags der Redakteurin/des Redakteurs oder der beteiligten Verlage bedarf; jeder Verlag haftet jedoch für den Beitrag, der auf das von ihm gezahlte Ge- halt zu entrichten wäre.
(3) Die Beiträge sind bis zum 10. des folgenden Monats an das Versorgungswerk abzuführen. Verzugszinsen können nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats des Versorgungs- werks gefordert werden. Sie dürfen höchstens auf 2 v. H. über dem mittels Rechtsverordnung festgelegten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) festgesetzt werden.
(4) Der unterbliebene Abzug eines feststehenden Beitrags darf nur bei der Gehaltszahlung für den nächsten Monat nachgeholt werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Redakteu- rin/den Redakteur ein Verschulden an der Nichtentrichtung trifft.
(5) Für die ab 1.1.1999 neu abgeschlossenen Versicherungen sowie den nach § 22 Abs. 2 ab- geschlossenen zweiten Versicherungsvertrag endet die Beitragszahlung spätestens Ende des Monats, in dem die Redakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Pflicht zur Beitragszahlung endet spätestens mit dem Ablauf einer auf das versicherungstechnische Endalter von 65 Jahren abgestellten Versicherung. Verteilt sich der zu entrichtende Beitrag auf mehrere Versicherungsverträge, sind die anteiligen Beiträge in der jeweils festgesetzten Höhe bis zum Ablauf der Versicherung zu entrichten, sofern diese auf das versicherungstech- nische Endalter von 65 Jahren abgeschlossen sind. Ist die Pflichtversicherung auf ein höheres Endalter abgeschlossen, so enden die Pflichten des Verlages mit dem Monat, in dem die Re- dakteurin/der Redakteur das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für den nach § 22 Abs. 2 abge- schlossenen zweiten Versicherungsvertrag sind die Beiträge allein vom Verlag zu entrichten. Für die bestehende Pflichtversicherung verbleibt es bei je hälftiger Beitragszahlung von Ver- lag und Redakteurin/Redakteur.
(1) Die Beiträge sind im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit und Tod nach Maßgabe des letzten vollen Gehaltes solange zu entrichten, als nach den tariflichen Bestimmungen die vol- len Bezüge oder Zuschüsse gezahlt werden. Die Beitragspflicht besteht auch während der Mutterschutzfristen entsprechend der Höhe des letzten vollen Gehaltes weiter.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gilt folgendes:
a) Beiträge sind soweit nicht zu entrichten, als nach den Versicherungsbedingungen der Ver- tragsgesellschaften wegen Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung Beitragsfreiheit besteht.
b) Beiträge sind auch dann zu entrichten, wenn nur dem Grunde nach Zuschusspflicht besteht, tatsächlich aber keine Zahlungen erfolgen. Diese Zahlungspflicht besteht solange, bis nach den Versicherungsbedingungen der Vertragsgesellschaften Leistungen aus der Berufsunfä- higkeits-Zusatzversicherung gewährt werden können, jedoch nicht über den für die Zuschuss- zahlung tarifvertraglich jeweils maßgeblichen Zeitraum hinaus. Das Versorgungswerk unterrichtet den Verlag unverzüglich über das Vorliegen der Voraus- setzung und die Folgen von Buchst. a) oder Buchst. b) und erstattet erforderlichenfalls die überzahlten Beiträge an bzw. über den Verlag.
(3) Endet die Zahlung der vollen Bezüge oder des Zuschusses oder beginnt die Zahlung der vollen Bezüge im Laufe eines Kalendermonats, so mindert sich der Beitrag zeitanteilig, dabei wird jeder Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
(4) Für Monate, in denen Sterbegeld gezahlt wird, sind keine Beiträge zu entrichten.
(5) Die Beiträge im Krankheits- und Todesfall sowie während der Mutterschutzfristen werden gem. § 24 Abs. 2 von Verlag und Redakteurin/Redakteur geschuldet.
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Samples: Tarifvertrag
Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage
(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der RedakteurinRedakteu- rin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks Versor- gungswerks nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: liegt um 200 Euro über der je- weils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestellten- versicherung (BBG der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung § 18 Abs. 1 SGB i.V.m. Anlage 2 zu SGB VI), solange die gesetzliche Bei- tragsbemessungsgrenze nach den am 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten zu Gunsten einer Direktversicherung2 Direktversicherung oder Pensionszusage Pensionszulage im Sinne des § 40 b EStG das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung Beitragsbemes- sung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt.
(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden hinausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages Verlags unterliegen nicht der BeitragspflichtBeitrags- pflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame vermö- genswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt.
