Common use of Verständigungsverfahren Clause in Contracts

Verständigungsverfahren. 1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen zu regeln. 2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehren. 4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen, Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung Durch- führung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit Ange- legenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. (2) Über die in Abs. Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren Verfah- ren verständigen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. (4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

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Samples: Abkommen Über Den Austausch Von Informationen in Steuerangelegenheiten

Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung Durch- führung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. (2) Über die in Abs. Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren Ver- fahren verständigen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung Eini- gung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. (4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit Und Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) . Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. 2) . Über die in Abs. Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. 4) . Die Vertragsparteien verständigen können sich bei Bedarf auch auf andere Verfahren zur StreitbeilegungStreitbeilegung verständigen.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen BehördenBehörden der Vertragsparteien, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. 2) Über die Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen unter Art. 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehren. 4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) . Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. 2) . Über die in Abs. Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden den Artikeln 5 und 8 anzu- wendenden Verfahren verständigen. 3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. 4) . Die Vertragsparteien verständigen können sich bei Bedarf auch auf Verfahren zur Streitbeilegungeine andere Form der Streitbeilegung einigen.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung Durch‐ führung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. (2) Über die in Abs. 1 oben bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. (4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung Umsetzung oder Auslegung des dieses Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen gegensei- tigem Einvernehmen zu regeln. 2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach bei diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung zum Zweck einer Einigung nach Verständigung bei diesem Artikel unmittelbar direkt miteinander ver- kehrenverkehren. 4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) Bei . Entstehen Schwierigkeiten oder Zweifeln bestehen Zweifel zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung Umsetzung oder Auslegung des Abkommens Übereinkommens, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regelnklären. 2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar direkt miteinander ver- kehrenverkehren. 4) 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf können gemeinsam Verfahren zur Streitbeilegungbeschliessen und umsetzen, welche die Umsetzung und Anwendung dieses Übereinkommens erleichtern, einschliesslich der nach Artikel 5 und Artikel 7 anzuwendenden Verfahren.

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Samples: Information Exchange Agreement

Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. (2) Über die in Abs. Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. (4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegungkönnen auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung Umsetzung oder Auslegung des dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen zu regeln. 2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung zum Zweck einer Einigung Verständigung nach diesem Artikel unmittelbar direkt miteinander ver- kehrenverkehren. 4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegungkönnen auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen

Verständigungsverfahren. 1) . Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen Einvernehmen zu regeln. 2) . Über die in Abs. Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen zu- ständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden den Artikeln 5 und 8 anzu- wendenden Verfahren verständigen. 3) . Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehrenverkehren. 4) . Die Vertragsparteien verständigen können sich bei Bedarf auch auf Verfahren zur Streitbeilegungeine andere Form der Streitbeilegung einigen.

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Samples: Abkommen Über Den Informationsaustausch in Steuersachen