VERTRAGSABRECHNUNG Musterklauseln

VERTRAGSABRECHNUNG a) bei Kündigung: Mit dem Kunden werden Unterlassungen nach Pkt. 2.1. ALB und Mehr- oder Minderkilometer laut Angebot, Vertrag bzw. letztgültigem Anpassungsangebot, sofern die ver- einbarte Kilometerleistung um mehr als 5.000 km über- oder unterschritten wurde, abgerech- net. Werden die 5.000 km über-/unterschritten erfolgt eine Abrechnung in voller Höhe (Bsp. 5.000 km-Ditterenz = keine Abrechnung, 5.001 km-Ditterenz = 5.001 km Abweichung). Im Falle von Minderkilometern werden max. 20 % der vereinbarten Gesamtkilometerleistung, höchstens jedoch 20.000 km Minderkilometer gutgeschrieben. Bei Mehrkilometern erhöht sich der Mehrkilometersatz um 50 % ab einer Überschreitung von 30 % der vereinbarten Gesamtkilo- meterleistung. Das Fahrzeug ist mit Sommerrädern zurückzustellen – sind diese nicht vorhanden erfolgt eine Verrechnung des Neupreises. Weist das Fahrzeug bei der Rückstellung Reifen (inkl. Reserverad) unter der gesetzlichen Mindestprofiltiefe für Sommerreifen auf, hat der Kunde 50 % der Kosten einer Neubereifung zu tragen. Ist ein Service oder eine Überprüfung gem. § 57a KFG innerhalb der nächsten 30 Tage bzw. 3.000 km fällig, dann trägt der Kunde die dafür anfallenden Kosten in voller Höhe. Kosten für sonstige Schäden am Fahrzeug werden dem Kunden ebenfalls zur Gänze in Rechnung gestellt. b) bei Auflösung wegen Diebstahl / Totalschaden: PORSCHE erhält eine Entschädigung analog zu 3.b RLB, wobei für die Berechnung des kalkulatorischen Restwertes an Stelle des fehlenden Restwertes zum Ende der Kalkulationsbasisdauer der voraussichtliche Marktwert geschätzt wird. PORSCHE hat jedenfalls Anspruch auf den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstande- nen Schaden. c) bei Auflösung durch den Leasinggeber aus wichtigem Grund gem. 4. ALB (Konventionalstrafe): Im Falle der Vertragsauflösung durch PORSCHE steht PORSCHE eine Konventionalstrafe analog zu 3.c RLB zu, wobei für die Berechnung des kalkulatorischen Restwertes an Stelle des fehlenden Restwertes zum Ende der Kalkulationsbasisdauer der voraussichtliche Marktwert geschätzt wird. PORSCHE hat jedenfalls Anspruch auf den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstande- nen Schaden.
VERTRAGSABRECHNUNG a) bei ordentlicher Kündigung durch den Leasingnehmer: Die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert zum Abrechnungsstichtag und dem nach Punkt 1. ermittelten Betrag wird mit dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird. b) bei Auflösung wegen Diebstahl / Totalschaden: PORSCHE erhält eine Entschädigung in Höhe des kalkulatorischen Restwertes gem. Punkt 2., wobei Versicherungs- und Verwertungserlöse gem. Punkt 1. gutgeschrieben werden. c) bei Auflösung durch den Leasinggeber aus wichtigem Grund gem. 4. ALB (Konventionalstrafe): Löst PORSCHE den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß Punkt 4. ALB vorzeitig auf, hat PORSCHE Anspruch auf eine Konventionalstrafe, die sich aus der Ditterenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert gem. Punkt 2. und dem Ergebnis der Verwertung nach Punkt 1. ergibt, wobei die Konven- tionalstrafe nach § 1336 Abs. 2 ABGB gemäßigt werden kann.
VERTRAGSABRECHNUNG. Die Abrechnung des Hostingvertrages erfolgt immer jährlich im Voraus in Höhe des vereinbahrten Tarifes.

Related to VERTRAGSABRECHNUNG

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.