Xxxxx und Kündigung. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungs- recht endet jedenfalls - mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit; - mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte; - durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnut- zungsdauer und - mangels anderer Vereinbarung - Einhaltung einer dreimo- natigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode; - durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird; - durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirk- sam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.
Xxxxx und Kündigung. Der Leasingvertrag wird grundsätzlich für die vom Leasingnehmer gewählte, feste Vertragsdauer abgeschlossen. Der Leasingnehmer ist berechtigt, den Leasingvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer Periode von drei Monaten schriftlich zu kündigen. In diesem Falle wird der Leasingzins rückwirkend ab Vertragsbeginn gemäss Ziffern 5 und 13 neu festgelegt.
Xxxxx und Kündigung. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von beiden Vertragsparteien mit nachfolgend benannter Frist zum Monatsende gekündigt werden:
(1) 1 Monat
Xxxxx und Kündigung. Vorbehältlich anderer zwingender gesetzlicher Bestimmungen und vorbehältlich anderer vertraglicher Vereinbarungen kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 60 Tagen jeweils per Ende eines Monats kündigen. Der Kunde verpflichtet sich, die bis zur Auflösung aufgelaufenen Honorare und Kosten der konplan zu bezahlen.
Xxxxx und Kündigung. 15.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des dentolo- Kundenkontos durch dentolo.
15.2 Der Vertrag läuft mindestens so lange, wie zwischen dem Nutzer und einem Versicherer der Zurich Gruppe ein abgeschlossener Vertrag über eine Zahnzusatzversicherung besteht. In diesem Fall ist der Bestand des dentolo-Kundenkontos obligatorisch, das heißt dieser Nutzungsvertrag kann durch den Nutzer nicht separat ordentlich gekündigt werden. Im Übrigen kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
15.3 Kündigungen müssen in Textform erfolgen, d. h. eine elektronische Nachricht, wie z. B. Email, reicht aus.
15.4 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen.
15.5 Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf das dentolo-Kundenkonto gesperrt.
15.6 Das Nutzungsrecht bzgl. des dentolo-Kundenkontos erlischt mit Wirksamwerden der Kündigung. Der Nutzer stellt sicher, dass das dentolo-Kundenkonto nach Erlöschen des Nutzungsrechts nicht mehr genutzt wird.
Xxxxx und Kündigung. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn der Kunde die Software herunterlädt, installiert, darauf zugreift und/oder verwendet, auch wenn der Kunde diese Vereinbarung nicht ausdrücklich akzeptiert hat. Diese Vereinbarung gilt bis zum Ablauf oder zur Kündigung wie hierin vorgesehen (die „Laufzeit“). Unbeschadet anderer Rechte hat SYNAPTICON das Recht, diesen Vertrag ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, wenn der Kunde gegen eine der hierin beschriebenen Einschränkungen oder anderen Anforderungen verstößt, einschließlich der Zahlung etwaiger anfallender Gebühren, und der Kunde stimmt zu, dass SYNAPTICON in einem solchen Fall die Software, zusätzlich zu jeglichen anderen Rechtsbehelfen, gemäß Gesetz oder nach Billigkeit, deaktivieren kann. Der Kunde kann diese Lizenzvereinbarung jederzeit kündigen, indem er eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung zur Kündigung der Vereinbarung bei SYNAPTICON vorlegt und die Nutzung der Software und Dokumentation einstellt. Bei einer Kündigung oder einem Ablauf des Vertrags aus irgendeinem Grund erklärt sich der Kunde damit einverstanden, die Software zu deinstallieren und entweder die Software, die Dokumentation, alle Kopien davon und alle Lizenzen, die der Kunde erhalten hat, an SYNAPTICON zurückzugeben oder solches Material zu zerstören und SYNAPTICON darüber einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung zu stellen.
Xxxxx und Kündigung. 5.1. Dieser Vertrag ist unbeschränkt gültig und kann beidseits jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
5.2. Eine Kündigung durch das Mitglied setzt das Einverständnis der versicherten Arbeitnehmer gemäss Art. 11 BVG voraus. Das Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die versicherten Arbeitnehmer vor der Kündigung umfassend über die Folgen des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung ins Bild gesetzt wurden und dem Wechsel mehrheitlich zugestimmt haben. Die CAST ist verpflichtet der zuständigen Ausgleichskasse der AHV und der Stiftung Auffangeinrichtung Meldung zu erstatten.
5.3. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug des Mitglieds kann die CAST diesen Anschlussvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen, unter entsprechender Meldung an die Aufsichtsbehörde und an die Auffangeinrichtung.
5.4. Bei Betriebsauflösung oder Verbandsaustritt erlischt der Anschluss auf den der Liquidation bzw. dem Austritt folgenden Monatsersten.
5.5. Stellt das Mitglied seinen Betrieb ein oder löst er ihn auf bzw. trifft er Dispositionen, die dazu führen, dass kein (obligatorisch) zu versicherndes Personal mehr beschäftigt wird, wird die Kündigung des Anschlussvertrags als durch das Mitglied veranlasst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verarbeitet.
