Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen (1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferun- gen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsde- ckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwan- kungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestim- mungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbe- dingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalkula- tion einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschluss- verordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gas- versorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Netzbe- triebs handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Erdgasliefervertrag, Gas Supply Agreement, Erdgasliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag, Gas Supply Agreement, Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBedarfsdeckung
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elekt- rizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Be- dingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher öf- fentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich zeit- gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung Mittei- lung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden ergän- zenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen einge- flossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gelten- den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr Folge- jahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen All- gemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließenMessstellenbetreiber ab- zuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet zugemu- tet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger Grundver- sorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger Grundver- sorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemessungs- größen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung Mittei- lung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regelnBedingungen re- geln.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Sondervertrag, Sondervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBedarfsdeckung
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend maßge- bend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Monats- beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beabsich- tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich zeit- gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Ände- rungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber ge- genüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger Grundversor- ger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Allge- meinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung Grundversor- gung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Elekt- rizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grund- versorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursa- chung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektri- zitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstrom- aggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ergänzen- den Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Spannungs- art für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalkula- tion einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger Grundver- sorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung Grundver- sorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elek- trizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen Ver- langen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhän- genden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag, Geschäftsbedingungen Für Essenheizstrom
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromvertrag, Gemeinschaftsstrom Plus Sondervereinbarung Kölner Haus Und Grund
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der 2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden versen- den und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis Hin- weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im 1Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen 2Änderungen der Allgemeinen All- gemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden demjeni- gen Xxxxxx nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei 1Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalku- lation einfließen zu lassen. Sinkt 2Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung 3Die Ver- pflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten Pflich- ten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der 1Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung Durch- führung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Messstellen- betreibern abzuschließen. Er 2Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Allgemei- nen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die 3Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der 1Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen Rah- men des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies 2Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei 1Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversor- gung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger Grund- versorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung Unterbre- chung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der 3Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Mess- stellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen 1Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere 2Nähere Einzelheiten über den Inhalt In- halt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen allgemei- nen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger Grundver- sorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich unverzüg- lich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversor- gung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden wer- den können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Erdgas Grundversorgung, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Erdgaslieferungen
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen VersorgungVersor- gung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Bedingun- gen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden ent- sprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung Kündi- gung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Allge- meinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen Be- lastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung Durch- führung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Messstel- lenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen Be- schränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen unterbro- chen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist ist, oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsver- sorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich einschließ- lich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft Aus- kunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt auf- geklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher zu- sätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt In- halt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regelnBedingungen re- geln.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von natürlich.strom, Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBedarfsdeckung
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhält- nissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhe- druck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allge- meinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Monats- beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beabsich- tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Ände- rung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung Grundver- sorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen vorge- sehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gas Supply Agreement, Gas Supply Agreement
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBe- dingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsver- sorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Be- dingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher öffent- licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichenver- öffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen Voraus- setzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden Kun- den nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden ergänzen- den Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit jederzei t neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalku- lation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger Grundver- sorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge Ver- träge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzanschlus- ses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen be- friedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich ver- traglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit jeder- zeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverord- nung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhän- genden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändernän- dern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Grundversorgungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien, ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen allgemeinen Preise unverzüglich unver- züglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen allgemei nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen allgemeinen Preise oder Allgemeinen allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden er- gänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungsnet- zes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Kun- de Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Bedingun- gen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtetverpflich- tet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hier- bei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung Än- derung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden Kun- den nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang Zu- gang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen ein- fließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung Neuermitt- lung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen Belas- tungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes an- deres vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Nie- derspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden Kun- den im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen befriedi- gen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Elek- trizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elek- trizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leis- tungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruhtbe- ruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen Verlan- gen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.vereinbart
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.preisliche
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Fairregio Erdgas Plus Contract
Versorgung. 4 5 Bedarfsdeckung § 5 6 Art und Umfang der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist SWL sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und für die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte Dauer des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist Versorgungsvertrages im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Elek- trizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen Der Gefahrübergang erfolgt mit der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im Übergabe der Lieferungen an der vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes verein- barten Kundenanlage. Satz 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,, soweit und solange
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedingun- gen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen unterbro- chen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger SWL an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Energie durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm ihnen nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich wirtschaft- lich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.
