Vertragsbeginn / Beendigung Musterklauseln

Vertragsbeginn / Beendigung. 3.1. Der Gasliefervertrag zwischen der evb und dem Kunden kommt zustande durch Antrag des Kunden und Vertragsannahme durch die evb. Indem der Kunde der evb das von ihm unterzeichnete Vertragsformular übermittelt, stellt er einen ver- bindlichen Lieferantrag. Die evb holt eine Auskunft des Netzbetreibers und/oder des Messstellenbetreibers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an der Verbrauchsstelle ein, kündigt gegebenenfalls - soweit rechtlich möglich - ein an der Verbrauchsstelle noch bestehendes Lieferverhältnis und prüft die Bonität des Kunden. Bestehen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Belieferung an den Kunden an der Verbrauchsstelle oder ergibt die Bonitätsprü- fung des Kunden, dass dieser keine ausreichende Gewähr bezüglich der Erfül- lung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag bietet, lehnt die evb den Antrag des Kunden ab und informiert den Kunden unverzüglich hierüber. Sind die Bedingun- gen für eine Belieferung des Kunden an der Verbrauchsstelle erfüllt, nimmt die evb den Antrag sodann an, wobei auf einen Zugang der Annahmeerklärung sei- tens des Kunden verzichtet wird. 3.2. Der so zustande gekommene Gasliefervertrag beginnt frühestens zum vom Kun- den gewünschten Zeitpunkt, nicht jedoch vor der Annahme des Angebots durch die evb. Hat der Kunde im Vertrag nicht eine Aufnahme der Belieferung vor Ab- lauf der Widerrufsfrist verlangt, beginnt die Belieferung frühestens am Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kunde erhält unverzüglich eine Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrages sowie über den Zeitpunkt des Beginns der Belieferung durch die evb. Mit Beginn des neuen Liefervertrages enden automa- tisch etwaige bisher für diese Abnahmestelle zwischen den Parteien noch beste- hende Gaslieferverträge. Original 3.3. Der Vertrag läuft zunächst bis zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Er ver- längert sich dann jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Im Fall des Umzugs des Kunden an eine andere Abnahmestelle sind die Parteien berechtigt, durch Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.
Vertragsbeginn / Beendigung. Abweichend von II. 8.1, 8.3, II. 8.5 gilt: Die Laufzeit des Vertrags mit Sky entspricht der Lauf- zeit des Grundvertrages mit dem Kooperationspartner und verlängert sich automatisch jeweils um den vereinbarten Zeitraum, wenn der Kunde den Grundvertrag nicht zum Ablauf fristgerecht kündigt. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit dem Kooperationspartner enden auch die vertraglichen Beziehungen mit Sky zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung. Im Falle, dass die Kooperation zwischen Sky und dem Kooperationspartner endet, ist Sky nach Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten Mindestlaufzeit berechtigt, den Sky Abonnementvertrag außerordentlich zum Ende der Kooperation mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.
Vertragsbeginn / Beendigung. Abweichend von B. 8.1, 8.3, B. 8.5 gilt: Die Laufzeit des Vertrags mit Sky entspricht der Lauf- zeit des Grundvertrages mit dem Kooperationspartner und verlängert sich automatisch jeweils um den vereinbarten Zeitraum, wenn der Kunde den Grundvertrag nicht zum Ablauf fristgerecht kündigt. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit dem Kooperationspartner enden auch die vertraglichen Beziehungen mit Sky zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung. Im Falle, dass die Kooperation zwischen Sky und dem Kooperationspartner endet, ist Sky nach Ablauf der mit dem Kunden vereinbarten Mindestlaufzeit berechtigt den Sky Abonnementvertrag außerordentlich zum Ende der Kooperation mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. B) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG 1 Leistungen von Sky
Vertragsbeginn / Beendigung. Abweichend von II. 7.2, - 7.4 gilt: Die Laufzeit des Vertrags mit Sky endet mit Ablauf des 30.06.2021. Im Falle einer vorzeitigen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit dem Kooperationspartner enden auch die vertraglichen Beziehungen mit Sky zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung.
Vertragsbeginn / Beendigung. 3.1. Der Gasliefervertrag zwischen der evb und dem Kunden kommt zustande durch Antrag des Kunden und Vertragsannahme durch die evb. Indem der Kunde der evb das von ihm unterzeichnete Vertragsformular übermittelt, stellt er einen ver- bindlichen Lieferantrag. Die evb holt sodann eine Auskunft des Netzbetreibers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an der Abnahmestelle ein und kündigt ggf. das alte Lieferverhältnis. Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrages vor und bestehen keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse bezüglich der Belieferung an der Abnahmestelle des Kunden, nimmt die evb den Antrag sodann an, wobei auf einen Zugang der Annahmeerklärung seitens des Kunden verzichtet wird. 3.2. Der so zustande gekommene Gasliefervertrag beginnt frühestens zum vom Kun- den gewünschten Zeitpunkt, nicht jedoch vor der Annahme des Angebots durch die evb. Hat der Kunde im Vertrag nicht eine Aufnahme der Belieferung vor Ab- lauf der Widerrufsfrist verlangt, beginnt die Belieferung frühestens am Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kunde erhält unverzüglich eine Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrages sowie über den Zeitpunkt des Beginns der Belieferung durch die evb. Mit Beginn des neuen Liefervertrages enden automa- tisch etwaige bisher für diese Abnahmestelle zwischen den Parteien noch beste- hende Gaslieferverträge.
Vertragsbeginn / Beendigung. 3.1. Der Gasliefervertrag zwischen der evb und dem Kunden kommt zustande durch Antrag des Kunden und Vertragsannahme durch die evb. Indem der Kunde der evb das von ihm unterzeichnete Vertragsformular übermittelt, stellt er einen ver- bindlichen Lieferantrag. Die evb holt eine Auskunft des Netzbetreibers und/oder des Messstellenbetreibers über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an der Verbrauchsstelle ein, kündigt gegebenenfalls - soweit rechtlich möglich - ein an der Verbrauchsstelle noch bestehendes Lieferverhältnis und prüft die Bonität des Kunden. Bestehen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Belieferung an den Kunden an der Verbrauchsstelle oder ergibt die Bonitätsprü- fung des Kunden, dass dieser keine ausreichende Gewähr bezüglich der Erfül- lung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag bietet, lehnt die evb den Antrag des Kunden ab und informiert den Kunden unverzüglich hierüber. Sind die Bedingun- gen für eine Belieferung des Kunden an der Verbrauchsstelle erfüllt, nimmt die evb den Antrag sodann an, wobei auf einen Zugang der Annahmeerklärung sei- tens des Kunden verzichtet wird. 3.2. Der so zustande gekommene Gasliefervertrag beginnt frühestens zum vom Kun- den gewünschten Zeitpunkt, nicht jedoch vor der Annahme des Angebots durch die evb. Hat der Kunde im Vertrag nicht eine Aufnahme der Belieferung vor Ab- lauf der Widerrufsfrist verlangt, beginnt die Belieferung frühestens am Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Kunde erhält unverzüglich eine Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrages sowie über den Zeitpunkt des Beginns der Belieferung durch die evb. Mit Beginn des neuen Liefervertrages enden automa- tisch etwaige bisher für diese Abnahmestelle zwischen den Parteien noch beste- hende Gaslieferverträge.

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  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.