Common use of Vertragspflichten Clause in Contracts

Vertragspflichten. Der Spieler verpflichtet sich zu sportlichem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung aller Regeln des Fußballsports. Die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB, die in ihrer jeweiligen Fassung die allgemein anerkannten Regeln des deutschen Fußball-Sports darstellen, wird der Spieler befolgen. Doping ist verboten. Der Spieler erkennt das Dopingverbot an. Doping ist das Vorhandensein einer Substanz aus den verbotenen Wirkstoffen im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit). Doping ist auch die Anwendung verbotener Methoden, die geeignet sind, den physischen und psychischen Leistungszustand eines Spielers künstlich zu verbessern. Doping ist auch der Versuch von Dritten, Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veranlassen. Maßgeblich ist die vom DFB jeweils herausgegebene Liste (Anhang A zu den Anti-Doping-Richtlinien des DFB). Der Spieler unterwirft sich den Bestimmungen der durch die Anti-Doping- Kommission des DFB angeordneten Doping- und der durch die NADA angeordneten Trainingskontrollen. Er wird die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga nur gemäß den vom DFL e.V. und vom DFB in ihren Satzungen sowie Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping- Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen benutzen und sich bei der Betätigung gemäß dieser Regeln verhalten. Er wird auch die von den Organen oder Beauftragten des DFL e.V., insbesondere der DFL GmbH, und des DFB getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen anerkennen und befolgen. Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten ist der DFL e.V. berechtigt, gegen den Spieler statt der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Vereinsstrafe eine Vertragsstrafe gemäß § 315 BGB auszusprechen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch die zuständigen Organe oder Beauftragten. Wegen desselben Verstoßes darf nicht neben einer nach § 2 dieses Lizenzvertrages verhängten Vereinsstrafe, der sich der Spieler durch diesen Vertrag unterwirft, eine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden. Als Vertragsstrafe können festgesetzt werden: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen bis zu € 100.000,00, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Sie können mit Auflagen und Bußen verbunden werden. Die Strafen sollen der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln sportlichen Verhaltens im Fußballsport sicherzustellen. Geldforderungen gegenüber dem DFL e.V. oder der DFL GmbH dürfen nur mit seiner Zustimmung abgetreten oder verpfändet werden. Ohne Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam (§ 399 BGB).

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Vertragspflichten. Der Spieler verpflichtet sich zu sportlichem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung aller Regeln des Fußballsports. Die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. Ligaverbandes und des DFB, die in ihrer jeweiligen Fassung die allgemein anerkannten Regeln des deutschen Fußball-Fußball- Sports darstellen, wird der Spieler befolgen. Doping ist verboten. Der Spieler erkennt das Dopingverbot an. Doping ist das Vorhandensein einer Substanz aus den verbotenen Wirkstoffen im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit). Doping ist auch die Anwendung verbotener Methoden, die geeignet sind, den physischen und psychischen Leistungszustand eines Spielers künstlich zu verbessern. Doping ist auch der Versuch von Dritten, Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veranlassen. Maßgeblich ist die vom DFB jeweils herausgegebene Liste (Anhang A zu den Anti-Doping-Richtlinien des DFB). Der Spieler unterwirft sich den Bestimmungen der durch die Anti-Doping- Doping-Kommission des DFB angeordneten Doping- und der durch die NADA angeordneten Trainingskontrollen. Er wird die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga nur gemäß den vom DFL e.V. Ligaverband und vom DFB in ihren Satzungen sowie Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping- Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen benutzen und sich bei der Betätigung gemäß dieser Regeln verhalten. Er wird auch die von den Organen oder Beauftragten des DFL e.V.Ligaverbandes, insbesondere der DFL GmbHDFL, und des DFB getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen anerkennen und befolgen. Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten ist der DFL e.V. Ligaverband berechtigt, gegen den Spieler statt der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Vereinsstrafe eine Vertragsstrafe gemäß § 315 BGB auszusprechen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Vertragsstrafe erfolgt durch die zuständigen Organe oder Beauftragten. Wegen desselben Verstoßes darf nicht neben einer nach § 2 dieses Lizenzvertrages verhängten Vereinsstrafe, der sich der Spieler durch diesen Vertrag unterwirft, eine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden. Als Vertragsstrafe können festgesetzt werden: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen bis zu € 100.000,00, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Sie können mit Auflagen und Bußen verbunden werden. Die Strafen sollen der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln sportlichen Verhaltens im Fußballsport sicherzustellen. Geldforderungen gegenüber dem DFL e.V. Ligaverband oder der DFL GmbH dürfen nur mit seiner Zustimmung abgetreten oder verpfändet werden. Ohne Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam (§ 399 BGB).

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