(2) Welche Qualität und Beschaffenheit der Versorgung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich neben allgemeinen Vorschriften aus der Versor- gungsqualität und -beschaffenheit des jeweiligen Verteilungsnetzes, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, und wird in der Regel im Anschlussnutzungsver- trag, den der Kunde mit dem zuständigen Netzbetreiber zu schließen hat, definiert. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine da- rüber hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde hierfür auf eigene Kosten entspre- chende Vorkehrungen.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung istVersorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger SWL von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers der SWL nach § 19 9 beruht. Der Grundversorger ist SWL sind verpflichtet, seinen seine Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(4) SWL sind im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. SWL haben die ihm möglichen Maßnah- men zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde berechtigt ist, zu den gültigen Preisen und Bedingungen Energie zur Verfügung zu stellen. Die Belieferung erfolgt zum Zwecke der Versorgung des Letztverbrauchers. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger den SWL mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen änderndurch die Än- derung der Verbrauch bzw. Nähere Einzelheiten über die Leistungs- inanspruchnahme erheblich erhöht. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an SWL zu wenden.
(1) Der Kunde hat nach vorheriger Benach- richtigung dem mit einem Ausweis verse- henen Beauftragten der SWL den Inhalt Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 12 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung kann an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss min- destens eine Woche vor dem Betretungs- termin erfolgen; mindestens ein Ersatzter- min ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtun- gen zugänglich sind.
(2) Zutrittsrechte des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers bleiben hiervon unberührt.
(1) SWL sind berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Grundversorger Kunde diesen Allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen in ergänzenden Bedin- gungen regelnnicht unerheb- lichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Elektrizität unter Umge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind SWL berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich- tungen nachkommt. SWL können mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider- handlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) SWL haben die Versorgung unverzüg- lich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfal- len sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
(5) Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Bei einer Unterbrechung oder bei Un- regelmäßigkeiten in der Stromversorgung können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, ggf. Ansprü- che gegen den örtlichen Verteilnetzbetrei- ber geltend gemacht werden. Die SWL sind insoweit als Lieferant von der Leistungs- pflicht befreit. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die Vertragsparteien haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ver- letzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausge- schlossen.
(5) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorste- hende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhän- gigen Garantie.
(6) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 bis 5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertre- ter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien.
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Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gas- art des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzen- den Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen Wo- chen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichenver- öffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation Kalkulati- on des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend ab- weichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen des- sen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungsvertra- ges im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung Lie- ferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leis- tungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maß- nahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Netz- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasge- räte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen ergän- zenden Bedingungen regeln.
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Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugs- verhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den er- gänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzan- schlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung Mit- teilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite Inter- netseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden Kun- den nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo Sal- do der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger Grundversor- ger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation Kalku- lation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen Niederdruckanschlussverordnung un- terbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige son- stige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversor- gung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden er- gänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt er- gibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizi- tätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher öffent- licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite Internet- seite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen eingeflos- sen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis Ergeb- nis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen Be- lastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr Folge- jahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allge- meinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge Ver- träge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannun- ganschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Eletrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger Grundver- sorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändernän- dern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Grundversorgungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Sondervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversor- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugs- verhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netz- betreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grund- versorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher über- sichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden entsprechen- den Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen ein- geflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Allge- meinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Ände- rung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers Grundver- sorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtetver- pflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedin- gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruck- anschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leistungs- pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen zusammenhängenden Tat- sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger Grundver- sorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung -spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Bedingun- gen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe Bekannt- gabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten be- absichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtetver- pflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetz- anschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Elektri- zität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen vorge- sehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ge- hindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektri- zitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs Netz- betriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leistungs- pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten berech- tigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grund- versorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt auf- geklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzu- teilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen er- gänzenden Bedingungen regeln.
