Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist Musterklauseln

Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist. Die Mindestver- tragslaufzeit beträgt 6 Monate. Der Studierende kann diesen Vertrag erstmalig zum Ablauf des ersten Halbjah- res nach Vertragsabschluss unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und danach jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten in Textform zum Monatsende kündigen. Ein Rückzahlungsanspruch besteht im Falle einer Kündigung nicht. Bis zum Ende der Kündigungsfrist werden die Leistungen vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Beim Finanzierungsmodell Flex 2 entsprechen die erbrachten Zahlungen nicht dem Wert der bereitgestellten Leistun- gen. Diese Differenz muss im Falle einer Kündigung mit einer Schlusszahlung ausgeglichen werden (innerhalb von 30 Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung).
Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist. 11.2.1 Der Vertrag über die ESWE Lade KARTE flex hat eine Laufzeit von einem Monat beginnend mit Freischaltung der ESWE Lade KARTE flex. Der Vertrag ESWE Lade KARTE flex verlängert sich automatisch um jeweils 1 Monat, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit ei- ner Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Ver- tragslaufzeit gekündigt wurde.
Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist. Die Mindestver- tragslaufzeit beträgt 6 Monate. Der Studierende kann diesen Vertrag erstmalig zum Ablauf des ersten Halbjah- res nach Vertragsabschluss unter Einhaltung einer Frist In den Studiengebühren sind nicht enthalten: die Kosten für Telefon, Internet, Porto und Datenfernübertragung und zusätzliche Arbeitsmittel wie z.B. Gesetzestexte
Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist. Dieser Stromvertrag kann erstmals zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Diese ist abhängig von der jeweiligen Tarif- und/ oder Optionsauswahl. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, kommt es nicht zu einer Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien.
Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 3 Monate und endet automatisch nach Bestehen der Eignungsprüfung oder nach Ablauf von 6 Monaten. • sämtliche für die Eignungsprüfung vorgesehenen Materialien • sämtliche Prüfungen • fachlich-pädagogische Betreuung durch unsere Dozenten/Professoren • persönliche Studienberatung • Nutzung des E-Campus • Ausfertigung von Leistungsbe- scheinigungen, Zeugnissen usw. • die Kosten für zusätzliche Arbeitsmittel • die Kosten für Telefon, Internet, Porto und Datenfernübertragung • die Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bei der Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen Anschriften-, Namens- sowie Kontoänderun- gen sind der SRH Fernhochschule unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.