Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durch‐ führung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
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Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durch‐ führung Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
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Verständigungsverfahren. (1) . Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durch‐ führung Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
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Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durch‐ führung Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen BehördenBehörden der Vertragsparteien, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
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Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durch‐ führung Umsetzung oder Auslegung des dieses Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem gegensei- tigem Einvernehmen zu regeln.
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Samples: www.gesetze.li
Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durch‐ Durch- führung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
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Verständigungsverfahren. (1) Bei . Entstehen Schwierigkeiten oder Zweifeln bestehen Zweifel zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durch‐ führung Umsetzung oder Auslegung des Abkommens Übereinkommens, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regelnklären.
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