Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren. (4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat. (5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen. (6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist. (7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Steuersachen Und Die Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass daß Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind, sofern ausreichende Gründe für eine solche Beratung vorliegen.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde . Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von HandlungenKommission durchgeführt werden, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, aus Vertretern der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istVertragsstaaten besteht.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, unterbreitenoder, sofern ihr Fall von Arti- kel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so wird bemüht sie sich bemühensich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 2 und 2 3 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet. Er- scheint es für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines so können Vertreter der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istVertragsstaaten zu einem mündlichen Meinungsaustausch zusammenkommen.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsparteien bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaat- lichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaates unterbreiten, in der dem sie ansässig ist oder dessen Xxxxxx- angehöriger sie ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühenbemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Ver- tragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung Besteue- rung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig- keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über
a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrech- nungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte;
b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrech- nungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Ver- bundene Unternehmen);
c) die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte;
d) die gleiche Qualifikation von Personen;
e) die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Ein- künfte;
f) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;
g) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Best- immungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist5. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen.
6. Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren ent- schieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:
a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steu- erjahre im streitigen Fall eingereicht wurde;
b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall dar- stellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und
c) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zu- gestimmt haben. Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwal- tungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist.3
7. Zum Zwecke von Absatz 6 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:
a) Der Ausdruck ‹betroffene Person› bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beur- teilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.
b) Der Ausdruck ‹Anfangszeitpunkt› eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Ver- ständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben.
c) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt:
i) entweder zwei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht im vornherein auf ein anderes Datum geeinigt haben;
ii) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d gefor- derte Zustimmung erhalten haben, je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, dass sie, mit Ausnahme des Schiedsspruchs, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfah- rens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhalten haben, Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden.
e) Sofern der Entscheid des Schiedsgerichts nicht von einer betroffenen Person abgelehnt wird, bildet dieser eine Verständigungslösung unter diesem Arti- kel, der beide Vertragsstaaten nur in Bezug auf diesen Fall bindet. Und
f) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 6 und dieses Absatzes sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Mitarbeiter als beteiligte ‹Personen oder Behörden› anzusehen, denen Informationen gemäss Arti- kel 26 zugänglich gemacht werden dürfen.4 Art. 265 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung 3 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235). 4 Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235). 5 Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235). des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Straf- verfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und Verfahren ändern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder ergänzendes anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, soweit die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer- den können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauf- tragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaa- tes, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung die Erfüllung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich Verpflichtungen unter diesem Absatz erforder- lich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Infor- mationen durchzusetzen.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn gegebenenfalls auch durch ein Gerichts- eine aus ihnen oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hatihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Die Vertragsparteien können Wenn • a)eine Person nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt hat, die diesem Abkommen nicht entspricht, und • b)die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich auch gemäß Absatz 2 über die Lösung des Falles innerhalb von 2 Jahren seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf andere Formen Antrag der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können dieser Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istAnwendung dieses Absatzes.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechts- mittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 24 Abs. 1 erfasst wird, der zustän- digen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden ent- sprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung Verständigungsre- gelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertrags- staaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu besei- tigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbe- steuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Der Unterbreitung eines Falles nach Abs. 1 bedarf es inso- weit nicht.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung Herbei- führung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren, mitunter in einer gemeinsamen Kommission, die aus den zuständigen Behörden selbst oder aus ihren Vertretern besteht.