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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsge- bundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausge- nommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektri- scher Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversor- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Monats- beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beabsich- tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen Belastun- gen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung Grundver- sorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vertrag- lich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger Grundversor- ger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Verbrauchsgerä- te sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.. Teil 3
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt er- gibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektri- zitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich zeit- gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite In- ternetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden ergän- zenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen ein- geflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen All- gemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Elektri- zität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Be- seitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger Grundversor- ger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers Grundver- sorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Scha- densverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Messstel- lenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger Grund- versorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Strompreise Der Grundversorgung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise Preisen und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitäts- versorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die AnlageAnla- ge, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden ergänzen- den Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen einge- flossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gelten- den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise Prei- se jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis Er- gebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben blei- ben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung Unterbre- chung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden Kun- den auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursa- chung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger Grundversor- ger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen ein- fließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung Neu- ermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00–00 00000 Xxxxx Telefon: 0000 000-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ergänzen- den Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen VersorgungVer- sorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlos- sen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsver- hältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzen- den Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschluss- bedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen er- folgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen Ände- rungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen Voraussetzun- gen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger Grundver- sorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigtberech- tigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Ände- rung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige UmständeUmstän- de, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch da- durch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Sondervertrag Erdgas
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.. Teil 3
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflich- tet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Spannungs- art für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalku- lation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger Grundver- sorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung Verpflich- tung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 45128 Essen Telefon: 02 01 /8 00-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Postbank Essen 51 80-437 (BLZ 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Freitag 8:00 – 13:00 Uhr § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung Grundver- sorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Besei- tigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet zuge- mutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses Netzanschlus- ses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ergänzen- den Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen VersorgungVer- sorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlos- sen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsver- hältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzen- den Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschluss- bedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen er- folgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen Ände- rungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen Voraussetzun- gen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger Grundver- sorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigtberech- tigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Ände- rung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Sondervertrag Erdgas
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertra- ges verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequel- len. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden ergänzen- den Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung Ände- rung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen dem- jenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen Ände- rungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtetver- pflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließenNetzbetreibern abzuschlie- ßen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundver- sorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netz- anschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen Niederdruckanschlussverordnung unter- brochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert gehin- dert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen zusammenhängenden Tatsa- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche preis- liche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gas Supply Agreement
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBe- dingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder WechselstromWech- selstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen allgemei- nen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen erfol- gen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche brief- liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz Ab- satz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher über- sichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger Grundver- sorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers Ver- sorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung Kün- digung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation Kalkula- tion des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigtberech- tigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln er- mitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger Grund- versorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln er- mitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen Verpflichtun- gen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzanschlus- ses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt berech- tigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen befrie- digen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungs- vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Elekt- rizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Allgemei- nen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere hö- here Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses Netzanschlus- ses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maß- nahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft Aus- kunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden wer- den können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen Kunden- anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Be- messungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger Grund- versorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. Strom GVV § 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. StromGVV § 5 Art der Versorgung; Änderungen Änderung der Allgemeinen Preise Preis und ergänzenden ergänzende Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. Strom GVV § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. Strom GVV § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Strom GVV § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln. Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers Strom GVV § 8 Messeinrichtungen
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Strom GVV § 9 Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Strom GVV § 10 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. Teil 4
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Samples: Rahmenvereinbarung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungenstaatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtethat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mit- zuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit dass spätestens nach dem Ende der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden zu versenden und die Änderungen erforderlich ist; auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben2 ist hinzuweisen.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Be- dingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Be- dingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitäts- versorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. können Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen all- gemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtetver- pflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzan- schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Messstellen- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektri- zitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstrom- aggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ergänzen- den Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Spannungs- art für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalkula- tion einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger Grundver- sorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.. 12683-202201 4/2006
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung Grundver- sorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elek- trizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen Ver- langen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhän- genden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen Än- derungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden ergän- zenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden entspre- chenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo Sal- do in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungsver- trages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedin- gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten berech- tigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Spannungs- art für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beabsich- tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe Be- kanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie so- wie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben An- gaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Ände- rungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden er- gänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger Grundversor- ger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Be- stimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln ermit- teln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen einflie- ßen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln ermit- teln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres Jah- res erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes ande- res vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Allgemei- nen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen befrie- digen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Elektri- zität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche zeit- liche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
oder 3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Be- seitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elekt- rizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs Netz- betriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leistungs- pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich unver- züglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber Netzbetrei- ber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen Kundenan- lagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung Mittei- lung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Versorgung. 4 5 Bedarfsdeckung § 5 6 Art und Umfang der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist SWL sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und für die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte Dauer des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist Versorgungsvertrages im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Erdgas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen Der Gefahrübergang erfolgt mit der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im Übergabe der Lieferungen an der vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes vereinbarten Kundenan- lage. Satz 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,, soweit und solange
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedingun- gen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen unterbro- chen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger SWL an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm ihnen nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich wirtschaft- lich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.
