Common use of Versicherungsleistungen im Erlebensfall Clause in Contracts

Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigten. Dieser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens einen Monat vor dem gewählten Termin mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen die Rente aus dem Fondsguthaben. Sie wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und bleibt konstant oder − falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben − steigt jähr- lich um den vereinbarten Steigerungssatz. Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Renten- garantiezeit. Innerhalb der Rentengarantiezeit können Sie anstelle der Rentenzahlung einmalig eine Kapitalzahlung verlangen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Ermittlung der Rente aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur Verfügung.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenBezugsbe- rechtigten. Dieser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin Ter- min mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente aus dem Fondsguthabenje nach- dem, welche Rente den höheren Wert hat. Sie Die Champion-Rente wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors Fondsgutha- bens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und berech- net. Die Höhe der Rente bleibt entweder konstant oder − falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben − sie steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Haben Sie eine Rentengarantiezeit Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Beträgt die Höhe der Rente weniger als der gesetzlich vorgeschriebene Abfindungsbetrag gemäß §3 Be- triebsrentengesetz, so sind wir berechtigt, an den Bezugsberechtigten das Fondsguthaben auszu- zahlen. Damit erlischt die Versicherung. Ansparphase Rentenphase Flexibilitätsphase: 10 Jahre Versicherungsschein ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn • tatsächlicher • spätester Rentenbeginn Rentenbeginn • im Versicherungsschein Flexibilitätsphase frei wählbar Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Renten- garantiezeit. Innerhalb Der Tod der Rentengarantiezeit versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde der versicherten Person einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie anstelle auf einen Monatsersten innerhalb der Rentenzahlung einmalig eine Kapitalzahlung Flexibilitätsphase oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns die Auszahlung einer Kapitalleistung verlangen. Falls Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten das Fonds- guthaben entweder vollständig oder teilweise aus. Mit der vollständigen Kapitalauszahlung erlischt die Versicherung. Eine teilweise Kapitalauszah- lung ist nur so weit möglich, als die verbleibende Rente den gesetzlich vorgeschriebenen Abfin- dungsbetrag gemäß §3 Betriebsrentengesetz nicht unterschreitet. Beanspruchen Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Ermittlung der Rente Kapi- talauszahlung aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungVersicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungs- schein vorlegen.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenBezugsbe- rechtigten. Dieser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin Ter- min mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente aus dem Fondsguthabenje nach- dem, welche Rente den höheren Wert hat. Sie Die Champion-Rente wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors Fondsgutha- bens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und berech- net. Die Höhe der Rente bleibt entweder konstant oder − falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben − sie steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Haben Sie eine Rentengarantiezeit Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Beträgt die Höhe der Rente weniger als 600 Euro pro Jahr, so zahlen wir an die Bezugsberechtigten das Fondsguthaben aus. Damit erlischt die Versi- cherung. Ansparphase Rentenphase Flexibilitätsphase: 10 Jahre · tatsächlicher · spätester Rentenbeginn Rentenbeginn · im Versicherungsschein ausgewiesen Flexibilitätsphase frei wählbar Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Renten- garantiezeit. Innerhalb Der Tod der Rentengarantiezeit versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde der versicherten Person einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Dritte (Bezugsberechtigte oder Erben), wenn sie eine Rentenleistung verlangen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie anstelle auf einen Monatsersten innerhalb der Rentenzahlung einmalig eine Kapitalzahlung Flexibilitätsphase oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns die Auszahlung einer Kapitalleistung verlangen. Falls Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten das Fonds- guthaben aus. Mit der Kapitalauszahlung erlischt die Versicherung. Beanspruchen Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Ermittlung der Rente Kapital- auszahlung aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungVersicherungsvertrag, müs- sen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen. Dies gilt auch für Dritte (Bezugs- berechtigte oder Erbe), wenn sie eine Kapitalaus- zahlung verlangen.