Common use of Vertragsauflösung im Insolvenzfall Clause in Contracts

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 und der Etherlinkvertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: cdn23.a1.net, cdn12.a1.net

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Etherlinkvertragspartner Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Einzelverträge das Zusammenschaltungs- verhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem (oder mit sonstigem Absendenachweis übermittelten) Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags Zusammenschaltungsverhältnisses die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: cdn21.a1.net, cdn2.a1.net

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 und der Etherlinkvertragspartner Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: cdn3.a1.net

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 und der Etherlinkvertragspartner Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von vertragsgegenständlichen Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.. Allgemeiner Teil

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Samples: Vertrag Betreffend Terminierende Segmente Von Unbeschalteter Glasfaser

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Etherlinkvertragspartner Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: Vertrag Betreffend Virtuelle

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 A1TA und der Etherlinkvertragspartner Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: Vertrag Über Den

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Etherlinkvertragspartner Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: Vertrag Über Den

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Lycamobile und der Etherlinkvertragspartner Zusammenschaltungspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag, Projekte sowie Einzelverträge das Zusammenschaltungsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrags Zusammenschaltungsverhältnisses die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, Regelung ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde zu A1 Ether Link Services der Kategorie 2 vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf den gegenständlichen Vertrag erstreckt, die aber Fragen von Leistungen im Zusammenhang mit A1 Ether Link Services der Kategorie 2 betreffen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages entsprechend der Entscheidung der Regulierungsbehörde verlangen. Kommt über die Anpassung keine Einigung zustande, so steht es jedem Vertragspartner frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragstellung erfüllt sind. Wird die Entscheidung der Regulierungsbehörde, aufgrund der eine Anpassung erfolgte, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben, so wird die Anpassung rückwirkend beseitigt.

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Samples: s3-eu-central-1.amazonaws.com