(2) Welche Qualität und Beschaffenheit der Versorgung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich neben allgemeinen Vorschriften aus der Versor- gungsqualität und -beschaffenheit des jeweiligen Verteilungsnetzes, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, und wird in der Regel im Anschlussnutzungsver- trag, den der Kunde mit dem zuständigen Netzbetreiber zu schließen hat, definiert. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine da- rüber hinausgehende Qualität, so trifft der Kunde hierfür auf eigene Kosten entspre- chende Vorkehrungen.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung istVersorgung sind SWL, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers der SWL nach § 19 9 beruht. Der Grundversorger ist SWL sind verpflichtet, seinen seine Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(4) SWL sind im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. SWL haben die ihm möglichen Maßnah- men zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde berechtigt ist, zu den gültigen Preisen und Bedingungen Energie zur Verfügung zu stellen. Die Belieferung erfolgt zum Zwecke der Versorgung des Letztverbrauchers. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger den SWL mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen änderndurch die Än- derung der Verbrauch bzw. Nähere Einzelheiten über die Leistungs- inanspruchnahme erheblich erhöht. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an SWL zu wenden.
(1) Der Kunde hat nach vorheriger Benach- richtigung dem mit einem Ausweis verse- henen Beauftragten der SWL den Inhalt Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 12 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung kann an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss min- destens eine Woche vor dem Betretungs- termin erfolgen; mindestens ein Ersatzter- min ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtun- gen zugänglich sind.
(2) Zutrittsrechte des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers bleiben hiervon unberührt.
(1) SWL sind berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Grundversorger Kunde diesen Allgemeinen Ver- sorgungsbedingungen in ergänzenden Bedin- gungen regelnnicht unerheb- lichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Erdgas unter Umge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind SWL berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich- tungen nachkommt. SWL können mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider- handlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) SWL haben die Versorgung unverzüg- lich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfal- len sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
(5) Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Bei einer Unterbrechung oder bei Unre- gelmäßigkeiten in der Versorgung können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, ggf. Ansprüche gegen den örtlichen Verteilnetzbetreiber geltend gemacht werden. Die SWL sind insoweit als Lieferant von der Leistungs- pflicht befreit. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die Vertragsparteien haften unbe- schränkt für Vorsatz und grobe Fahrläs- sigkeit.
(3) Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ver- letzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausge- schlossen.
(5) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorste- hende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhän- gigen Garantie.
(6) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 bis 5 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertre- ter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versorgung Von Letztverbrauchern Mit Erdgas
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grund- versorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung Mit- teilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den UmfangUm- fang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher über- sichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden entsprechen- den Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen ein- geflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Allge- meinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers Grundver- sorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtetver- pflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen er- forderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetz- anschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung Grund- versorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Elektrizitätsbe- darf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netz- anschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der ErzeugungErzeu- gung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige UmständeUm- stände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maß- nahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grund- versorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich unver- züglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger Grundver- sorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemessungs- größen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBedingun- gen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis Vertragsver- hältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden ergän- zenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers Versor- gers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung Kündi- gung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gelten- den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung Verpflich- tung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember Dezem- ber eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungsvertra- ges im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung Unter- brechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Ver- brauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger Grundversor- ger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversor- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Mo- natsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Än- derung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtetverpflich- tet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz Ab- satz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung Grund- versorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Be- dingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich ver- traglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Scha- densverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen zusammenhängenden Tat- sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt auf- geklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Verbrauchs- geräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändernän- dern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Be- dingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ergän- zenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen allgemei- nen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe Bekannt- gabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen Ände- rungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Be- dingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Be- dingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbe- treibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen Rah- men des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche zeitli- che Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen Niederdruckanschlussverordnung unterbro- chen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des vom 26. Oktober 2006 - zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) • Seite 2 von 3 § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasver- sorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Liefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungs- vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsge- bundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslie- ferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenom- men ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversor- gung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen all- gemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden ergän- zenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung Ände- rung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugebenanzu- geben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden ergän- zenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden entspre- chenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe Buch- stabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen Ände- rungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtetver- pflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließenNetzbetreibern abzuschlie- ßen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung Grundver- sorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Elektrizitäts- bedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen vorgese- henen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedin- gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss Netz- anschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der ErzeugungErzeu- gung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich unverzüg- lich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Electricity Supply Agreement