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenBezugsbe- rechtigten. Dieser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin Ter- min mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente aus dem Fondsguthabenje nach- dem, welche Rente den höheren Wert hat. Sie Die Champion-Rente wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors Fondsgutha- bens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und berech- net. Die Höhe der Rente bleibt entweder konstant oder − falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben − sie steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Haben Sie eine Rentengarantiezeit Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Renten- garantiezeitRentengarantiezeit, jedoch nur an die Bezugsberechtigten. Innerhalb Beträgt die Höhe der Rentengarantiezeit Rente weniger als 300 Euro pro Jahr, so zahlen wir an die Bezugsberechtigten das Fondsgutha- ben aus. Damit erlischt die Versicherung. Ansparphase Rentenphase Flexibilitätsphase: 10 Jahre Versicherungsschein ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn • tatsächlicher • spätester Rentenbeginn Rentenbeginn • im Versicherungsschein ausgewiesen Werden Rentenleistungen aus dem Versiche- rungsvertrag beansprucht, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein sowie ein amtli- ches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versi- cherten Person vorlegen. Wir können Sie anstelle vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Der Tod der Rentenzahlung einmalig versicherten Per- son ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzei- gen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine Kapitalzahlung verlangenamtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Ster- beurkunde der versicherten Person einzureichen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzuzahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Ermittlung der Rente aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungBe- zugsberechtigten, wenn sie eine Rentenleistung verlangen.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenBezugsbe- rechtigten. Dieser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin Ter- min mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente aus dem Fondsguthabenje nach- dem, welche Rente den höheren Wert hat. Sie Die Champion-Rente wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors Fondsgutha- bens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und berech- net. Die Höhe der Rente bleibt entweder konstant oder − falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben − sie steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Haben Sie eine Rentengarantiezeit Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Renten- garantiezeitRentengarantiezeit, jedoch nur an die Bezugsberechtigten. Innerhalb Beträgt die Höhe der Rentengarantiezeit Rente weniger als 300 Euro pro Jahr, so zahlen wir an die Bezugsberechtigten das Fondsgutha- ben aus. Damit erlischt die Versicherung. Ansparphase Rentenphase Flexibilitätsphase: 10 Jahre Versicherungsschein ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn · tatsächlicher · spätester Rentenbeginn Rentenbeginn · im Versicherungsschein ausgewiesen Werden Rentenleistungen aus dem Versiche- rungsvertrag beansprucht, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein sowie ein amtli- ches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versi- cherten Person vorlegen. Wir können Sie anstelle vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Der Tod der Rentenzahlung einmalig versicherten Per- son ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzei- gen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine Kapitalzahlung verlangenamtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Ster- beurkunde der versicherten Person einzureichen. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzuzahlen. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Ermittlung der Rente aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungBe- zugsberechtigten, wenn sie eine Rentenleistung verlangen.