1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG.
2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- men. Dies gilt nicht für etwaige Änderungen der Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Ren- tenversicherung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Anmerkung DJV: Die zu entrichtenden Beiträge betragen 8 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach §Beitragsbemessungsgrundlage beträgt seit Jahren 0.000 € (Stand 2008).
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure an Tageszeitungen
Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage
(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der RedakteurinRedakteu- rin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks Versor- gungswerks nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: liegt um 400 DM über der je- weils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestellten- versicherung (BBG § 18 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Anlage 2 zu SGB VI), solange die gesetz- liche Beitragsbemessungsgrenze nach den seit dem 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Ab 01.01.2002 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks um 200 EURO über der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragsbemessungs- grenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung. Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten zu Gunsten einer Direktversicherung2 Direktversicherung oder Pensionszusage Pensions- zusage im Sinne des § 40 b EstG das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung Beitrags- bemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt.
(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden hinausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages der dpa unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame vermögens- wirksame Leistungen, die der Verlag die dpa für die Redakteurin/den Redakteur erbringt.
1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG.
2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- men. Dies gilt nicht für etwaige Änderungen der Bemessungsgrenzen der gesetzlichen Ren- tenversicherung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.
(1) Die zu entrichtenden Beiträge betragen 8 berechnen sich aus der jeweiligen Bemessungsgrundlage (§ 10) wie folgt:
1. Für Redakteurinnen und Redakteure, die in der gesetzlichen Rentenversicherung ver- sicherungspflichtig sind; 7,5 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage (2,5 v.H. + 2,5 v.H. Verlagsbeitragsanteile und 2,5 v.H. Redakteursbeitragsanteil).
2. Für die Redakteurinnen und Redakteure, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, kommt zu den 7,5 v.H. nach §Nr. 1 ein weiterer Be- trag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes der gesetzlichen Ren- tenversicherung auf die Bemessungsgrundlage bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.
(2) dpa und Redakteurin/Redakteur schulden die Beiträge nach Abs. 1 Nr. 1 zu 2/3 und 1/3. Den Beitragsanteil, der analog der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet wird (gem. Abs. 1 Nr. 2) schulden dpa und Redakteurin/Redakteur je zur Hälfte.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure Der Dpa GMBH
Versicherungsbeiträge. 10 Bemessungsgrundlage
(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der Redakteurin/des Redakteurs berechnet, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze soweit dieses die Beitragsbemes- sungsgrenze des Versorgungswerks nicht überschreitet (BemessungsgrundlageBemessungsgrund- lage). Die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks wird wie folgt festgelegt: liegt um 400 DM über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung (BBG § 18 Abs. 1 SGB IV i.V.m. Anlage 2 zu SGB Vl), solange die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze nach den seit dem 1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt wird. Ab 1. 1. 2002 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks um 200 Euro über der GRV im laufenden Jahr + 42.600 Euro)1 24 BBG = jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze GRV = Gesetzliche Rentenversicherung für Monatsbezüge der Angestelltenversicherung. Sofern durch Gehaltsverzicht zugunsten einer Direktversicherung2 Direktversicherung oder Pensionszusage im Sinne des § 40 b EStG das Monatsgehalt gemindert ist, gilt für die Beitragsbemessung gemäß Satz 1 das ungeminderte Monatsgehalt.
(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hin- ausgehenden Monats- gehälter hinausgehenden zusätzlichen Leistungen des Verlages Verlags unterliegen nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen Kranken- versicherungsbeiträgen und für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag für die Redakteurin/den Redakteur erbringt.
1 Diese Formel ergibt sich durch Verminderung der jeweiligen jährlichen gesetzlichen Beitragsbemessungsgren- ze um 2.400 Euro (200 Euro pro Monat) und unter Einbeziehung des nach § 3 Nr. 63 EStG zusätzlichen Steuer- freibetrags von 1.800 Euro pro Jahr bei Nichtnutzung von § 40 b EStG.
2 Falls § 40 b EStG ganz oder gegebenenfalls auch nur teilweise genutzt wird, kann nach den gesetzlichen Rege- lungen die Redakteurin/der Redakteur den Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr (150 Euro pro Monat) nicht mehr geltend machen. Sollten wesentliche gesetzliche Änderungen eintreten, werden die Tarifparteien unverzüglich Verhandlungen über die Neufestsetzung der tariflichen Beitragsbemessungsgrenze aufneh- men. Die zu entrichtenden Beiträge betragen 8 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach §
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Samples: Tarifvertrag Über Die Altersversorgung Für Redakteurinnen Und Redakteure an Tageszeitungen