Common use of Verständigungsverfahren Clause in Contracts

Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem inner- staatlichen innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel Arti- kel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breitenunterbrei- ten, dessen Staatsangehöriger Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen Ab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem inner- staatlichen innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Arti- kel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem inner- staatlichen innerstaatli- chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde zuständigen Be- hörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breitenunterbreiten, dessen Staatsangehöriger des- sen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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Verständigungsverfahren. 1. ) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel Rechts- mittel ihren Fall der zuständi- gen zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel Art. 24 Absatz Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen zustän- digen Behörde des Vertragsstaats unter- breitenunterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden ent- sprechenden Besteuerung führt.

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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats Vertragsstaates oder beider bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen zuständigen Behörde des VertragsstaatsVertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel Arti- kel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breitenVertragsstaates unterbrei- ten, dessen Staatsangehöriger Staatsangehörigkeit sie istbesitzt. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 12 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

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