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenBezugsbe- rechtigten. Dieser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin Ter- min mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente aus dem Fondsguthabenje nach- dem, welche Rente den höheren Wert hat. Sie Die Champion-Rente wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors Fondsgutha- bens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und berech- net. Die Höhe der Rente bleibt entweder konstant oder − falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben − sie steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Haben Sie eine Rentengarantiezeit Rentengarantie- zeit vereinbart, zahlen wir die Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Beträgt die Höhe der Rente weniger als der gesetzlich vorgeschriebene Abfindungsbetrag gemäß §3 Be- triebsrentengesetz, so sind wir berechtigt, an den Bezugsberechtigten das Fondsguthaben auszu- zahlen. Damit erlischt die Versicherung. Ansparphase Rentenphase Flexibilitätsphase: 10 Jahre Versicherungsschein ausgewiesenen spätesten Rentenbeginn • tatsächlicher • spätester Rentenbeginn Rentenbeginn • im Versicherungsschein ausgewiesen Beanspruchen Sie Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktu- ellen Versicherungsschein sowie ein amtliches Zeugnis mit dem Geburtsdatum der versicherten Person vorlegen. Wir können vor jeder Renten- zahlung ein amtliches Zeugnis verlangen, ob die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. Frühestens verlangen wir diesen Nachweis nach Ablauf einer vereinbarten Renten- garantiezeit. Innerhalb Der Tod der Rentengarantiezeit versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde der versicherten Person einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlen. Anstelle der Rentenzahlung können Sie anstelle auf einen Monatsersten innerhalb der Rentenzahlung einmalig eine Kapitalzahlung Flexibilitätsphase oder zum Termin des spätesten Rentenbeginns die Auszahlung einer Kapitalleistung verlangen. Falls Dies müssen Sie mit einer Frist von einem Monat bei uns schriftlich beantragen. In diesem Fall zahlen wir an den Bezugsberechtigten das Fonds- guthaben entweder vollständig oder teilweise aus. Mit der vollständigen Kapitalauszahlung erlischt die Versicherung. Eine teilweise Kapitalauszah- lung ist nur so weit möglich, als die verbleibende Rente den gesetzlich vorgeschriebenen Abfin- dungsbetrag gemäß §3 Betriebsrentengesetz nicht unterschreitet. Beanspruchen Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Ermittlung der Rente Kapi- talauszahlung aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungVersicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungs- schein vorlegen.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie falls sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenSie. Dieser Die- ser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin im Voraus mitgeteilt werden. Falls Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente aus dem Fondsguthabenje nachdem, welche Rente den höheren Wert hat. Für die Garantierente geben wir die Kapital- erhaltungsgarantie. Dass heißt, wir garantie- ren, dass die von Ihnen gezahlten Beiträge inkl. Zuzahlungen und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen vollständig für die Bil- dung der Garantierente zur Verfügung ste- hen. Sofern Sie Kapital für Wohneigentum entnommen haben, verringert sich die Garan- tierente. Die Champion-Rente wird aufgrund des Fondsguthabens zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns und des Rentenfaktors der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und gültigen Rechnungsgrundlagen berechnet. Die Höhe der Champion-Rente ist ab Rentenbeginn lebenslang garantiert. Die Höhe der Renten bleibt entweder konstant oder falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Wir sind berechtigt, Kleinbetragsrenten im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG abzufinden. Wir sind ebenfalls berechtigt, bis zu 12 Monatsrenten zu einer vorschüssigen Zah- lung zusammenzufassen, falls die monatliche Rente weniger als 50 Euro beträgt. Anstelle der vollen Rentenzahlung leisten wir zum tatsächlichen oder zum spätesten Renten- beginn auf schriftlichen Antrag eine Kapitalaus- zahlung. Auf Ihren schriftlichen Antrag hin können Sie zum spätesten Rentenbeginn bis zu 30 % des am maßgeblichen Bewertungsstichtag zur Ver- fügung stehenden Fondsguthabens, mindestens jedoch bis zu 30 % der bis dahin gezahlten Bei- träge inkl. Zuzahlungen und der uns zugeflosse- nen staatlichen Zulagen, als Kapitalauszahlung verlangen. Der schriftliche Antrag muss uns spätestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugehen. Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbarteinen tatsächlichen Rentenbeginn vor dem spätesten Rentenbeginn gewählt, zahlen wir so kön- nen Sie bis zu 30 % des am maßgeblichen Be- wertungsstichtag zur Verfügung stehenden Fondsguthabens als Kapitalauszahlung verlan- gen, sofern zu diesem Zeitpunkt das Fondsgut- haben höher ist als die Rente mindestens Summe der bis zum Ablauf dahin gezahlten Beiträge inkl. Zuzahlungen und der Renten- garantiezeituns zugeflossenen staatlichen Zulagen. Innerhalb der Rentengarantiezeit können Sie anstelle der Rentenzahlung einmalig eine Kapitalzahlung verlangenDurch die Kapitalauszahlung verringern sich die Garantierente und die Champion-Rente. Falls Beanspruchen Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Ermittlung der Rente Kapitalauszahlung aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungVersicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen.

