Common use of Vertragsauflösung im Insolvenzfall Clause in Contracts

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Zugang Zur Teilnehmeranschlussleitung, Wholesale Standardangebot

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner Etherlinkvertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Rahmenvertrag, Projekte sowie Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages Rahmenvertrags die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Ether Link Services Agreement, Ether Link Services Agreement

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge das Zusammenschaltungs- verhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem (oder mit sonstigem Absendenachweis übermittelten) Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages Zusammenschaltungsverhältnisses die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Zusammenschaltungsvertrag, Zusammenschaltungsvertrag

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria A1TA und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Zugang Zur Teilnehmeranschlussleitung

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria Lycamobile und der Vertragspartner Zusammenschaltungspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge das Zusammenschaltungsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages Zusammenschaltungsverhältnisses die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, Regelung ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Zusammenschaltungsvertrag

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.2010 Allgemeiner Teil Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Wholesale Standardvertrag

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria 10.5.1 Drei und der Vertragspartner Zusammenschaltungspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge das Vertragsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem (oder mit sonstigem Absendenachweis übermittelten) Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. . 10.5.2 Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages Vertragsverhältnisses die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. . 10.5.3 Wird der Rahmenvertrag das Zusammenschaltungsverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner – unbeschadet sonstiger vertragsgegenständlicher Regelungen (insbesondere Punkt 4.12.3) - des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben fünf Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. . 10.5.4 Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. . 10.5.5 Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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Samples: Zusammenschaltungsvertrag

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages Rahmenvertrags die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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