Vertagung von Versammlungen. Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger (a) im Falle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten, oder (b) im Falle einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 25% des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.
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Samples: Emissionsbedingungen Für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen Und Unverzinsliche Schatzanweisungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen
Vertagung von Versammlungen. Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage Tage nach der ersten Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger
(a) im Falle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen vertreten, oder
(b) im Falle einer sonstigen nicht-wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 25% des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere Bundesanleihen vertreten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Bundesanleihen, Allgemeine Bedingungen Für Bundesanleihen
Vertagung von Versammlungen. Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger
(a) im Falle Fall einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten, oder
(b) im Falle Fall einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 25% des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.
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Samples: Emissionsbedingungen
Vertagung von Versammlungen. Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger
(a) im Falle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen vertreten, oder
(b) im Falle einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 25% des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen vertreten.
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Samples: Emissionsbedingungen