Meldewesen Musterklauseln

Meldewesen. ( 1 ) Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­ lichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde­ gesetz. Die Übermittlung setzt vor­ aus, daß im kirchlichen Bereich aus­ reichende Maßnahmen zur Siche­ rung des Datenschutzes getroffen sind.
Meldewesen. Die Einwohnerkartei wird als Zentralkartei bei der Stadt geführt. An-, Um- und Abmeldungen sind von der Ortsverwaltung entgegenzunehmen und der Stadt zur Aufnahme in die Zentral- kartei weiterzuleiten. Alle weiteren Aufgaben werden von den Fachämtern der Stadt wahrge- nommen. Aufenthaltsbescheinigungen können von der Ortsverwaltung ausgestellt werden.
Meldewesen. Die Einwohnerkartei wird als Zentralkartei bei der Stadt geführt. An-, Um- und Abmeldungen sind von der Ortsverwaltung entgegenzunehmen und der Stadt zur Aufnahme in die Zentral- kartei weiterzuleiten. Auf diese Weise besteht für die Ortsverwaltung die Möglichkeit, eine bei ihr geführte Einwohnerzweitkartei stets auf dem Laufenden zu halten. Darüber hinaus erhält die Ortsverwaltung einmal jährlich vom Statistischen Amt und Wahlamt eine ausgedruckte Einwohnerkartei auf dem neuesten Stand. Alle weiteren Aufgaben werden von den Fachäm- tern der Stadt wahrgenommen. Aufenthaltsbescheinigungen können von der Ortsverwaltung ausgestellt werden. Personalausweise, Kinderausweise und Reisepässe werden von der Ortsverwaltung ausgestellt und ausgegeben.
Meldewesen. (1) Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt.
Meldewesen. 1 Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Mitgliedschaftswesens werden die Meldebehörden den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. 2 Diese Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ein dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gesichert ist. Schlußprotokoll: zu Artikel 23:
Meldewesen. (1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige staat- liche Meldebehörde den Kirchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.
Meldewesen. Der Arbeitnehmer meldet dem Alpmeister unverzüglich: - Fehlende, kranke und verletzte Tiere, sowie Probleme in der Herde - Störungen und Defekte von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen - Fabrikationsstörungen bei der Milchverwertung - Ungereimtheiten im Alpbetrieb - Bei Rückgabe: Zustand und Menge des Inventars (Einrichtungen, Geräte, Zäunung, usw.) Der Bedarf an Verbrauchsmaterial in der Käserei wie auch im Melkbetrieb sowie Futtermittel und Pflegemittel für den laufenden Betrieb sind dem Alpmeister rechtzeitig, aber mindestens 10 Tage vor deren Bedarf zu melden.
Meldewesen. (1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zusta¨ ndige Meldebeho¨ rde der Ka- tholischen Kirche die zur Erfu¨ l- lung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister u¨ ber- mitteln.
Meldewesen. Der Katholischen Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister gebührenfrei übermittelt.
Meldewesen. Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich: Xxxxxxxx, kranke und verletzte Tiere, Probleme in der Herde Störungen und Defekte von Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Hilfsmitteln Ungereimtheiten im Alpbetrieb