Vertragskündigung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: • schädigendes Verhalten des AN bei der Auftragsausführung • nachhaltige und drastische Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AN und dadurch Gefahr für den AG, dass die Aufrechterhaltung des Vertrags wesentliche Nachteile für den AG bringt • vom AN zu vertretende Unfähigkeit, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß und zum vereinbarten Termin zu erbringen • Während der Vertragslaufzeit: rechtskräftige Bestrafung des AN gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (nach Auskunft der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (§ 28b AuslBG) und mangelnde Fähigkeit des AN den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit zu erbringen • Verstöße gegen Vereinbarungen dieses Vertrages • Verzug des AN mit dem Erlag der Vertragserfüllungsgarantie um mehr als 4 Wochen entgegen diesen Vertrag • Wiederholte Verstöße des AN bei der Leistungserbringung gegen die Vorschriften aus dem Bereich der Abfallwirtschafts- (einschließlich ÖNORM S 2100 und S 2104) Umwelt-, Wasser-, Arbeits- und Sozialrechts • Einstellung bzw. wesentliche Einschränkung des Betriebes des AG • Zahlungsverzug des AG trotz ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung durch den AN um mehr als drei Monate Der AN kann in diesen Fällen lediglich die Vergütung der bis zum Zeitpunkt des Auftragsabbruchs erbrachten Leistungen verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns wird in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und hat eingeschrieben zu erfolgen.‌
Vertragskündigung aus wichtigem Grund. X. Xxxxx der folgenden Gründe stellt einen „wichtigen Grund“ (gemäß Abschnitt 11 B) dar: (i) der Kunde bezahlt den Preis bei Fälligkeit nicht oder begeht anderweitig Vertragsbruch in Bezug auf diesen oder jeden anderen Vertrag mit der Gesellschaft oder einer ZF- Gesellschaft; (ii) der Kunde ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu bezahlen, oder wird auf andere Weise insolvent, setzt Zahlungen aus, droht damit, dies zu tun, oder beendet seine Geschäftstätigkeit; (iii) es werden Schritte unternommen, um: (a) einen Vergleich oder eine Vereinbarung vorzuschlagen, welche den Kunden und seine Gläubiger allgemein betrifft, (b) in Bezug auf den Kunden oder das Eigentum des Kunden einen gerichtlich angeordneten Konkursbeschluss zu erhalten oder einen Zwangsverwalter zu ernennen, (c) das Unternehmen des Kunden zu liquidieren oder aufzulösen, oder (d) eine Änderung bezüglich der Kontrolle, unter welcher der Kunde steht, vorzunehmen; oder (iv) es besteht der begründete Verdacht, dass ein Verstoß (wie in Abschnitt 14 C. definiert) vorliegt oder voraussichtlich eintreten wird. B. Wenn einer dieser wichtigen Gründe eintritt oder die Gesellschaft nach vernünftigem Ermessen annimmt, dass der Eintritt eines dieser wichtigen Gründe kurz bevorsteht, ist die Gesellschaft dazu berechtigt (unbeschadet ihrer Rechte im Rahmen dieser Vertragsbedingungen oder ihrer anderen Rechte) jederzeit 24 Stunden nach vorheriger Benachrichtigung an den Kunden und ohne Gelegenheit zur Nacherfüllung (es sei denn, diese ist laut geltendem Recht vorgeschrieben), eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: (i) das Zahlungsziel in Abschnitt 3 zu ändern; (ii) den Vertrag oder eine Freigabe oder andere Verträge mit dem Kunden zu kündigen oder von diesen zurückzutreten; (iii) alle Lieferungen, die im Rahmen dieses Vertrags oder einer Freigabe oder jedes anderen Vertrags mit dem Kunden zu erfolgen haben, auszusetzen; (iv) jegliche Befugnis, die gelieferten Produkte zu verkaufen, zu nutzen oder zu verbrauchen, aufzuheben und vom Kunden zu fordern, alle gelieferten Produkte zurückzuschicken, und, wenn der Kunde dies nicht tut, so hat er der Gesellschaft alle Kosten für die Rücknahme der gelieferten Produkte und alle Kosten für den Weiterverkauf solcher Produkte ohne vorherige Aufforderung zu ersetzen; und/oder (v) vom Kunden zu fordern, der Gesellschaft die Kosten im Zusammenhang mit mutmaßlichen Stornierungen oder Nichtannahmen von Lieferungen einschließlich, jedoch nicht besch...
Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, falls: (a) die Gegenpartei eine Vertragsverletzung begeht und die nicht eingehaltene Vertragsleistung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Partei, von der die Verletzung gemeldet und Abhilfe gefordert wurde, nachträglich erbracht hat, oder falls die Vertragsverletzung nicht ausgeräumt werden kann; (b) die Gegenpartei oder deren Eigentum Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder Sanierungsverfahrens sind; (c) die Gegenpartei zahlungsunfähig wird oder nicht in der Lage ist, ausstehende Schulden zu ihrem Fälligkeitstermin zu begleichen; (d) die Gegenpartei eine Zuweisung zugunsten der Gläubiger erteilt; oder (e) die Gegenpartei Gegenstand etwaiger anderer Verfahren im Zusammenhang mit Konkurs, Insolvenz oder Gesetzen zum Schutz von Kreditnehmern wird.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.