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher öffentli- cher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen Vorausset- zungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich un- verzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten erfass- ten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allge- meinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührtunbe- rührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektrizitätsversorgung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBedin- gungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen jewei- ligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtetverpflich- tet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite Internet- seite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben Anga- ben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang Zu- gang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation Kalku- lation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich unver- züglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum Zeit- raum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen Verpflich- tungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers Grundver- sorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzan-
1) Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist. schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit jeder- zeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen Beschränkun- gen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses Netzanschlus- ses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit in- soweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend maßge- bend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes jeweili- gen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen VersorgungVersor- gung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas ent- nimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestim- mungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden er- gänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Mo- natsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten be- absichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen Ände- rungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden versen- den und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass An- lass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder o- der ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Allge- meinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger Grundver- sorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen gesun- kenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen einflie- ßen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation Neukal- kulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug Be- zug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung Grundver- sorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen Maßnah- men zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetz- anschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Bedingun- gen Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbe- darf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen vor- gesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität je- derzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Allgemei- nen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder Niederdruckanschlussverordnung o- der § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung Liefe- rung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige sons- tige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten Unregelmäßig- keiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten be- rechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen sei- nen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Gas Supply Agreement
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBe- dingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die An- lage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschluss- bedingungen der Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils je- weils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe Bekannt- gabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner sei- ner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen Vo- raussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugebenanzuge- ben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation Kal- kulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung Beach- tung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit jeder- zeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen einflie- ßen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen Verpflich- tungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers Grund- versorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefertge- liefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungs- vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen Beschränkun- gen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- druckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung Lie- ferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger Grund- versorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gas Supply Agreement
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom Bedingungen § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen Verpflichtun- gen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers Grundversor- gers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz Ab- satz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzan-schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letzt- Verbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit jeder- zeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leist- ungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maß- nahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizi- tätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggre- gate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim- mungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungenstaatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtethat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Text- form mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit dass spätestens nach dem Ende der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitäts- bezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden zu versenden und die Änderungen erforder- lich ist; auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben2 ist hinzuweisen.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Be- dingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen PK_PD5_SWDU_GVVStrom_Strom_20220101
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netz- betreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzan- schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitäts- versorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellen- betriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maß- nahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Messstellenbe- treiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. können § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertra- ges verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Ei- genanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasver- sorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmun- gen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschluss- bedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas ent- nimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden ergänzen- den Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Monats-beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens mindes- tens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen erfol- gen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten be- absichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe Be- kanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden ver- senden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugebenver- öffentlichen.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden ergänzen- den Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss Vertrags- schluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen . § 6 Umfang der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtetver- pflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen er- forderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt Niederdruckanschlussverordnung be- rechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Be- dingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letzt- verbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgeset- zes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedin- gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruck- anschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat odero- der
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung Beseiti- gung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung Un- terbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers Grund- versorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu gebenge- ben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger Grund- versorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Be- messungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt In- halt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen ergänzen- den Bedingungen regeln.