(45) Die zuständige Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt isteines Vertragsstaates gemäss Abs. 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von HandlungenVertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge habendiesem Abkommen nicht entspricht, einen Verstoß begangen hatund
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren ab der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist Vorlage des Falls an die zuständige Behörde einer Vertragspartei des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Abs. 2 her- beizuführen, so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte werden aber nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleitendem Schiedsverfahren zugeleitet, wenn das Unternehmen zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die Dokumentations- und/oder Informationspflichten den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt Fristen des innerstaat- lichen Rechts der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzenVertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich wie das Ver- fahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
Appears in 1 contract
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss ist innerhalb von drei Jahren nach ab der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werdenzu unterbreiten, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
Appears in 1 contract
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass die Maßnahmen einer eines oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem im innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren den Fall der zuständigen Behörde eines der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreitenbeiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet vorgelegt werden, die zu einer dem Abkommen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet berechtigt und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführenumzusetzen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung auszuräumen. Sie können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehrenauch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichteta) i) Absatz 1 Satz 1 gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (oder Teilen davon), das Verständigungsverfahren einzuleitennach denen eine Person, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt sie der Auffassung ist, dass die Maßnahmen eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungenoder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge habendem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, einen Verstoß begangen hatungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor in dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung sie ansässig ist, erfüllt hatvorlegen kann, einschließlich Bestimmungen, nach denen der Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats vorgelegt werden kann, dessen Staatsangehörige die Person ist, sofern der von ihr vorgelegte Fall den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Verständigung zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn gegebenenfalls auch durch ein Gerichts- eine aus ihnen oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hatihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Wenn
1. eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und
2. die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falls nach Absatz 2 bemüht haben, und
3. es sich nicht um einen Einzelfall handelt, in dem die zuständigen Behörden vor dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren andernfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass er für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren nicht geeignet ist, und
4. es sich nicht um einen Fall handelt, auf den das Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 anzuwenden ist, werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Staaten eine Gerichtsentscheidung ergangen ist. Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzenVertragsstaaten regeln durch Verständigung, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich wie dieser Absatz durchzuführen ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn gegebenenfalls auch durch ein Gerichts- eine aus ihnen oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hatihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung nicht im Verständigungsverfahren nach den vorherstehenden Absätzen dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauschtinnerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Verfahrenseinleitung beseitigt werden, so ist Nummer 2 der Fall über Antrag aller betroffenen Steuerpflichtigen von der zuständigen Behörde jenes Vertragstaates, der das Verständigungsverfahren eingeleitet hat, einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Dem Schiedsgericht gehört pro Vertragsstaat je ein Vertreter der zuständigen Behörde und je eine unabhängige Person an, die aus einer Liste von Schiedsrichtern in der Rangfolge ihrer Reihung bestellt wird. Die Schiedsrichter wählen eine weitere Person als Vorsitzenden, der die Voraussetzungen für die Ausübung höchstrichterlicher Aufgaben in seinem Land erfüllen oder Jurist von allgemein bekannter Kompetenz sein muss. Jeder Staat ernennt fünf kompetente Personen für die Liste der Schiedsrichter. Der Steuerpflichtige wird auf sein Verlangen vor dem Schiedsgericht angehört. Das Schiedsgericht gibt seine Entscheidung binnen sechs Monaten ab, nachdem es befasst worden ist. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Einzelfalles für beide Vertragsstaaten und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwendenalle betroffenen Steuerpflichtigen bindend.
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Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer die Massnahmen eines oder beider Vertragsparteien Vertrags- staaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem im innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren den Fall der zuständigen Behörde eines der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreitenbeiden Vertragsstaaten vorlegen. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet Massnahme vorgelegt werden, die zu einer dem Abkommen unter das Übereinkommen fallenden Steuerab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet berechtigt und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende zufriedenstellende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführenumzusetzen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig- keiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung auszuräumen. Sie können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehrenauch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.
a) i) Absatz 1 erster Satz gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmun- gen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtetoder Teilen davon), das Verständigungsverfahren einzuleitennach denen eine Person, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungenoder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge habendem unter das Überein- kommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, einen Verstoß begangen hatungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbe- helfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor in dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung sie ansässig ist, erfüllt hatvorlegen kann, einschliesslich Bestimmungen, nach denen der Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats vorgelegt werden kann, dessen Staatsangehörige die Person ist, sofern der von ihr vorge- legte Fall den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehö- rigkeit unterliegt.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Multilateral Convention on Tax Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Tax Agreement
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Ver- tragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behör- de des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung Verständigungs- regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien durchzuführenVertragsstaaten durchzu- führen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegen- seitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsparteien bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatli- chen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaates unterbreiten, in der dem sie ansässig ist oder dessen Xxxxxx- angehöriger sie ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig- keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:
a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrech- nungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte;
b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrech- nungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbun- dene Unternehmen);
c) die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte;
d) die gleiche Qualifikation von Personen;
e) die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Ein- künfte;
f) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;
g) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestim- mungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzin- sung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung Ei- nigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist5. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen.
6. Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten verein- barten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:
a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuer- jahre im streitigen Fall eingereicht wurde;
b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall dar- stellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und
c) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zu- gestimmt haben. Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwal- tungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist.3
7. Zum Zwecke von Absatz 6 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:
a) Der Ausdruck ‹betroffene Person› bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, so- wie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der bei- den Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.
b) Der Ausdruck ‹Anfangszeitpunkt› eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Ver- ständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben.
c) Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt: 3 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235).
i) entweder zwei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht im vornherein auf ein anderes Datum ge- einigt haben;
ii) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d gefor- derte Zustimmung erhalten haben, je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Be- ginn des Schiedsverfahrens einwilligen, dass sie, mit Ausnahme des Schieds- spruchs, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von ei- nem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhalten haben, Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden.
e) Sofern der Entscheid des Schiedsgerichts nicht von einer betroffenen Person abgelehnt wird, bildet dieser eine Verständigungslösung unter diesem Artikel, der beide Vertragsstaaten nur in Bezug auf diesen Fall bindet. Und
f) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 6 und dieses Absatzes sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Mitarbeiter als beteiligte ‹Per- sonen oder Behörden› anzusehen, denen Informationen gemäss Artikel 26 zu- gänglich gemacht werden dürfen.4 Art. 265 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheb- lich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht einge- schränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschaff- ten Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der An- wendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafver- folgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn 4 Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und Verfahren ändern in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235). 5 Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 0000 0000 0000; BBl 2010 235). solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke ver- wendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser ande- ren Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertrags- staat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver- waltungspraxis dieses oder ergänzendes anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, soweit die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer- den können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informatio- nen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftrag- ten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des inner- staatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung die Erfüllung der durch sie angestrebten Ziele Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durch- zusetzen.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
Appears in 1 contract
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaa- ten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehö- riger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet unterbrei- tet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende ent- sprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver- nehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fäl- len vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne Sin- ne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen
Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen zuständi- gen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats unterbreiten, in der dem sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei zwei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühenbemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig- keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch- geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist5. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten können die vorstehenden Bestimmungen Durchführungsbe- stimmungen des Abkommens und Verfahren ändern insbesondere die Formalitäten festlegen, welche die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen erfüllen müssen, um im anderen Vertragsstaat in Genuss der Steuerermässigungen, Steuerbefreiungen und anderen Steuervorteilen zu gelangen, die das Abkommen vorsieht. Zu diesen Formalitäten kann auch die Vorlage eines Wohnsitz-Bestätigungsformulars gehören, welches insbesondere Angaben über die Art und den Betrag oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung den Wert der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istbetreffenden Einkünfte sowie die Bescheinigung der Steuerbehörden des erstgenannten Vertrags- xxxxxx enthält.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) . Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen zuständi- gen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, unterbreitenoder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) . Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühenbemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
(3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie- rigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein- sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 18 Eingefügt durch Art. IX Abs. 3 des Prot. vom 11. Sept. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 11. Okt. 2013 (AS 2013 3605 3603; BBl 2012 9601).
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde . Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von HandlungenKommission durch- geführt werden, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, aus Vertretern der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istVertragsstaaten besteht.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Rechtshilfe in Zivil Und Handelssachen
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertrags- staaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn gegebenenfalls durch ein Gerichts- eine aus ihnen oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hatihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Die Vertragsparteien können Wenn
a) eine Person nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich auch innerhalb von zwei Jahren gemäß Absatz 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf andere Formen Antrag der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Person einem Schiedsverfahren unter- worfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istAnwendung dieses Absatzes.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 22 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(45) Die zuständige Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäß Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von HandlungenBesteuerung geführt haben, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge habendiesem Abkommen nicht entspricht, einen Verstoß begangen hat, und
b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren ab der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist Vorlage des Falles an die zuständige Behörde einer Vertragspartei des anderen Vertragsstaats eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 erzielen können, werden auf Antrag der Person noch offene Fragen des Falles einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen dürfen jedoch dann nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiteneinem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn zu diesen Fragen in einem der Staaten bereits eine abschließende Gerichtsentscheidung ergangen ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist, erfüllt hat.
(5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Absatz 5 ist nicht auf Fälle anzuwenden, die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich istunter Artikel 4 Absatz 4 dieses Abkommens fallen.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer eines Vertragsstaats oder beider Vertragsparteien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragsparteides Vertragsstaats, in der dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 22 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der des anderen Vertragspartei Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn gegebenenfalls auch durch ein Gerichts- eine aus ihnen oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hatihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Die Vertragsparteien können Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und
b) die zuständigen Behörden sich auch innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 bemüht haben, werden noch offene Fragen des Falls auf andere Formen Antrag der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen.
(6) Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Staaten eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ergangen ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzenVertragsstaaten regeln durch Verständigung, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich wie dieser Absatz durchzuführen ist.
(7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
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