Verteilung nach Wirtschaftszweigen Musterklauseln

Verteilung nach Wirtschaftszweigen. Die grössten Steigerungen in absoluten Zahlen wurden in den Wirtschaftszweigen persönli- che Dienstleistungen (+806 Meldungen), Gewerbe ohne Bau (+433 Meldungen) und im Gastgewerbe (+428 Meldungen) verzeichnet. Die grössten Rückgänge wurden im verarbeitenden Gewerbe (-78 Meldungen), bei den Dienstleistungen in privaten Haushalten (-69 Meldungen) und in der Industrie/Herstellung (-32 Meldungen) registriert. 1'286 Personen wurden durch Personalverleihfirmen gemeldet, was einem Anteil von 20% in Bezug auf Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebern entspricht (2015: 1'282 Personen, 23%) bzw. einem Anteil von 7% bezogen auf alle Meldungen (2015: 8%). G_5.1: Übersicht Meldungen nach Wirtschaftszweig (mehr als 1500 Meldungen) 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 0000 0000 0000 5500 6000 6500 Baunebengewerbe: übrige 6421 5965 Industrie / Herstellung 1735 1583 2016 2015 2014 972 697 420 389 652 755 343 417 356 344 337 389 370 347 339 128 110 143 128 2016 2015 2014 452 508 G_5.2: Übersicht Meldungen nach Wirtschaftszweig (bis 1500 Meldungen) 0 500 1000 1500 Gastgewerbe Gewerbe ohne Bau Bauhauptgewerbe
Verteilung nach Wirtschaftszweigen. Die grössten Steigerungen in absoluten Zahlen wurden in den Wirtschaftszweigen Bau- nebengewerbe (+456 Meldungen), persönliche Dienstleistungen (+405 Meldungen) und im Gastgewerbe (+275 Meldungen) verzeichnet. Die grössten Rückgänge wurden im Bauhauptgewerbe (-103 Meldungen), im Personalverleih (-77 Meldungen) und im Reinigungsgewerbe (-21 Meldungen) registriert. 1'282 Personen wurden durch Personalverleihfirmen gemeldet, was einem Anteil von 23% in Bezug auf Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebern entspricht (2014: 1'378 Personen, 27%) bzw. einem Anteil von 8% bezogen auf alle Meldungen (2014: 10%). 5965 5901 2121 2060 1583 1556 697 492 755 762 417 308 356 299 343 259 389 437 370 281 339 213 337 312 181 116 2015 2014 2013 G_5: Übersicht Meldungen nach Wirtschaftszweigen 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 0000 0000 0000 5500 6000 6500 7000 Baunebengewerbe: übrige persönliche DL Industrie / Herstellung Gastgewerbe Bauhauptgewerbe Kirche Sport Unterhaltung unternehmensbez. DL Informatik Gewerbe ohne Bau Handel Land- / Forstwirtschaft Gesundheitswesen Verarbeitendes Gewerbe DL für private Haushalte übrige

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  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.