5.6. Werden bei Kündigung dieses Vertrags laufende Rentenfälle sowie allfällige Invaliditätsfälle, welche nach Auflösung gemeldet, jedoch vor Auflösung dieses Vertrags eingetreten sind gem. Art. 53e Abs. 4 BVG bei der CAST hinterlassen, so bleibt der Vertrag gem. Art. 53e Abs. 6 BVG mit Bezug auf diese Rentenbezüger weiterhin in Kraft. Die CAST kann beim Mitglied für die entstehenden Aufwendungen und Kosten Beiträge in Rechnung stellen.
5.7. Von der Kündigung betroffen sind die Vorsorgeverhältnisse der aktiven und invaliden versicherten Personen. Der Vertrag für die aktiven und invaliden versicherten Personen kann erst aufgelöst werden, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die invaliden versicherten Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Bei Kündigung durch die CAST gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vorsorgeverhältnisse von arbeitsunfähigen versicherten Personen mit laufendem (oder absehbarem) Anspruch auf Beitragsbefreiung, bei denen im Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags die längste Wartefrist aller Invaliditätsleistungen noch nicht abgelaufen ist oder der CAST n...
Xxxxx und Kündigung. 8.1 Das Vertragsverhältnis tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung des SLA durch die Parteien in Kraft und bleibt bis zur Kündigung durch eine Partei entsprechend den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses gültig.
8.2 Jede Partei kann das Vertragsverhältnis jeweils per Ende eines jeden Vertragsjahrs mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Kalendermonaten kündigen, sofern das SLA keine abweichenden Kündigungsbestimmungen festlegt.
8.3 Jede Partei kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündi- gen, sofern sie für den wichtigen Grund nicht verantwortlich ist. Eine sofortige Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ist insbesondere bei Vorliegen folgender Gründe möglich: ■ bei fruchtloser Pfändung, Zahlungsunfähigkeit, Nachlassstundung oder Konkurs der ande- ren Partei; ■ wenn die andere Partei in der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug ist und eine Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt einer schriftlichen Mahnung ungenutzt verstreichen lässt.
8.4 Die Kündigung gemäss dieser Ziff. 8 hat schriftlich zu erfolgen. Eine E-Mail ist dazu nicht aus- reichend.
8.5 Im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde STXT für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses angefallen sind, zu entschädigen. Die entsprechende Rechnung von STXT ist vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- datum zu begleichen.
Xxxxx und Kündigung. 5.1. Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Beginn ist unter Punkt 4.3. geregelt, jedoch frühestens mit Bezahlung der ersten Wartungs- rechnung.
5.2. Die Kündigungsregelungen gelten sowohl für den AG als auch für den AN.
5.2.1 Bei Verrechnung des jährlichen Wartungsentgeltes analog zum Kalenderjahr, kann jährlich zum 31.12. unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
5.2.2 Bei jährlicher Verrechnung abweichend vom Kalenderjahr kann unter Einhal- tung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum letzten Tag der 12 Monate schrift- lich gekündigt werden. Die 12 Monate beginnen ab dem Monat der Rech- nungslegung, sofern auf der Rechnung kein anderer Leistungszeitraum ange- führt ist.
5.2.3 Bei halbjährlicher Verrechnung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zum Monatsletzten des 6. Monats schriftlich gekündigt werden. Die 6 Monate beginnen ab dem Monat der Rechnungslegung, sofern auf der Rech- nung kein anderer Leistungszeitraum angeführt ist.
5.2.4 Bei quartalsweiser Verrechnung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten eines jeden Quartales schriftlich gekündigt werden. Das Quartal beginnt mit dem Monat der Rechnungslegung, sofern kein anderer Leistungszeitraum angeführt ist und bezieht sich auf 3 Monate.
5.3. Wird der Wartungsvertrag gekündigt, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder nachbestellt, so wird das dann gültige Wartungsentgelt zur Zahlung fällig, zu- züglich 50% der Summe des Wartungsentgeltes, das in der Zeit, in der der War- tungsvertrag nicht bestand, angefallen wäre. T +00 0000 00 000 ▪ T +00 0000 00000 -17 ▪ xxxx@xxx.xx ▪ xxx.xxx.xx FN: 52708m ▪ Landes- und Handelsgericht Innsbruck
5.4. Eine Kündigung der Pflegevereinbarung hat keinen Einfluss auf die Nutzungs- rechte an den Programmen selbst, außer die Programme oder Teile davon wer- den auf Server des AN betrieben oder es handelt sich um Lizenzen Dritter und wird auch diese Gebühr anschließend nicht mehr entrichtet. Es besteht aber bei Beendigung des Wartungsvertrages die Möglichkeit der Übertragung auf Server des AG und sofern möglich, Einkauf von Drittlizenzen durch den AG selbst. Diese Informationen werden dem AG durch den AN rechtzeitig übermit- telt, sodass einem Betrieb nach der Beendigung des Wartungsvertrages nichts entgegenspricht.
Xxxxx und Kündigung. Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von 12 Monaten geschlossen ("Grundlaufzeit"). Der Beginn des Vertrages oder eine abweichende Laufzeit ergibt sich aus dem Serviceschein. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate ("Verlängerungslaufzeit"), sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.