Vertragsärztliche Leistungen Musterklauseln

Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Re- gelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. §§ 73 und 75 SGB V bleibt unberührt. § 35
Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der in den jeweiligen Honorarvereinbarungen mit der KVH definierten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Eine zusätzliche Abrechnung nach dem EBM im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation ist ausgeschlossen Die in § 31 Abs. 2 aufgeführten Leistungen werden außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung vergütet.
Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte er- folgen mit Ausnahme der Leistungen nach § 35 nach Maßgabe des EBM und sind mit der in der Honorarvergütungsvereinbarung mit der KVWL definierten morbiditätsbeding- ten Gesamtvergütung abgegolten.
Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für Versicherte der LKK MOD erfolgen nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und sind mit der in der Gesamtvergütungsvereinbarung definierten Kopfpauschale abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und sind mit der jeweili- gen Gesamtvergütungsvereinbarung mit der KVSH abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztli- chen Versorgung gemäß § 73 SGB V bleibt unberührt.
Vertragsärztliche Leistungen. Die vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte werden nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vergütet und sind mit der Gesamtvergütung (§ 85 SGB V) abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getrof- fen wird.
Vertragsärztliche Leistungen. Die vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte werden nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vergütet und sind mit der Gesamtvergütung (§ 85 SGB V) abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getrof- fen wird.