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Versicherungsleistungen im Erlebensfall. Wir zahlen ab dem im Versicherungsschein aus- gewiesenen spätesten Rentenbeginn oder, wenn Sie falls sie einen tatsächlichen Rentenbeginn in der Ab- rufphase Flexibilitätsphase gewählt haben, ab diesem Zeitpunkt monatlich eine Leibrente an den Bezugsberech- tigtenSie. Dieser Die- ser tatsächliche Rentenbeginn muss auf einen Monatsersten fallen und uns minde- stens mindestens einen Monat vor dem gewählten Termin im Voraus mitgeteilt werden. Falls Wir bezahlen entweder die Garantierente oder die Champion-Rente je nachdem, welche Rente den höheren Wert hat. Die Renten werden mit unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen be- stimmt (siehe Glossar). Beide Renten sind un- abhängig vom Geschlecht kalkuliert. Die Rentenzahlung beginnt nicht vor dem vollen- deten 60. Lebensjahr. Für die Garantierente geben wir die Kapital- erhaltungsgarantie. Dass heißt, wir garantie- ren, dass die von Ihnen gezahlten Prämien inkl. Zuzahlungen und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen vollständig für die Bil- dung der Garantierente zur Verfügung ste- hen. Sofern Sie Kapital für Wohneigentum entnommen haben, verringert sich die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, werden wir am Beginn der Abrufphase das Fondsguthaben zum maßgeblichen Bewertungs- stichtag bestimmen und es − falls das Fondsgut- haben geringer ausfällt als die Garan- tierente. Die Höhe der Prämien- garantie − auf die Höhe der Prämiengarantie auffüllen. Ansparphase Rentenphase Abrufphase ausgewiesen · innerhalb der Abrufphase· spätester Rentenbeginn frei wählbar Wir bezahlen die Rente aus dem Fondsguthaben. Sie wird aufgrund des Fondsguthabens und des Rentenfaktors zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet und bleibt entweder konstant oder falls Sie eine Rentensteigerung vereinbart haben steigt jähr- lich jährlich um den vereinbarten Steigerungssatz. Wir sind berechtigt, Kleinbetragsrenten im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG abzufinden. Wir sind ebenfalls berechtigt, bis zu 12 Monats- renten zu einer vorschüssigen Zahlung zusam- menzufassen, falls die monatliche Rente weni- ger als 50 Euro beträgt. Anstelle der vollen Rentenzahlung leisten wir zum tatsächlichen oder zum spätesten Renten- beginn auf schriftlichen Antrag eine Kapitalaus- zahlung. Auf Ihren schriftlichen Antrag hin können Sie zum spätesten Rentenbeginn bis zu 30 % des am maßgeblichen Bewertungsstichtag zur Ver- fügung stehenden Fondsguthabens, mindestens jedoch bis zu 30 % der bis dahin gezahlten Prä- mien inkl. Zuzahlungen und der uns zugeflosse- nen staatlichen Zulagen, als Kapitalauszahlung verlangen. Der schriftliche Antrag muss uns spätestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugehen. Haben Sie eine Rentengarantiezeit vereinbarteinen tatsächlichen Rentenbeginn vor dem spätesten Rentenbeginn gewählt, zahlen wir so kön- nen Sie bis zu 30 % des am maßgeblichen Be- wertungsstichtag zur Verfügung stehenden Fondsguthabens als Kapitalauszahlung verlan- gen, sofern zu diesem Zeitpunkt das Fondsgut- haben höher ist als die Rente mindestens Summe der bis zum Ablauf dahin gezahlten Prämien inkl. Zuzahlungen und der Renten- garantiezeituns zugeflossenen staatlichen Zulagen. Innerhalb der Rentengarantiezeit können Sie anstelle der Rentenzahlung einmalig eine Kapitalzahlung verlangenDurch die Kapitalauszahlung verringern sich die Garantierente und die Champion-Rente. Falls Beanspruchen Sie die Prämiengarantie eingeschlossen ha- ben, steht für die Ermittlung der Rente Kapitalauszahlung aus dem Fondsguthaben zu Beginn der Abrufphase minde- stens ein Fondsguthaben in Höhe der Prämienga- rantie zur VerfügungVersicherungsvertrag, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen.

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