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Samples: Grundversorgungsvertrag Gas
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnet- zes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergän- zenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher öffent- licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite Internet- seite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels Wech- sels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5Num- mer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen eingeflos- sen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis Er- gebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger Grund- versorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allge- meinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge Verträ- ge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzan- schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruck- anschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Allgemei- nen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen be- friedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht Leistungs- pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Grundversorgungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Span- nung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hier- bei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Bedin- gungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages Ver- trages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger Grundver- sorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen ein- fließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsver- sorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich einschließ- lich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft Aus- kunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt auf- geklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elek- trizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitäts- bedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen ein- fließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung Neu- ermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.. 12453-202006 4/2006
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs- geräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages ver- pflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbe- darf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu de- cken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestim- mungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung be- trieben werden. § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hier- bei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. §5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassenlas- sen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend abwei- chend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich unverzüg- lich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allge- meinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung Nut- zung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversorgungsver- trages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedingun- gen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- spannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Elek- trizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich wirtschaft- lich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen Maßnah- men des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber Netzbetrei- ber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen zusammenhängenden Tat- sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs geräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändernän- dern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensol- len, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen an- geschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen Än- derungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen Än- derungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden er- gänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden entspre- chenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Allge- meinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Ände- rung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis Ergeb- nis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers Grundversor- gers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtetverpflich- tet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen erforder- lichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Elektri- zität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefertge- liefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsge- setzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen Bedin- gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Elek- trizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten berech- tigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger Grund- versorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen Bemes- sungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBe- dingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases erge- ben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen All- gemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation Kalku- lation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allge- meinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen Ver- pflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des NetzanschlussesNetzan- schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages Grundversor- gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen Be- schränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertragsgemä- ßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit so- weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger Grundver- sorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit in- soweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte zusätz- licher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Umwelt Tarif Vertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen erge- benden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßge- bende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden wer- den jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hier- bei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Bedingun- gen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden ent- sprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung Kündi- gung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger Grundver- sorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Nieder- druckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger Grund- versorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung Unterbre- chung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Gas Supply Agreement
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt er- gibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektri- zitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Be- dingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen Wo- chen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen Änderun- gen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den UmfangUm- fang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher über- sichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise Prei- se und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen dem- jenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.. § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich ge- setzter oder regulierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen eingeflos- sen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis Ergeb- nis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen Be- lastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allge- meinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge Ver- träge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließenabzu- schließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt be- rechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Bedin- gungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letztver- brauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes Absat- zes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlus- sverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden wer- den kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger Grundver- sorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen § 7 Erweiterung und Änderungen Änderung von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.Anlagen und Verbrauchsge- räten; Mitteilungspflichten
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollensoll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung Gasart des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Gasversorgungsnetzes der allgemeinen allge- meinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom Gas ent- nimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeu- gungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, ange- schlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen Be- dingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten beab- sichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe Bekannt- gabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 57, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netz- betreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffentref- fen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche zeit- liche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Gasver- sorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadens- verursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen er- gänzenden Bedingungen regeln.
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Samples: Allgemeine Anschluss Und Grundversorgungsbedingungen
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden BedingungenBe- dingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitätsversor- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen an- geschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn Mo- natsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten be- absichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen Ände- rungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden versen- den und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass An- lass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz Ab- satz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugebenanzu- geben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Än- derungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger Grund- versorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb inner- halb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.nachweist § 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regu- lierter Belastungen
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen All- gemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung Ände- rung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz Ab- satz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.Buchstabe
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug Be- zug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.. § 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung Grundver- sorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Be- dingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich ver- traglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Scha- densverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden Tatsachen zusammenhängenden Tat- sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt aufge- klärt werden können. Erweiterungen § 7 Erweiterung und Änderungen Änderung von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen regeln.Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungs- pflichten Teil 3
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Samples: Liefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ergän- zenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart Strom- art und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen all- gemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe Bekannt- gabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen Ände- rungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen Be- dingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung Ein- leitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss Vertrags- schluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte Rech- te des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen vorgese- henen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche zeitli- che Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug Be- zug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere hö- here Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert gehin- dert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs Netzbe- triebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung Unterbre- chung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilenmitzutei- len, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag
Versorgung. 4 Bedarfsdeckung § 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Span- nungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes Elektrizitäts- versorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, ange- schlossen angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger Grundversor- ger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden Kun- den zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen Vor- aussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden Kun- den nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer Num- mer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit je- derzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger Grund- versorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemei- nen Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo Sal- do in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung Ver- pflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Allgemei- nen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge Verträ- ge mit Netzbetrei- bern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen Maß- nahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschluss- verordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität Elektrizi- tät wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs Letzt- verbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität Elektri- zität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz Abs. 1 Satz 3 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbe- triebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammen- hängenden zusammenhän- genden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung Ver- wendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedin- gungen Bedingungen regeln.
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Samples: Stromliefervertrag